Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.343/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_343/2015

Urteil vom 30. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sunrise Communications AG,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch Huawei Technologies Switzerland AG,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung (Mobilfunkanlage),

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 
Am 31. Juli 2013 stellte die Sunrise Communications AG (nachstehend: Sunrise
AG) bei der Einwohnergemeinde Hägendorf ein Baugesuch bezüglich der Erstellung
einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Wohnhauses BG Hägendorf Nr. 2112 an der
Hafenstrasse 5. Die Anlage sollte gemäss dem Standortdatenblatt vom 24. Juni
2013 drei Multibandantennen für den Sendebetrieb in den Frequenzbändern 800,
900, 1800 und 2100 MHz mit einer äquivalenten Sendeleistung von insgesamt
10'700 Watt und drei Richtfunkantennen umfassen.

B. 
Das Amt für Umwelt (AfU) des Kantons Solothurn teilte der Bauverwaltung der
Einwohnergemeinde Hägendorf mit Schreiben vom 14. August 2013 mit, die von den
Betreibern der Sendeanlage vorgelegten Immissionsprognosen für die
Mobilfunkanlage zeigten, dass die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710)
eingehalten würden. Bei der Kontrolle vor Ort habe das Amt festgestellt, dass
die Annahmen zu den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und den Abständen
zuträfen. Nach der Publikation des Bauvorhabens wurden dagegen sechs
Einsprachen erhoben, darunter diejenige von A.________.
Mit Beschluss vom 19. November 2013 hiess die Baukommission Hägendorf die
Einsprachen gut und verweigerte die Baubewilligung, mit der Begründung, die
Einhaltung der Grenzwerte sei wegen der Messunsicherheiten bei
NIS-Abnahmemessungen nicht sichergestellt.
Diesen Beschluss focht die Sunrise AG mit Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn an. Dieses ersuchte mit Schreiben
vom 19. Februar 2014 das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) um eine
Stellungnahme zur Frage, ob die bisherigen Messempfehlungen 2002 und 2003 des
Bundesamtes für Umwelt (BAFU) /METAS noch dem heutigen Stand der Technik
entsprächen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 reichte das METAS dem BJD einen
entsprechenden Amtsbericht vom 11. Juni 2014 ein.
Das BJD hiess mit Verfügung vom 15. Januar 2015 die Beschwerde der Sunrise AG
gut und erteilte ihr die verlangte Baubewilligung unter diversen Auflagen.
Dagegen erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine
Beschwerde, mit dem Hauptantrag, die Baubewilligung zu verweigern. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2015 ab, soweit
es darauf eintrat.

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt beim Bundesgericht gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 eine mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe
mit dem Hauptantrag, dieses Urteil aufzuheben und das Baugesuch zurück- bzw.
abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die Sunrise AG (Beschwerdegegnerin) beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das BAFU kommt
in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid stehe im
Einklang mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. Der Beschwerdeführer reichte zu
den genannten Vernehmlassungen eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin
verzichtete auf eine Duplik.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz in einer
Baurechtssache steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen (Art. 82 ff. BGG). Demnach ist die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen,
da eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, wenn bezüglich
des zulässigen Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind
und daher eine Konversion möglich ist (BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296).
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdelegitimiert, da er
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und er Eigentümer eines Hauses
im Einspracheperimeter ist (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4 S. 171 f.). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses
Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S.
72; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; je mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S.
130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen
bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136
II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

1.4. Die Begründung muss gemäss der Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift
selber enthalten sein, weshalb blosse Verweise auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften nicht ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil
1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.5 mit Hinweis). Dem allgemeinen Antrag des
Beschwerdeführers, es seien die von ihm in den vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Anträge und Begründungen zu berücksichtigen, kann daher nicht
entsprochen werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV müssen die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2
dieser Verordnung überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
Der Anlagegrenzwert gilt dagegen für einzelne Anlagen und muss nur an Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Art. 3 Abs. 6 und Anhang 1
Ziff. 65 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen
sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, sowie öffentliche
oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Art. 3 Abs.
2 lit. a und b NISV). Gemäss Ziff. 64 des Anhangs 1 der NISV beträgt der
Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenzbereichen 4, 5 oder 6 V/m. Diese
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen. Bei solchen
Grenzwerten im Vorsorgebereich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch bei den konkreten Messungen der Grundsatz zur Anwendung, wonach der
gemessene Wert massgeblich ist, und die Messunsicherheit weder dazugerechnet
noch abgezogen wird (Urteil 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E 8.1 mit Hinweisen).

2.2. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet und in
Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der
Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der
rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11
NISV eingereichte Standortdatenblatt (Urteil 1A.116/2002 vom 17. November 2003
E. 3.1). Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte
Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese
Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss
das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die
Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). In diesem Plan
werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der OMEN als Messpunkte
eingetragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu
untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne
einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend addiert.
Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die
Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der
Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur
Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die
Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, S. 24 Ziff. 2.3.1).

2.3. Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, die geplante Mobilfunkanlage halte
gemäss dem Standortdatenblatt und dem Bericht des AfU vom 14. August 2013 am
OMEN Nr. 5, d.h. dem Haus an der Industriestrasse 32, den Anlagegrenzwert ein.
Unmittelbar hinter dem OMEN Nr. 5 befinde sich an der Industriestrasse 30 in
der gleichen Senderichtung das Haus des Beschwerdeführers, wobei die Distanz
zum Messpunkt des OMEN Nr. 5 lediglich 5 m betrage. Unter diesen Umständen
erscheine es nicht sinnvoll, beim Haus des Beschwerdeführers eine weitere
Abnahmemessung durchzuführen, weil dort keine höhere Strahlenbelastung zu
erwarten sei.

2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, der vorinstanzliche Verweis auf den
Bericht des AfU vom 14. August 2013 sei insoweit fehlerhaft, als darin die
Reiheneinfamilienhäuser an der Industriestrasse 20 bis 32 gesamthaft als
Mehrfamilienhaus an der Hafenstrasse 32 bezeichnet würden.

2.5. Mit dieser unzutreffenden Angabe im Bericht des AfU, die wohl auf ein
Versehen zurückzuführen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen,
dass die Berechnungen für den OMEN Nr. 5 unzutreffend vorgenommen wurden, weil
sich dieser Ort gemäss dem Standortdatenblatt an der Industriestrasse 32
befindet und es gemäss der Angabe des BAFU in seiner Vernehmlassung keine Rolle
spielt, ob das dortige Einfamilienhaus allein oder zusammen mit den
anschliessenden Reiheneinfamilienhäusern als ein Gebäude betrachtet wird.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der OMEN Nr. 5 sei nicht korrekt
gewählt worden, weil er sich im Schatten des Gebäudes befinde, auf dem die
Mobilfunkanlage erstellt werden soll. So sei vom Erdgeschoss des Hauses an der
Industriestrasse 32 aus gesehen die Mobilfunkantenne (bzw. das entsprechende
Baugerüst) gar nicht sichtbar. Dies treffe jedoch für sein Haus an der
Industriestrasse 30 zu, weshalb dieses Haus als OMEN Nr. 5 hätte gewählt werden
müssen.

3.2. Im Standortdatenblatt vom 24. Juni 2013 wird der OMEN Nr. 5 als Wohnhaus
an der Industriestrasse 32 mit einer Höhe von 6,8 m über dem Boden und einer
Höhe von 4,3 m über der Höhenkote 0 umschrieben. Bei der NIS-Berechnung für
OMEN sind als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden
Stockwerks zu verwenden (BUWAL, a.a.O., S. 15 Ziff. 2.1.3). Dass vom oberen
Stockwerk des Hauses an der Industriestrasse 32 die geplante Mobilfunkanlage
nicht einsehbar sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist nicht
ersichtlich, weshalb dort die Strahlenbelastung weniger hoch sein soll, als im
oberen Stockwerk des Hauses an der Industriestrasse 30, dessen Distanz zur
Mobilfunkanlage grösser ist. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf,
inwiefern die direkte Sichtverbindung auf die rechnerische Prognose der
Strahlung einen Einfluss haben soll, zumal diese Berechnung unter Annahme von
Fernfeldbedingungen und Freiraumausbreitung, ohne Einbezug von Reflexionen und
Beugungen erfolgt ist (vgl. BAFU, a.a.O., S. 24 Ziff. 2.3.1). Demnach kann
daraus, dass das Erdgeschoss des OMEN Nr. 5 gemäss der Angabe des
Beschwerdeführers keine Sichtverbindung zur geplanten Mobilfunkanlage hat,
nicht geschlossen werden, dieser Ort weise in seiner Gesamtheit eine geringere
Strahlenbelastung auf als das unmittelbar anschliessende Haus des
Beschwerdeführers, zumal dieses zur Mobilfunkanlage eine grössere Distanz
aufweist.

4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe als Messpunkte
für den OMEN Nr. 5 und andere OMEN keine Gebäudeecken wählen dürfen, weil sich
an diesen Ecken Personen nicht länger aufhielten. Dieser Einwand ist
unbegründet, weil diese Punkte für die NIS-Berechnung die höchstbelasteten
Stellen von OMEN bezeichnen. Wenn sich der betreffende Aufenthaltsort im Innern
eines Gebäudes befindet, wird daher mittels Dämpfungswerten gebräuchlicher
Baumaterialien berücksichtigt, dass die Strahlung beim Durchtritt durch die
Gebäudehülle je nach Baustoff mehr oder weniger stark gedämpft wird (BUWAL,
a.a.O., S. 25 Ziff. 2.3.1).

5. 
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV sei verletzt
worden, weil ein Kinderspielplatz vor dem Mehrfamilienhaus, auf dem die
Mobilfunkanlage errichtet werden soll, nicht als OMEN definiert worden sei.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV sind nur raumplanungsrechtlich festgesetzte
Kinderspielplätze als OMEN zu qualifizieren, was voraussetzt, dass in einer
Sondernutzungsplanung oder einer Baubewilligung der Zweck als Kinderspielplatz
festgesetzt wurde (BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl.
2008, S. 81; URS WALKER, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung [NISV] - die aktuellen Rechtsfragen, URP 2003, S. 87 ff., 111). Dass
diese Voraussetzung gegeben sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und
er zeigt auch nicht auf, dass er entsprechende Behauptungen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat. Die Frage ist jedoch nicht
entscheiderheblich, zumal das BAFU in seiner Vernehmlassung ausführte, dass
gemäss seinen Berechnungen die Strahlung am vom Beschwerdeführer genannten
Spielplatz ohnehin weder den Anlagegrenzwert überschreite noch zu den drei
höchstbelasteten Orten zähle.

6.

6.1. Werden nach der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage zur Kontrolle der
Einhaltung der NISV-Grenzwerte Messungen vorgenommen, bestehen dabei
Messunsicherheiten. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_661/2012 vom 5.
September 2013 E. 4.3 das Kantonsgericht Freiburg im Rahmen einer Rückweisung
aufgefordert, beim METAS einen Amtsbericht zur Frage einzuholen, ob die
bisherigen Messempfehlungen, die für die erweiterte Messunsicherheit U den Wert
von ± 45 % zulassen, noch dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Diese
Frage beantwortete das METAS in seinem am 11. Juni 2014 veröffentlichten
Amtsbericht über die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von
Mobilfunk-Basisstationen (abrufbar unter: «http://www.metas. ch»). Es kam darin
zum Schluss, dass die früher publizierten Messempfehlungen für die
Mobilfunkdienste der 2., 3. und 4. Generation (GSM, UMTS und LTE) nach wie vor
dem Stand der Technik entsprechen (vgl. Urteil 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E.
8.4 mit Hinweis).

6.2. Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die
Beschwerdegegnerin sei gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2012 vom 5.
September 2013 verpflichtet gewesen, mit der Einreichung des Baugesuchs
nachzuweisen, dass die verwendeten Messmethoden dem aktuellen Stand der Technik
entsprechen. Da die Beschwerdegegnerin diesen Nachweis nicht erbracht habe,
habe die Baukommission das Baugesuch zu Recht abgewiesen. Das BJD habe durch
die Einholung eines Amtsberichts beim METAS die Beschwerdegegnerin begünstigt,
bzw. Partei für sie ergriffen.

6.3. Die Vorinstanz führte dazu aus, grundsätzlich sei es Aufgabe des BAFU und
des METAS, die technischen Entwicklungen zu verfolgen und die von diesem
abgegebenen Messempfehlungen dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Daran
ändere auch das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts
nichts, weil daraus nicht hervorgehe, dass der Betreiber einer Mobilfunkanlage
mit der Einreichung des Baugesuchs und des Standortdatenblattes den Nachweis zu
erbringen habe, dass das Messverfahren dem aktuellen Stand der Technik
entspreche. Das Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid offen gelassen,
ob Fortschritte in der Messtechnik überhaupt schon im Rahmen der Baubewilligung
zu berücksichtigen seien (Urteil 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4).
Diese Frage könne auch hier offen bleiben, weil keine solchen Fortschritte
erkennbar seien, zumal das METAS in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 aufgezeigt
habe, dass sich trotz neuster Technologie die Messungenauigkeit bis heute nicht
verringern lasse.

6.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, da die Beschwerdegegnerin den Bericht des
METAS bei der Einreichung des Baugesuchs hätte einreichen müssen, habe das BJD
mit der nachträglichen Beschaffung dieses Berichts und seiner Berücksichtigung
im Verfahren die Beschwerdegegnerin begünstigt und damit die Unabhängigkeit
verloren.

6.5. Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das
BJD vom METAS nicht eine einzelfallbezogene, sondern eine generelle Überprüfung
der Aktualität der von ihm bisher erlassenen Messempfehlungen verlangte, wie
dies im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 in einem anderen Verfahren
vorgesehen wurde. Entsprechend hat das METAS am 11. Juni 2014 einen
allgemeingültigen Amtsbericht verfasst, weshalb nicht gesagt werden kann, die
Einholung bzw. die Berücksichtigung dieses Berichts hätte die
Beschwerdeführerin unrechtmässig begünstigt.

6.6. Das Bundesgericht hat gestützt auf diesen Amtsbericht des METAS bereits
mehrfach bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden
Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der
Technik entsprechen und damit kein technischer Wandel vorliegt, der ein
Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messung der
Strahlung von Mobilfunkanlagen begründen könnte (Urteile 1C_685/2013 vom 6.
März 2015 E. 8.5; 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4; 1C_286/2014 vom 2.
Dezember 2014 E. 4). Die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des METAS vom
11. Juni 2014 gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen,
zumal er seine Vorschläge zur Verbesserung der Messungen weder bezüglich der
praktischen Durchführbarkeit noch ihrer Auswirkungen auf die Messgenauigkeit
durch neuere Studien belegt. Damit kann gemäss der zutreffenden Annahme der
Vorinstanz offen bleiben, ob Fortschritte in der Messtechnik überhaupt schon im
Rahmen der Baubewilligung zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil 1C_122/2014 vom
23. Oktober 2014 E. 6.4).

7.

7.1. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- dem
unterliegenden Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf § 77
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) und auf § 181 i.V.m § 179 des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn (BGS 615.11).

7.2. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht aus, die Kosten aus der
Einsprache beim Bau- und Justizdepartement und der Einsprache beim
Verwaltungsgericht seien der Beschwerdegegnerin zu belasten und die
willkürliche Parteientschädigung sei zurückzuweisen. Es sei für ihn
unverständlich, wie die Vorinstanz dazu komme, so hohe Gebühren und eine
willkürlich hohe Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verfügen,
obwohl diese gar keine solche Entschädigung geltend gemacht habe. Er könne sich
dies nur damit erklären, dass potentielle Einsprecher davor abgeschreckt werden
sollen, gegen Mobilfunkanlagen Rechtsmittel einzureichen.

7.3. Diese Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts ist mangels einer
Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz genannten anwendbaren
Bestimmungen und dem ihr dabei zustehenden Ermessen nicht rechtsgenüglich
begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hievor). Im
Übrigen ist der Einwand der fehlenden Geltendmachung einer Parteientschädigung
unbegründet, da die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer
Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 ausdrücklich die Ausrichtung einer
Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte.

8. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser
hat der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung wird
als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist
(Art. 12 des Parteientschädigungsreglements vom 31. März 2006, SR
173.110.210.3).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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