Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.371/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_371/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Verkehrsabteilung,
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1943) unterzog sich nach Aufforderung des Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamts des Kantons Schaffhausen bei Dr. B.________ einer
vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung. Diese diagnostizierte im von ihr am
17. Dezember 2013 unterzeichneten Formular "Ärztlicher Bericht über die
Fahreignung" Hypertonie und Adipositas. Die Vorgeschichte sei nicht bekannt,
und der Patient lehne eine Blutentnahme ab. Ohne allgemeine internistische
Abklärung sei die Fahreignung nicht beurteilbar.
Am 23. Dezember 2013 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
A.________ mit, er dürfe zur Zeit kein Motorfahrzeug führen und habe ihm den
Führerausweis bis spätestens 6. Januar 2014 zuzustellen. Er erhalte diesen
zurück, sobald ein positives ärztliches Gutachten vorliege. Das Schreiben
konnte nicht zugestellt werden. Im Januar 2014 reichte A.________ verschiedene
medizinische Unterlagen aus Belgien ein. Am 4. Februar ersuchte das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen, die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
Am 28. April 2014 entzog die Staatsanwaltschaft A.________ den Führerausweis
vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Voraussetzung für dessen Wiedererteilung sei
ein entsprechendes Gesuch und die Vorlage eines positiven verkehrsmedizinischen
Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ).
Am 19. August 2014 hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs
von A.________ teilweise gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft
insoweit auf, als er zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung beim IRMZ
verpflichtet worden war. Er wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ Frist
anzusetzen, um bei einem von ihr anerkannten Internisten eine allgemeine
Abklärung vornehmen zu lassen.
Am 2. Juni 2015 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde
von A.________ gegen diesen Beschluss des Regierungsrats teilweise gut und hob
ihn sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit auf, als ihm der
Führerausweis vorsorglich entzogen worden war. Es wies die Staatsanwaltschaft
an, A.________ eine Frist zu eröffnen, um die ausstehende Abklärung bei einem
von ihr anerkannten Internisten durchführen zu lassen.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss im Wesentlichen, von einer internistischen Abklärung abzusehen und
ihn für Umtriebe sowie erlittene Schäden zu entschädigen. Mit separater Eingabe
berichtigt und ergänzt A.________ die Beschwerde.

C. 
Obergericht, Regierungsrat und Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde
abzuweisen und verzichten auf Vernehmlassung.

D. 
A.________ reicht einen ärztlichen Bericht von Dr. C.________ vom 27. Juli 2015
ins Recht, worin ihm die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit bescheinigt wird,
sowie ein an ihn gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. September
2015, welches ihm unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C.________
bestätigt, ab sofort wieder fahrberechtigt zu sein.

E. 
Das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

F. 
A.________ teilt mit, nachdem nun die Frage der Nachuntersuchung faktisch
erledigt sei, sei noch sein Begehren um Entschädigung für die massiven
Folgeschäden hängig, welche die Ärzte, die Staatsanwaltschaft und der
Regierungsrat problemlos hätten vermeiden können, wenn sie sorgfältig
gearbeitet hätten. Der von ihm geforderte Gesamtbetrag belaufe sich zur Zeit
auf Fr. 169'378.-- zuzüglich Zins und Zinseszinsen ab Urteilsverkündigung. Zu
beantworten sei auch noch die Frage der Gültigkeit ausländischer Arztzeugnisse.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art.
82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Das
Obergericht hat angeordnet, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um seine
Fahrtauglichkeit von einem Internisten abklären zu lassen und ein
entsprechendes Attest beizubringen. Nachdem der Beschwerdeführer nun während
des bundesgerichtlichen Verfahrens ein solches Zeugnis eingereicht und die
Staatsanwaltschaft es anerkannt hat, ist die Beschwerde in der Sache
gegenstandslos geworden. Damit stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob und
unter welchen Umständen die Fahreignung mit ausländischen Zeugnissen
nachgewiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt zudem Ersatzforderungen für Schäden, die ihm durch
unsorgfältiges Verhalten von Ärzten, der Staatsanwaltschaft und des
Regierungsrats erwachsen seien. Solche Entschädigungsforderungen können
indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, darauf
ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste die Ärzte und staatlichen
Organe bzw. den Kanton Schaffhausen, die ihn geschädigt haben sollen, direkt
ins Recht fassen und auf Schadenersatz verklagen bzw. Staatshaftung geltend
machen.

2. 
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos
abzuschreiben. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten
ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen, Verkehrsabteilung, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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