Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.331/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_331/2015

Urteil vom 4. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 

Gegenstand
Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

 Am 17. Februar 2015 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den
Kantonspolizisten Gfr. B.________. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit
einer Verkehrskontrolle. A.________ wirft dem Kantonspolizisten vor, sich der
"Richterlichen Amtsanmassung", der "Entwendung" seines Fahrzeuges sowie der
"Anstiftung und Gewaltanwendung" schuldig gemacht zu haben. Ausserdem habe der
Kantonspolizist sein Fahrzeug eigenmächtig durchsucht.

2.

 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 30.
März 2015 die Sache dem Obergericht des Kantons Zürich, um über die
Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit
Beschluss vom 14. Juli 2015 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung
nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des Kantonspolizisten nicht ersichtlich sei, weshalb kein
Anfangsverdacht gegen ihn vorliege.

3.

 A.________ führt mit Eingabe vom 28. August 2015 (Postaufgabe 28. August 2015
sowie 1. und 2. September 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.

 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Die III. Strafkammer legte ausführlich dar, weshalb gegen den angezeigten
Kantonspolizisten nach ihrer Auffassung kein Anfangsverdacht vorliege. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss
selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5.

 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben