Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.34/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_34/2015

Urteil vom 28. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Planungskommission Obergerlafingen, 4564 Obergerlafingen,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung (Hundehaltung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. 
Auf Verlangen der Bau- und Planungskommission (BPK) Obergerlafingen reichten A.
und B. C.________ ein nachträgliches Baugesuch zur Nutzung ihrer Liegenschaft
für eine Hundehaltung ein. Das Baugesuch wurde vom 31. Oktober bis 14. November
2013 öffentlich aufgelegt. Einsprachen wurden nicht erhoben.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 lehnte die BPK das Baugesuch ab und forderte
die Gesuchsteller auf, ihre Hundehaltung bis zum 1. Mai 2014 auf maximal vier
Hunde (inkl. Welpen) zu reduzieren.
Eine von A. und B. C.________ dagegen erhobene Beschwerde ans Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn blieb erfolglos. Gegen dessen Entscheid
vom 4. August 2014 gelangten die beiden mit einer Beschwerde ans kantonale
Verwaltungsgericht. Dieses hat die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2014
abgewiesen.

2. 
Mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2014 führen A. und B.
C.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom
3. November 2014 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführer üben ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil und am
vorangegangenen kantonalen Verfahren. Sie weisen darauf hin, dass gegen ihre
Haltung von 12 Huskys keine Einsprachen eingegangen seien und somit angenommen
werden könne, dass die Hunde für die Nachbarn nicht störend seien. Sodann
bestehe keine Zwingerhaltung; und zu den vorgeschriebenen Ruhezeiten seien die
Hunde im Haus und nicht im Garten. Insofern sei schwer nachvollziehbar, dass
die BPK das Baugesuch abgelehnt habe. Im Übrigen werde von ihnen beabsichtigt,
ihr Eigenheim zu verkaufen, was aber - auch wenn andere Objekte bereits in
Aussicht seien - eine gewisse Zeit erfordere, zumal sie auch auf die Ausbildung
ihrer Kinder Rücksicht zu nehmen hätten. Was die Beschwerdeführer dabei
vorbringen, beschränkt sich indes im Wesentlichen auf eine appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil, indem sie ihre Sicht der Dinge vorbringen. Sie
setzen sich aber mit Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse
nicht hinreichend mit den dem ausführlichen Urteil zugrunde liegenden
rechtlichen Erwägungen auseinander und legen nicht dar, inwiefern dadurch bzw.
durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bau- und Planungskommission
Obergerlafingen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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