I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.354/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 1/2} 1C_354/2015 Verfügung vom 3. November 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte Gemeinde Zuoz, 7524 Zuoz, Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat Zuoz, 7524 Zuoz, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, gegen Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur. Gegenstand Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juni 2015 der Regierung des Kantons Graubünden. In Erwägung, dass die Gemeinde Zuoz ihre am 30. Juni 2015 gegen den am 2. Juni 2015 betreffend Aufsichtsangelegenheit (Zweitwohnungen) ergangenen Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 zurückgezogen hat; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_354/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Kreis Oberengadin schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. November 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben