Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.351/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_351/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Markus Bachmann, c/o Statthalteramt des Bezirkes Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
2. Iris Matzinger,
c/o Staatsanwaltschaft See-Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
3. B.________,
c/o Gemeindepolizei Volketswil,
Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass A.________ am 23. Februar 2015 und 2. März 2015 Strafanzeigen gegen drei
Beamte erstattete;
dass die Anzeigen mit Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich vom 27. April 2015 ans Obergericht des Kantons Zürich zur
weiteren Behandlung überwiesen wurden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 28. Mai 2015 der
Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde
ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen
einzuholen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen Mitglieder des Obergerichts des Kantons
Zürich erhebt, da das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen
nicht zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden
Begründung nicht ansatzweise auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt,
inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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