Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.357/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_357/2015

Urteil vom 1. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. WWF Schweiz,
2. WWF Oberwallis,
3. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
4. Pro Natura Oberwallis,
5. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

gegen

KW Breithorn-Fafleralp AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Escher,

Einwohnergemeinde Blatten,
Staatsrat des Kantons Wallis.

Gegenstand
Wasserrechtskonzession; Umweltschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2015 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Die KW Breithorn Fafleralp AG beabsichtigt, auf dem Gemeindegebiet von Blatten
im Lötschental ein Laufkraftwerk mit einer installierten Leistung von 1.7 MW zu
bauen. Das Projekt betrifft den Inneren ("Innren") Talbach, welcher im
Breithorngebiet entspringt, durch das Innere Tal zur Fafleralp fliesst und dann
in die Lonza mündet. Dem Inneren Talbach soll auf 2'025 m ü.M. Wasser entnommen
und in einer Druckleitung einer Zentrale auf 1'780 m ü.M. zugeführt werden, wo
es turbiniert wird. Die Ausbauwassermenge beträgt 900 l/s, das Bruttogefälle
rund 245 m. In der Zeit von Mitte Dezember bis Mitte März soll kein Strom
produziert werden. Die mittlere jährliche Stromproduktion wird auf 5 GWh, die
Investitionskosten werden auf Fr. 7 Mio. veranschlagt.
Der Gemeinderat Blatten entschied am 9. Juni 2011, der KW Breithorn Fafleralp
AG eine Wasserrechtskonzession zu erteilen, und die Urversammlung genehmigte
das Vorhaben am 20. Juni 2011. Die Konzession wurde nach öffentlicher Auflage
vom Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 27. August 2014 unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen genehmigt und die dagegen erhobenen
Einsprachen wurden abgewiesen.
Gegen den Entscheid des Staatsrats legten der WWF Schweiz, der WWF Oberwallis,
Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Oberwallis und
die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das
Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
2. Juli 2015 beantragen die genannten Organisationen, der Entscheid des
Kantonsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und die Einwohnergemeinde Blatten schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin und der Staatsrat beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladene BAFU erachtet das Kraftwerk als bewilligungsfähig.

C. 
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit
am 1. Februar 2017 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die
Erteilung einer Wasserrechtskonzession. Dabei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.2. Der WWF, Pro Natura und die Stiftung Landschaftsschutz gehören zu den
gesamtschweizerischen Organisationen, die sowohl nach Art. 55 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) als
auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Erhebung von Beschwerden ans Bundesgericht
berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27.
Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des
Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR
814.076]).
Das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 55 ff. USG kommt im vorliegenden Fall
nicht zur Anwendung, da das geplante Kraftwerk eine installierte Leistung von
weniger als 3 MW aufweist und damit nicht der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (vgl. Art. 10a USG i.V.m. Art. 1 der
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV;
SR 814.011] und Nr. 21.3 des Anhangs zur UVPV). Hingegen sind die
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 NHG zur Beschwerde legitimiert, zumal der
Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen zu den
Bundesaufgaben gehören und das NHG insofern anwendbar ist (Art. 76 Abs. 3 BV,
Art. 1 f. NHG).

1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz hätte einen Augenschein
durchführen müssen. Dies sei zur Feststellung der Schönheit der Landschaft, der
Verkleinerung des Lebensraums für Tiere und für den Vergleich mit dem
"Negativbeispiel" des bereits realisierten Kleinwasserkraftwerks im
benachbarten Tal notwendig gewesen. Sie stellen zudem den Antrag, das
Bundesgericht solle selbst einen Augenschein vornehmen.

2.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor.
Diese enthalten nebst zahlreichen Fotos auch detaillierte Angaben über die
Auswirkungen des projektierten Kraftwerks auf Natur und Landschaft,
insbesondere hinsichtlich der Frage der Restwassermenge. Das Kantonsgericht
Wallis durfte unter diesen Voraussetzungen gestützt auf die Akten entscheiden,
ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen. Aus demselben
Grund kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Durchführung eines
Augenscheins verzichtet werden.

3.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze
Art. 31 und 33 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sowie Art. 22 des
Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80). Die Vorinstanz habe die nach diesen
Bestimmungen notwendige Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die
Energieproduktion sei gering und erfolge vor allem im Sommerhalbjahr, wenn
ohnehin ein Überangebot bestehe. Zudem werde in eine bis anhin unberührte
Naturlandschaft eingegriffen. Aufgrund des niedrigen Gefälles betreffe der
Eingriff eine im Vergleich zur Stromproduktion unverhältnismässig lange
Strecke. Das Projekt liege im UNESCO-Welterbeobjekt "Schweizer Alpen
Jungfrau-Aletsch" und beeinträchtige das BLN-Objekt Nr. 1706 schwer.
Schliesslich wirke sich die Wasserentnahme auch auf die Fischfauna aus.

4.

4.1. Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den
Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit.
a GSchG eine Bewilligung. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die
Anforderungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG). Art.
31 GSchG setzt die Einhaltung einer nach Abs. 1 zu berechnenden
Mindestrestwassermenge voraus. Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs.
1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so
etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur
Gewährleistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt
ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als
sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die
Wasserentnahme ergibt. Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung
der Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei
auch bei der Beurteilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam. Nach dieser
letztgenannten Bestimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das
allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1).
Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild
nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt ist mithin eine
Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und
eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der
Erhaltung der Landschaft (zum Ganzen: BGE 140 II 262 E. 5.2 S. 272 f. mit
Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Das NHG enthält über die erwähnten Bestimmungen hinausgehende,
qualifizierte Schutzvorschriften zu Gunsten der in ein Bundesinventar (wie z.B.
das BLN, Art. 5 NHG) aufgenommenen Objekte. Bei diesen Objekten ist einerseits
der Eingriffsspielraum enger, und andererseits ist eine Begutachtung durch die
Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) obligatorisch, wenn die
Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG in Frage steht (Art. 6 und 7 NHG;
BGE 127 II 273 E. 4b S. 280 mit Hinweis).

4.2.2. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein
Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in
Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
NHG).

4.2.3. Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein
unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des
Natur- und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen
diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen. Dem Gutachten der ENHK
kommt dementsprechend grosses Gewicht zu. Es darf nur aus triftigen Gründen vom
Ergebnis der Begutachtung abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden
Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die
ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. Mit Blick auf die
besondere Funktion des Gutachtens der ENHK kann es nicht durch private
Gutachten ersetzt werden (zum Ganzen: BGE 136 II 214 E. 5 S. 223; 127 II 273 E.
4b S. 280 f.; je mit Hinweisen).

4.2.4. Ist mit dem Bauprojekt ein schwerer Eingriff verbunden, das heisst, ist
damit namentlich eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und
irreversible Beeinträchtigung verbunden, die ein Abweichen von der
ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat, ist dies in der
Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme ist nur
möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges
Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht (Art. 6 Abs. 2 NHG; BGE
127 II 273 E. 4c S. 282 mit Hinweisen).
Ist der Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem geringfügigen Nachteil
verbunden, ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die
Bewilligung des Eingriffs nicht von dessen nationaler Bedeutung abhängt. Der
Nachteil kann in diesem Fall unter dem Titel der grösstmöglichen Schonung mit
Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden. Zudem dürfen wegen solcher
Einzeleingriffe, die zwar für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden
sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein,
die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen
Ergebnis führen (BGE 127 II 273 E. 4c S. 283; Urteil 1A.185/2006 vom 5. März
2007 E. 7.1, in: URP 2007 S. 461; je mit Hinweisen).

4.2.5. Zu klären ist demnach vorab, ob das geplante Wasserkraftwerk das vom
Beschwerdeführer erwähnte Objekt Nr. 1706 "Berner Hochalpen und
Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil) " des Bundesinventars der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung tangiert (vgl. Anhang
der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11]). Ist dies zu bejahen, ist zu untersuchen, ob
die Beeinträchtigung als leicht oder als schwer zu qualifizieren ist. An dem zu
beurteilenden Vorhaben besteht angesichts des geringen Beitrags an die
gesamtschweizerische Energieproduktion kein nationales Interesse, wie bereits
die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 II
262 E. 8.4.1 S. 280 f. mit Hinweisen) erkannt hat. Sollte das Wasserkraftwerk
das BLN-Objekt mehr als nur leicht beeinträchtigen, ist es nach dem
Ausgeführten von vornherein unzulässig. Erweist sich der Eingriff dagegen als
geringfügig, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

5.

5.1. Das projektierte Kleinwasserkraftwerk liegt teilweise innerhalb des
Schutzperimeters. Dessen Grenze befindet sich etwas unterhalb der
Wasserfassung. Die Wasserfassung und der Entsander sind somit noch ausserhalb,
der grösste Teil der Restwasserstrecke (etwas mehr als 70 %) sowie die
Druckleitung und auch die Kraftwerkszentrale dagegen innerhalb des Perimeters.
Das Objekt Nr. 1706 wird im Inventar wie folgt umschrieben:

"Grossartige Hochalpenlandschaft, seit dem Beginn der Alpenforschung als solche
gepriesen (Jungfrau, Mönch, Eiger, usw.), von der Zivilisation wenig berührte
Täler: Ijolli-, Bietsch, Baltschieder-, Gredetsch- und Sefinental. Kristallines
Aarmassiv gegen Norden in den autochthonen Sedimentmantel übergehend.
Zahlreiche bedeutende Mineralfundstellen. Glaziologisch interessante
Erscheinungen (Rundhöcker, versumpfte Mulden, Schliffgrenzen, Rückzugsstadien),
besonders grossartig an der Grimsel. Abwechslungsreiche alpine und subalpine
Vegetation auf Kalk- und Silikatgestein im feuchten Klima der Nordabdachung und
im trockeneren Klima der Südseite. Im Aletschwald berühmte Arven- und
Lärchenbestände. Vereinzelte Vorkommen dieses zentralalpinen Waldtyps auf der
Nordseite der Alpen. Neubesiedlung vom Gletscher freigegebener Böden.
Bedeutende Alpentierbestände. Grünland- und Alpwirtschaft. Kühn angelegte
Bewässerungssysteme (sogenannte Suonen), besonders im südlichen Teil des
Bietschhorngebietes. Bedeutendes Wander- und Hochtourengebiet.
Naturschutzzentrum auf der Riederfurka (Villa Cassel)."

Das Vorhaben liegt ausserdem vollumfänglich im Perimeter des
UNESCO-Welterbeobjekts "Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch". Als Vertragsstaat
hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Naturstätte zu schützen, zu erhalten
und zu erschliessen sowie deren Weitergabe an künftige Generationen
sicherzustellen (Art. 4 des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des
Kultur- und Naturgutes der Welt [SR 0.451.41]). Die Aufnahme im Bundesinventar
der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung dient der
Verwirklichung dieser Vorgaben.

5.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weder der Innere Talbach noch die
natürliche Dynamik seines Wasserlaufs bildeten Bestandteil des Schutzgehalts.
Der Bach sei im Inventareintrag nicht erwähnt, zudem befinde sich der weitaus
grössere Teil des Wasserlaufs in diesem Tal nicht im Schutzgebiet.

5.3. Das BLN-Objekt hat einen beachtlichen Umfang, es erstreckt sich über
Gebiete der Kantone Bern (dort bezeichnet als BLN-Objekt Nr. 1507: "Berner
Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet [nördlicher Teil]) " und Wallis und
von mehr als 30 Gemeinden. Seine Bedeutung ist im Inventar relativ unbestimmt
umschrieben, was freilich nicht bedeutet, dass der Schutzzweck nur die
ausdrücklich erwähnten Aspekte erfasst. Der Schutzzweck ist vielmehr anhand
objektiver Kriterien zu konkretisieren, was die ENHK in einem Gutachten vom 14.
Mai 2012 mit Blick auf das Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin denn auch
getan hat. Darin führt die ENHK insbesondere aus, das Innere Tal sei eine
weitgehend ursprüngliche Naturlandschaft mit einer lockeren
Lärchenwaldvegetation. Auf der Faflermatte bilde die feine Parzellierung ein
Mosaik kleiner Mähwiesen, die extensiv genutzt würden. Der westliche Teil
enthalte ein Flachmoor, das ebenfalls gemäht werde. Der Innere Talbach, der
gefasst werden solle, weise ein gänzlich natürliches Regime auf. Er werde vor
allem durch den Äusseren ("Üsseren") und den Inneren Talgletscher gespiesen.
Gestützt auf diese Umschreibung des direkt betroffenen Gebiets formulierte die
ENHK in ihrem Gutachten folgende Schutzziele:

"- Ungeschmälerte Erhaltung der ursprünglichen Naturlandschaft mit ihren
natürlichen Lebensräumen, ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, den
geomorphologischen Elementen, sowie mit ihren natürlichen dynamischen
Prozessen;
- Ungeschmälerte Erhaltung der mit der Naturlandschaft verzahnten und wenig
beeinträchtigten Kulturlandschaft mit ihrer traditionellen Nutzung im Bereich
der Faflermatte;
- Erhaltung der natürlichen Dynamik der Gewässer."

Die ENHK betont, in der intakten naturlandschaftlichen Situation hätten die
natürlich fliessenden Gewässer eine besondere Bedeutung. Sie seien direkt
mitverantwortlich für den wilden, von dynamischen Prozessen geprägten
Landschaftscharakter.
Das BAFU bestätigt in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren,
auch wenn im Objektbeschrieb nicht explizit auf gewässerspezifische Schutzziele
hingewiesen werde, gälten Bäche, Flüsse und Seen generell als prägende
Landschaftselemente. Dies umso mehr in einem Gebiet wie dem vorliegenden,
welches von der Zivilisation wenig beeinflusst sei. Der ungeschmälerte Erhalt
des Inneren Talbachs als Landschaftselement sei deshalb von nationalem
Interesse.

5.4. Die ENHK hat somit in ihrem Gutachten das Schutzziel des BLN-Objekts Nr.
1706 geografisch und inhaltlich anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien
konkretisiert. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Das konkretisierte
Schutzziel entspricht im Übrigen auch dem Entwurf, welchen das BAFU für das
Inventarobjekt im Rahmen der Neufassung des BLN-Inventars erstellt hat (a.a.O.,
S. 19, abrufbar unter «www.bafu.admin.ch» unter Themen/Landschaft/
Fachinformationen/Massnahmen/Landschaften von nationaler Bedeutung/BLN/Anhörung
zur Totalrevision "Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler (VBLN) " [besucht am 1. Februar 2017]). Mithin ist festzuhalten,
dass das geplante Wasserkraftwerk das Schutzobjekt "Berner Hochalpen und
Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil) " beeinträchtigt, weshalb in einem
weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung als leicht oder als
schwer zu qualifizieren ist.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die ENHK selbst gehe von einem mehr
als nur geringen Eingriff aus. Das Projekt liege demnach an der Grenze zwischen
einer leichten und einer schweren Beeinträchtigung. Erforderlich sei gemäss dem
Gutachten der ENHK vom 14. Mai 2012, dass insgesamt mehr als 55 % des Abflusses
im Gewässer verblieben. Mit dem bewilligten Abflussregime würde diese
Voraussetzung jedoch nicht auf der ganzen Restwasserstrecke erfüllt. Gemäss dem
Entscheid des Staatsrats sei möglich, dass das Restwasser in den Monaten Juni
bis August nur 21 %, im September und Oktober 35 % und in den übrigen Monaten
24 % des natürlichen Abflusses betrage. Nur allmählich würden
Quellwasserzuflüsse auf der Restwasserstrecke dafür sorgen, dass die 55
%-Grenze schliesslich erreicht werde. Wo dies der Fall sei, bleibe ungewiss, da
der Beitrag der angeblich 32 Quellwasserzuflüsse nicht hinreichend abgeklärt
worden sei, dies trotz eines Antrags auf Einholung einer Expertise.

6.2. Im Gutachten vom 14. Mai 2012 beurteilte die ENHK das Projekt in seiner
damaligen Fassung. Danach war eine Ausbauwassermenge von 1.2 m3 /s (= 1'200 l/
s) vorgesehen sowie eine minimale Restwasserdotierung von 50 l/s, die aufgrund
einer Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG im September und Oktober auf 70 l
/s erhöht werden sollte.
Die ENHK hielt dazu fest, die Fassungsanlage werde vom Wanderweg her als
massives Bauwerk gut sichtbar sein und stelle einen Fremdkörper in der sonst
ursprünglichen Landschaft des UNESCO-Weltnaturerbeobjekts dar. Sie liege aber
ausserhalb des BLN-Objekts. Die Grabungen und Arbeiten, die für die Erstellung
der Druckwasserleitung notwendig seien, würden wegen der Höhenlage über Jahre
erkennbar bleiben. Wenn die Rekultivierung sorgfältig erfolge, sei diese
temporäre Beeinträchtigung jedoch klein. Die Baupiste sei als schwere, aber
ebenfalls nur temporäre Beeinträchtigung zu qualifizieren. Die Erstellung der
Zentrale, die nur im Nahbereich sichtbar sei, führe zu einer lediglich leichten
Beeinträchtigung, sofern die Fassade unauffällig gestaltet werde. Am
schwerwiegendsten sei die Veränderung des Wasserregimes. Auf der
Restwasserstrecke bestünden keine künstlichen Verbauungen; sie sei teilweise
schluchtartig eingetieft, verlaufe dazwischen über flachere Böden und bestehe
aus einer Abfolge kleinerer Abstürze und Becken. In dieser intakten
naturlandschaftlichen Situation hätten die natürlich fliessenden Gewässer eine
besondere Bedeutung. Aus dem technischen Bericht und dem Kurzbericht zu den
Umweltauswirkungen gehe hervor, dass die Gewässerdynamik durch das Projekt
wesentlich bis stark verändert werde. Dies bedeute eine schwere
Beeinträchtigung. Aus landschaftsästhetischer Sicht werde eine gut wahrnehmbare
Beeinflussung der Wasserführung und des natürlichen Geräuschpegels zwischen
Frühjahr und Herbst erwartet. Die Restwassermenge müsste zur Abschwächung des
Eingriffs deutlich erhöht werden, so dass insgesamt mehr als 55 % des Abflusses
im Gewässer verblieben. Zudem müsste die Dotierung der natürlichen
Abflussdynamik angepasst werden. Falls das Projekt weiterverfolgt werde, sei
nach dem Beurteilungsverfahren "HYDMOD-F" des BAFU nachzuweisen, dass die im
Gutachten erwähnten Lebensraumkriterien eingehalten würden.
In der Folge überarbeitete die Beschwerdeführerin das Projekt. Die
Ausbauwassermenge wurde auf 900 l/s gesenkt und der ENHK ein Restwasserregime
vorgeschlagen, nach dem im Jahresmittel 58 % des ankommenden Wassers gefasst
werden. Die ENHK nahm zum geänderten Projekt mit Schreiben vom 28. November
2012 Stellung. Mit der nun vorgesehenen Ausbauwassermenge von 900 l/s könne der
Zielwert von 55 % zwar nicht eingehalten werden. Das Defizit unmittelbar
unterhalb der Fassung werde jedoch durch die Quellwasserzutritte im Verlauf der
Restwasserstrecke ausgeglichen. Zudem sei zu begrüssen, dass das
Zentralengebäude abgesenkt und weiter in den Berg verschoben worden sei. Das
Projekt liege nun an der Grenze zwischen einer geringen und einer schweren
Beeinträchtigung. Wenn die vorgesehene Nutzungsvariante der
Wirtschaftlichkeitsgrenze entspreche, sehe die Kommission den Grundsatz der
grösstmöglichen Schonung als erfüllt an. Für den Fall, dass dem
Konzessionsgesuch entsprochen werde, stellte die ENHK eine Reihe von Anträgen.
Unter anderem sei die Einhaltung der Beurteilungsklasse 2 gemäss HYDMOD-F auf
der Restwasserstrecke unter Berücksichtigung der Quellwasserzuflüsse durch ein
Monitoring zu kontrollieren und mit den erforderlichen Korrekturmassnahmen
sicherzustellen.
Am 6. Februar 2013 fand eine Einigungsverhandlung statt. Dabei ergaben sich
Zusatzfragen an die ENHK zur Steuerung der Restwassermengen und der
Berücksichtigung der Quellwasserzuflüsse. Die ENHK äusserte sich dazu in einem
Schreiben vom 27. März 2013. Insbesondere legte sie erneut dar, dass sie bei
ihrer Beurteilung das Modulstufenkonzept HYDMOD-F des BAFU verwendet habe. Laut
den Abflussmessungen und -schätzungen der Gesuchsteller würden die
Quellwasserzuflüsse das Defizit im Verlauf der Restwasserstrecke derart
ausgleichen, dass am Ende der Restwasserstrecke das Beurteilungskriterium
"wenig verändert" eingehalten werden könne.

6.3. Es gehört grundsätzlich zur Aufgabe der ENHK als Fachbehörde festzulegen,
nach welchen Kriterien sich die Schwere der Beeinträchtigung eines BLN-Objekts
beurteilt. Im vorliegenden Fall hat die ENHK als massgeblich erachtet, ob bei
einer Prüfung anhand des Modulstufenkonzepts HYDMOD-F mindestens die Klasse 2
erreicht wird (Klasse 1 = natürlich/naturnah; Klasse 2 = wenig verändert;
Klasse 3 = wesentlich verändert; Klasse 4 = stark verändert; Klasse 5 =
naturfern). Bei HYDMOD-F handelt es sich um eine vom BAFU entwickelte Methode
zur Beschreibung der hydrologischen Verhältnisse einer Region mit der Erfassung
der wasserwirtschaftlichen Eingriffe und der Beurteilung von deren Auswirkungen
auf das Abflussregime (BAFU, Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der
Fliessgewässer, 2011, S. 7 und 17, «www.bafu.admin.ch/publikationen» [besucht
am 1. Februar 2017]). Dass sie als Hilfestellung zur Unterscheidung zwischen
schweren und leichten Eingriffen im Sinne von Art. 6 NHG im vorliegenden Fall
ungeeignet wäre, wird von keiner Seite vorgebracht und ist auch nicht
ersichtlich.
Dass die ENHK bei der Anwendung des erwähnten Zielwerts von 55 % die konkreten
Gegebenheiten berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei
dabei nicht um eine gesetzliche Vorgabe, sondern - wie im Übrigen aus den
Stellungnahmen der ENHK hervorgeht - um eines von verschiedenen Hilfsmitteln
zur Überprüfung des Projekts anhand des Modulstufenkonzepts HYDMOD-F.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn auch die Quellwasserzuflüsse
unterhalb der Wasserfassung sowie die absolute Restwassermenge in die
Betrachtung miteinbezogen werden. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Akten
Folgendes: Die Quellwasserzuflüsse konzentrieren sich im Wesentlichen auf das
oberste Drittel der im BLN-Perimeter verlaufenden Restwasserstrecke. Die
Wasserentnahme wird somit relativ früh hinreichend ausgeglichen. Aus dem in den
Akten befindlichen Dokument "Zusatzunterlagen zum Konzessionsdossier:
Beurteilung nach HYDMOD-F und GigaNat" vom 20. Februar 2013 ergibt sich in
dieser Hinsicht, dass sich gemäss einer Abflussmessung vom 1. Februar 2011 der
Abfluss zwischen dem Anfang und dem Ende der Restwasserstrecke verdoppelt. Eine
massgebliche Unterschreitung des Richtwerts von 55 % ist am Ende der
Restwasserstrecke mit 47,6 % nur für den Monat September zu verzeichnen. Dieser
ist jedoch verhältnismässig wasserreich: Gemäss den erwähnten Zusatzunterlagen
beträgt der mittlere monatliche Abfluss bei der Fassung in diesem Monat 702 l/
s. Somit wirkt sich die Unterschreitung des Richtwerts, absolut betrachtet,
nicht stark aus. Dies veranschaulicht ein Vergleich mit dem Monat November, in
welchem der prozentuale Richtwert weit übertroffen wird, der mittlere
monatliche Abfluss bei der Fassung jedoch nur 152 l/s und die mittlere
Restwassermenge 95 l/s beträgt.
Dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines
Gutachtens zu den Quellwasserzuflüssen abgewiesen hat, gibt ebenfalls keinen
Anlass zu Kritik. Wie aus dem Ausgeführten hervorgeht, ist nicht von
ausschlaggebender Bedeutung, an welchem genauen Punkt zu einer bestimmten
Jahreszeit unter Berücksichtigung der Zuflüsse der Richtwert von 55 % erreicht
wird. Das Kantonsgericht durfte in dieser Hinsicht willkürfrei auf die
einmalige Messung vom 1. Februar 2011 und die Schätzungen und Hochrechnungen
abstellen, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
Die ENHK ging im Ergebnis von einem Grenzfall aus und forderte für den Fall der
Bewilligung des Konzessionsgesuchs, wie bereits erwähnt, eine Überwachung
(Monitoring) der Restwassermenge. Dieser Stellungnahme der ENHK hat sich auch
das BAFU angeschlossen. Die Kritik der Beschwerdeführer, die im Gegensatz dazu
von einem schweren (d.h. keinem leichten) Eingriff ausgehen, verfängt aus den
genannten Gründen nicht. Auch wenn an Ersteingriffe in unberührte Landschaften
nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 140 II
262 E. 8.4.3 S. 284), durfte das Kantonsgericht unter den vorliegenden
Umständen noch von einem leichten Eingriff ausgehen, ohne Bundesrecht zu
verletzen. Es handelt sich jedoch um einen Grenzfall, wie auch die ENHK
hervorhebt. Wesentlich erscheint hinsichtlich des Restwasserregimes
insbesondere, dass im Entscheid des Staatsrats - dem Antrag der ENHK
entsprechend - verbindlich ein Monitoring mit Korrekturmassnahmen angeordnet
wurde. Sollte sich ergeben, dass die Quellwasserzuflüsse zu tief ausfallen, so
ist demnach die Restwasserdotierung an der Fassung entsprechend anzuheben.

7.

7.1. Ist der Eingriff durch das zu beurteilende Kleinwasserkraftwerk nach dem
Ausgeführten mit einem nur geringfügigen Nachteil verbunden, ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche erfordern auch Art. 33 GschG und
Art. 39 i.V.m. Art. 22 WRG (siehe E. 4 hiervor).

7.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die Gewichtung der Interessen durch das
Kantonsgericht. Der Beitrag des Kraftwerks an die heimische Energieerzeugung
sei gering. Zudem sei die Sommerproduktion markant höher, was die bereits
bestehende Differenz zwischen saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in
der Schweiz negativ beeinflusse. Die Restwasserstrecke habe ein geringes
Gefälle. Der prognostizierten Energieproduktion stehe deshalb eine relativ
lange beeinträchtigte Restwasserstrecke gegenüber. Die in den Akten liegenden
Fotos würden die überwältigende Schönheit des Gewässers und seiner Umgebung
ausweisen. Schliesslich wirke sich die Verminderung der Wasserführung auch auf
die Fischfauna aus.

7.3. Das Kantonsgericht hat sowohl dem geringen zu erwartenden Beitrag an die
heimische Energieproduktion als auch den ungünstigen saisonalen
Produktionsschwankungen Rechnung getragen. Dasselbe gilt für die im Verhältnis
zur prognostizierten Energieproduktion lange beeinträchtigte Restwasserstrecke
und den Eingriff ins Landschaftsbild. Auf der anderen Seite hat es zu Recht
berücksichtigt, dass das projektierte Kleinwasserkraftwerk trotz seiner
bescheidenen Grösse der Erreichung des gesetzgeberischen Ziels dient, die
Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (Art. 33 Abs. 2
lit. d GSchG, Art. 89 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 4 des Energiegesetzes vom 26.
Juni 1998 [EnG; SR 730.0]). Auch trug die Vorinstanz den wirtschaftlichen
Interessen des Wasserherkunftsgebiets und den wirtschaftlichen Interessen der
Beschwerdegegnerin Rechnung (Art. 33 Abs. 2 lit. b und c GSchG). Die Gemeinde
Blatten hat in dieser Hinsicht auf ihre periphere Lage zuhinterst im
Lötschental sowie auf den Umstand hingewiesen, dass sie aufgrund von Lawinen
und Hochwassern schon mehrmals von der Aussenwelt abgeschnitten und von
längeren Stromunterbrüchen betroffen gewesen sei.
Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu den erwähnten, für und wider die
Wasserentnahme sprechenden Interessen stehen mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Einklang und sind nicht zu beanstanden (BGE 140 II 262 E.
8.4.1 S. 279 ff. mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn das
Kantonsgericht in der Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement (Art. 33
Abs. 3 lit. a GSchG) keinen Grund für eine weitere Erhöhung der Restwassermenge
oder für einen gänzlichen Verzicht auf das Projekt sah. Im Konzessionsentscheid
des Staatsrats wird die Restwassermenge für die Monate September und Oktober
aufgrund der Bedeutung des Bachs als Landschaftselement von jeweils 50 l/s auf
70 l/s erhöht. Das BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes hält dies in seiner
Vernehmlassung für hinreichend. Für die Sommermonate erachtet es aufgrund der
moderaten Ausbauwassermenge (maximale Wasserentnahme von 900 l/s) keine
weiteren Massnahmen als angezeigt. Schliesslich bestätigt es auch die
Feststellung der kantonalen Behörden, wonach die verminderte Restwasserführung
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fischfauna hat. Dies steht im Einklang
mit den Ausführungen im Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen vom 9. November
2011, wonach die Fischwanderung durch natürliche Hindernisse stark
eingeschränkt ist und die allenfalls im betroffenen Bereich dennoch
vorkommenden Fische auch ohne Erhöhung der Restwassermenge gut überleben
können.

7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kantonsgericht vorgenommene
Interessenabwägung vor dem Hintergrund von Art. 6 NHG, Art. 33 GschG und Art.
39 i.V.m. Art. 22 WRG nicht zu beanstanden ist. Die Kritik der Beschwerdeführer
ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

8. 
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden
den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Blatten, dem Staatsrat
des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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