Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.330/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_330/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.

Gegenstand
Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung vom 26. September 2014 des
Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juni (Postaufgabe: 17. Juni) 2015
Beschwerde gegen die eingangs genannte Volksabstimmung vom 14. Juni 2015
betreffend die am 26. September 2014 erfolgte Änderung des Bundesgesetzes über
Radio und Fernsehen (RTVG) beim Bundesgericht erhoben hat;
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des
Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans
Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde
bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber
an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen
ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons
Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben