Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.345/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_345/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Marco Eyer,

Einwohnergemeinde Obergoms,
Bahnhofstrasse 1, 3988 Obergesteln.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2015 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. 
Die Gemeinde Obergoms erteilte am 19. Oktober 2012 die Baubewilligung zur
Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Bedingungen und Auflagen. Auf eine
dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde trat der Staatsrat des
Kantons Wallis wegen fehlenden Vollmachten mit Entscheid vom 23. Januar 2013
nicht ein. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom
17. September 2013.

2. 
A.________ wandte sich mit Schreiben vom 14. April 2014 an die Gemeinde
Obergoms und machte die Nichtigkeit der Baubewilligung aufgrund der
Zweitwohnungsinitiative geltend. Die Gemeinde Obergoms trat mit Verfügung vom
24. April 2014 auf die "Einsprache" nicht ein. A.________ erhob dagegen
Beschwerde, welche der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 13.
August 2014 abwies. Am 19. September 2014 erhob A.________ Beschwerde gegen den
Staatsratsentscheid. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 28. Mai 2015 ab.

3. 
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Wallis vom 28. Mai 2015 und ersuchte dabei um Fristerstreckung zur Nachreichung
einer verbesserten Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom
30. Juni 2015 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist gemäss Art.
47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf die
Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 50 BGG aufmerksam.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ersuchte A.________ um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4. 
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30
Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt
vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht
werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

4.1. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein,
dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.
Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden,
wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli
2010 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines
Wiederherstellungsgesuches geltend, dass seine Ehefrau im Februar 2014 einen
Hirninfarkt erlitten habe. Seither sei sie auf seine Betreuung rund um die Uhr
angewiesen, was eine fristgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht hätte.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Drittperson
mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, zumal das Verfahren bereits
seit April 2014 hängig ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
Somit ist die vorliegende Beschwerde allein aufgrund der Eingabe vom 26. Juni
2015 zu beurteilen. Für eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der
Beschwerdefrist bleibt somit kein Raum.

5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur
Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen
Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts
bzw. dessen Entscheid selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist.

6. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer
sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Obergoms und dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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