Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.368/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_368/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Andrea Vontobel, c/o Bezirksgericht Hinwil,
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,
2. Simon Mettler, c/o Bezirksgericht Hinwil,
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,
3. Felix Rieke, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,
4. Thomas Frey, c/o Bezirksgericht Hinwil,
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass A.________ mit Schreiben vom 10. April 2015 gegen Mitglieder des
Bezirksgerichts Hinwil sowie gegen einen am Obergericht des Kantons Zürich
tätigen Gerichtsschreiber Strafanzeige wegen im Amt begangener Delikte
(namentlich Erpressung und Wucher) erstattete;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 10. Juni 2015 die
Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Gerichtspersonen nicht erteilt
hat;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwerde
ans Bundesgericht erhebt, welches davon abgesehen hat, Vernehmlassungen
einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss bzw. das zugrunde
liegende Verfahren und die angezeigten Gerichtsmitglieder ganz allgemein
kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss
zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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