Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.364/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

1C_364/2015        

1C_390/2015

Urteil vom 23. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________, 
Beschwerdeführer,

gegen

1C_364/2015
1. Elmar Tremp,
2. Jost Glaus,
3. Marco Bettinelli,
 alle Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach;

 1C_390/2015 
1. Bruno Räbsamen,
2. Dominik Bruderer,
beide Kreisgericht Toggenburg, Hauptgasse 21, 9620 Lichtensteig,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Entscheide vom 12. Mai und 2. Juni 2015 der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit Schreiben vom 19. April 2015 erstattete A.________ gegen die
Staatsanwälte Elmar Tremp, Jost Glaus und Marco Bettinelli, alle
Untersuchungsamt Uznach, Strafanzeige wegen "vollendetem, vorsätzlich und
bandenmässig begangenem Anklage- und Prozessbetrug ... in Tateinheit" mit
verschiedenen weiteren Vorwürfen strafbaren Verhaltens. Hintergrund der Anzeige
bildeten insbesondere ein laufendes Strafverfahren gegen den Anzeiger wegen
Betrugs und die in dieser Angelegenheit auf den 12. Mai 2015 angesetzte
Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Toggenburg.

Das Untersuchungsamt Uznach überwies die Anzeige am 21. April 2015 zwecks
Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St.
Gallen.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Personen nicht erteilt.

1.2. Ebenfalls am 12. Mai 2015 fand die genannte Hauptverhandlung statt;
A.________ wurde wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Zu Beginn
der Verhandlung hatte er dem Einzelrichter Bruno Räbsamen eine Erklärung
ausgehändigt, womit er der Sache nach den Ausstand des Richters wegen
Befangenheit verlangt hatte. Sodann überreichte er dem Richter die gegen ihn
und einen Rechtsanwalt eingereichte Strafanzeige (wegen ähnlicher Delikte, wie
er sie bereits den genannten Staatsanwälten zur Last gelegt hatte, zudem
insbesondere auch wegen Amtsmissbrauchs, Bildung einer kriminellen Vereinigung
und "Justiz-Mobbing" u.v.a.m.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 weitete der
Verurteilte die Anzeige auf Gerichtsschreiber Dominik Bruderer aus.

Auch diese Anzeige sowie das Ausstandsgesuch wurden zuständigkeitshalber an die
Anklagekammer überwiesen, welche mit Entscheid vom 2. Juni 2015 auch insoweit
keine Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung erteilt und zudem das
Ausstandsbegehren abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist.

2. 

2.1. Mit Eingabe vom 3. Juli (Postaufgabe: 6. Juli) 2015 führt A.________
Beschwerde gegen den am 12. Mai 2015 ergangenen Entscheid der Anklagekammer.

 Sodann führt er mit Eingabe vom 8. August (Postaufgabe: 10. August) 2015
Beschwerde gegen den am 2. Juni 2015 ergangenen Entscheid der Anklagekammer.

 Am 22. August und 29. September 2015 hat der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht weitere Eingaben zukommen lassen.

 Der Beschwerdeführer beantragt, die von ihm verlangten Strafunter-suchungen
seien anhand zu nehmen.

2.2. Im Verfahren 1C_364/2015 schliesst die Anklagekammer auf Abweisung der
Beschwerde, während die übrigen Verfahrensbeteiligten sich dazu nicht geäussert
haben. Im andern Verfahren ist davon abgesehen worden, Stellungnahmen
einzuholen.

2.3. Die beiden Beschwerden sind bis und mit Ziff. 24 (je S. 8 der
Be-gründungen) völlig übereinstimmend. Mit den restlichen je etwa zwei Seiten
der Begründungen folgen Ausführungen, wonach die gesamte gegen ihn, den
Anzeiger, angezettelte Strafsache ein Skandal sei, weshalb "zurück auf Start"
zu gehen sei; er, A.________, sei unschuldig.

 Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die beiden von
A.________ angestrengten bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die
beiden Beschwerden gemeinsam zu beurteilen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt
der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

3.2. Die Anklagekammer hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorwürfe
gewürdigt und ist zum Ergebnis gelangt, es seien keinerlei konkrete und
hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die angezeigten Beamten
oder einzelne von ihnen in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant verhalten
haben könnten. Auch nur ein vager Hinweis auf den geltend gemachten versuchten
Anklage- und Prozessbetrug oder ein sonstiges deliktisches Verhalten fehle in
den als mutwillig zu bezeichnenden Anzeigen völlig. Im Übrigen sei es nicht
Aufgabe der Anklagekammer, im Ermächtigungsverfahren geltend gemachte
Vorkommnisse im Zusammenhang mit Tätigkeiten von Behörden und Beamten generell
auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Dies habe allenfalls - wie die
Anklagekammer zutreffend ausführt - auf den dafür eigens vorgesehenen
gesetzlich geregelten Rechtswegen zu erfolgen. Insbesondere stünden dem
Anzeiger im laufenden Strafverfahren sämtliche Verteidigungsrechte und alle
entsprechenden Rechtsbehelfe zur Verfügung.

3.3. Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik an den angefochtenen
Entscheiden, dies, wie erwähnt, zum grössten Teil seiner beiden Eingaben mit
übereinstimmenden Ausführungen, ohne sich somit fallspezifisch mit den
Begründungen der beiden Entscheide im Einzelnen rechtsgenüglich
auseinanderzusetzen. Was er in seinen Eingaben darüber hinaus je separat
vorträgt, beschränkt sich im Wesentlichen darauf aufzuzeigen - soweit seine
Beschwerden verständlich sind und die prozessualen Anstandsregeln (s. Art. 33
BGG) nicht verletzen -, dass das ihn betreffende Strafverfahren ein Skandal
sei, zumal er doch völlig unschuldig sei. Dabei stellt er der den angefochtenen
Entscheiden zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische
Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher
Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er nicht
dar, inwiefern durch die Entscheidbegründungen bzw. die Entscheide selbst im
Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

 Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

4. 
Da die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG).

 Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für die
bundesgerichtlichen Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. 
Die beiden Verfahren 1C_364/2015 und 1C_390/2015 werden ver-einigt.

2. 
Auf die beiden Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Es werden keine Kosten erhoben.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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