Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.328/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_328/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,

gegen

Gemeinderat Zumikon,
Dorfplatz 1, 8126 Zumikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Der Gemeinderat Zumikon bewilligte A. und B. C.________ am 18. August 2003
unter Nebenbestimmungen den Umbau ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Gbbl. Nr.
1471 in Zumikon. In Dispositiv-Ziffer 1.1.1 der Bewilligung wurde angeordnet,
dass zu Lasten des Baugrundstücks ein Nutzungsrevers mit dem Inhalt im
Grundbuch einzutragen sei, dass die in der Liegenschaft in der
Ausnützungsberechnung nicht enthaltenen Räume nicht zu Wohn-, Schlaf- und
Arbeitszwecken oder als Ankleide- oder Garderobenraum genutzt werden dürften.
Am 22. September 2003 reichten A. und B. C.________ gegen die Eintragung des
Nutzungsrevers Rekurs bei der damaligen Baurekurskommission des Kantons Zürich
ein. In der Folge wurde das Verfahren mit Bezug auf die Eintragung des
Nutzungsrevers sistiert und die Parteien wurden jährlich eingeladen,
mitzuteilen, ob an der Sistierung des Rekursverfahrens nach wie vor Interesse
bestehe.
Am 9. August 2004 stimmte der Gemeinderat Zumikon einer Projektänderung zu. Der
hiergegen von der Nachbarschaft erhobene Rekurs wurde am 26. April 2005
abgewiesen, ebenso wie die gegen den Rekursentscheid am 2. Juni 2005 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde.
Mit Beschluss vom 17. September 2007 erteilte der Gemeinderat Zumikon A. und B.
C.________ die Genehmigung für Abänderungspläne über die Raumaufteilung,
Dachflächenfenster und Umgebungsarbeiten. In Dispositiv-Ziffer 2 des
Beschlusses wurde insbesondere Vormerk genommen, dass die Ausnützung von 180 m2
auf 191 m2 Nutzfläche erhöht worden und dass das Rekursverfahren bezüglich der
baulichen Nutzung der Liegenschaft noch hängig sei. Mit Rekurs vom 22. Oktober
2007 an die damalige Baurekurskommission stellten A. und B. C.________ Antrag
auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 17. September 2007.
Dieses Verfahren wurde am 25. Oktober 2007 ebenfalls sistiert.
Auf Nachfrage des neu anstelle der Baurekurskommission zuständigen
Baurekursgerichts des Kantons Zürich verlangte der Gemeinderat Zumikon mit
Eingabe vom 19. September 2013 die Aufhebung der Verfahrenssistierung. Am 1.
Oktober 2013 wurden die beiden Verfahren antragsgemäss fortgesetzt. Mit
Entscheid vom 8. Juli 2014 hiess das Baurekursgericht die Rekurse teilweise
gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 1.1.1 des Beschlusses des Gemeinderats Zumikon
vom 18. August 2003 und Dispositiv-Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.
September 2007 auf und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die
Baudirektion des Kantons Zürich.
Am 15. September 2014 erhoben A. und B. C.________ gegen diesen Entscheid
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 23. April 2015 hiess
dieses die Beschwerde im Kosten- und Entschädigungspunkt gut. Im Übrigen,
soweit die Überweisung der Angelegenheit an die Baudirektion betreffend, wies
es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 führen A. und B. C.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz oder ans Baurekursgericht.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Zumikon und die Baudirektion
verzichten auf Vernehmlassungen. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE hat eine
Stellungnahme eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen.
Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche
Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts
keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer hatten
im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als
Grundstückseigentümer und Baugesuchsteller sind sie durch das angefochtene
Urteil besonders berührt (lit. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (lit. c). Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
Das Baurekursgericht überwies mit Entscheid vom 8. Juli 2014 die Sache
zuständigkeitshalber an die Baudirektion zur Beurteilung. Die Beschwerdeführer
fochten diesen Entscheid an, da sie den Gemeinderat Zumikon und nicht die
Baudirektion als zuständig erachten. Mit dem angefochtenen Urteil hat die
Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts bestätigt. Es liegt damit kein
das Verfahren abschliessender Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern
ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss
Art. 92 Abs. 1 BGG vor, gegen welchen die Beschwerde zulässig ist. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführer rügen in Zusammenhang mit dem Entscheid über die
Zuständigkeit insbesondere eine willkürliche bzw. unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts
(Art. 9 BV), eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) und eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) sowie
weiterer verfassungsmässiger Rechte.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten -einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). Diese gilt
auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie nach Art. 50
Abs. 1 BV (vgl. Urteil 1C_293/2014 vom 20. Januar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen
inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet
werden. Voraussetzung einer ordentlichen Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG
ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit.
a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Die Zonenkonformität einer innerhalb
der Bauzone zu erstellenden Anlage beurteilt sich nach Art. 22 RPG bzw. nach
dem kantonalen Recht. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale
Recht (Art. 23 RPG). Art. 24 ff. RPG sind hingegen auf Bauten und Anlagen
anwendbar, welche ausserhalb der Bauzonen errichtet werden sollen und dem Zweck
der jeweiligen Zone nicht entsprechen. Der Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1
RPG hängt von der Beurteilung der Zonenkonformität nach Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG ab. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG werden Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG durch
eine kantonale Behörde oder mit deren Zustimmung bewilligt. Im Kanton Zürich
ist die kantonale Baudirektion für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach
Art. 24 ff. RPG zuständig.
Art. 25 Abs. 2 RPG stellt direkt anwendbares Bundesrecht dar (vgl. Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25 N. 36). Von der nach
zwingendem Bundesrecht vorgeschriebenen Mitwirkung der kantonalen Behörden bei
Ausnahmebewilligungen für nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzonen
kann durch kantonales Recht nicht abgewichen werden. Insoweit erübrigt sich in
diesem Zusammenhang ein Eingehen auf die Auslegung des Anhangs zur
Bauverfahrensordnung des Kantons Zürich (BVV/ZH; LS 700.6) vom 3. Dezember
1997.

2.2. Umstritten ist, ob sich das Baugrundstück innerhalb oder ausserhalb der
Bauzone befindet.
Nach dem kantonalen Richtplan liegt das Grundstück im Landwirtschaftsgebiet.
Gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zumikon vom 1. Juli 1997 befindet
es sich in der Erholungszone C2 (Sportanlagen).
Im kantonalen Recht sind die Freihalte- und Erholungszonen in §§ 61 i.V.m. §§
39 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH; LS 700.1) vom
7. September 1975 normiert. Gemäss § 61 Abs. 1 PBG/ZH sind als Freihalte- oder
Erholungszonen die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung
nötig sind. In der Erholungszone sind gemäss § 62 PBG/ZH nur die den Vorgaben
der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig. Hinsichtlich
Inhalt und Verfahren gelten für Bauten und Anlagen, für die Rechte der
Grundeigentümer und für das Zugrecht der Gemeinden die gleichen Bestimmungen
wie bei übergeordneten Freihaltezonen.
Die Freihalte- und Erholungszonen des Zürcher Rechts sind nach ihrer
Zweckbestimmung keine Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, da sie nicht primär
Siedlungszwecken dienen. Sie gelten als Spezialzonen bzw. weitere Nutzungszonen
gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG. Sie können sowohl innerhalb wie ausserhalb des
Baugebiets ausgeschieden werden. Regelt eine Freihalte- oder Erholungszone die
Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets, handelt es sich um eine sog.
"innenliegende" Freihalte- oder Erholungszone. Von einer solchen ist
auszugehen, wenn eine Freihalte- oder Erholungszone mehr oder weniger
vollständig von Bauzonen umgeben ist und Siedlungszwecken dient. Bei
innenliegenden Freihalte- oder Erholungszonen sind Art. 24 ff. RPG nicht
unmittelbar als Bundesrecht, sondern kraft Verweisung im kantonalen Recht bloss
analog anwendbar. Zuständig zur Erteilung einer entsprechenden
Ausnahmebewilligung ist in diesen Fällen nicht die kantonale Baudirektion,
sondern die örtliche Baubehörde (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 5. Aufl. 2011, S. 121). Für ausserhalb des Baugebiets liegende
Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck nicht entsprechen, finden hingegen Art.
24 ff. RPG Anwendung, womit die kantonale Baudirektion zur Erteilung von
Ausnahmebewilligungen zuständig ist (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 132
f.; siehe zum Ganzen auch BGE 118 Ib 503 E. 5 S. 505 ff.).

2.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil willkürfrei festgestellt hat,
befindet sich das Baugrundstück am südwestlichen Siedlungsrand der Gemeinde
Zumikon. Das Grundstück schliesst einzig mit seiner Nordostseite an das
Siedlungsgebiet bzw. an die Wohnzone an. Auf drei Seiten (Südost-, Südwest- und
Nordwestseite) grenzt das Grundstück hingegen an die Freihaltezone, welche
ihrerseits nur mit einem sehr kleinen Teil im Nordosten an das Siedlungsgebiet
anschliesst, ansonsten aber von Wald, der Erholungszone B1 und von
Naturschutzgebiet umschlossen ist.
Gestützt darauf hat die Vorinstanz gefolgert, es handle sich nicht um eine von
überbautem Gebiet umgebene und überwiegend Siedlungszwecken dienende
Erholungszone, wie dies etwa bei einer vollständig von der Bauzone
umschlossenen Sportanlage oder bei einer Park- oder Spielanlage inmitten eines
Dorfs oder einer Stadt der Fall wäre. Der überwiegende Teil des Grundstücks
grenze nicht an die Bauzone. Zusammenfassend liege das Grundstück nach dem
kantonalen Richtplan ausserhalb des Siedlungsgebiets bzw. nach dem kommunalen
Zonenplan ausserhalb der Bauzone; es sei auch nicht in einer Weise von
Siedlungsgebiet umschlossen, welche die Annahme einer innenliegenden
Erholungszone zulassen würde.

2.4. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände erweisen sich als nicht
stichhaltig.
Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, den entscheiderheblichen Sachverhalt
willkürfrei festgestellt. Das der Erholungszone C2 zugeordnete Baugrundstück
ist nicht zum grössten Teil von Baugebiet umgeben, sondern grenzt nur an einer
Grundstückseite an das Siedlungsgebiet bzw. an die Wohnzone der Gemeinde. Eine
willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (PBG/ZH) ist ebenso wenig ersichtlich
und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert gerügt. Des
Weiteren hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen, für die Entscheidung der
Zuständigkeitsfrage erheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt und damit nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. Eine
Verletzung der Gemeindeautonomie ist ebenfalls zu verneinen. Mit ihrer Prüfung,
ob es sich um eine innerhalb oder ausserhalb des Baugebiets liegende
Erholungszone im Sinne von §§ 61 ff. i.V.m. §§ 39 ff. PBG/ZH respektive der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu handelt, hat die Vorinstanz nicht
in den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen.
Ferner kann auch von einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK
wegen "verspäteter Feststellung der Unzuständigkeit", wie von den
Beschwerdeführern behauptet, keine Rede sein. Mit Bezug auf die Eintragung des
Nutzungsrevers wurde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien gültig
sistiert.
Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht geschlossen, Art. 24 ff. RPG seien
anwendbar, womit die Zuständigkeit bei der kantonalen Baudirektion liegt.

3. 
Die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde - vorliegend der
kommunalen Baubehörde, welche anstelle der zuständigen Baudirektion entschieden
hat - kann einen Nichtigkeitsgrund für deren Entscheide darstellen. Die
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f.).
Die Annahme der Nichtigkeit setzt indes voraus, dass der Mangel besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346).
Diese Voraussetzungen hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht
verneint. Die Verfahrensbeteiligten gingen seit der Erteilung der Bewilligungen
am 18. August 2003 bzw. am 17. Oktober 2007 bis zur Einreichung der
Vernehmlassung der Gemeinde im Verfahren vor dem Baurekursgericht am 19.
September 2013 von der Zuständigkeit der Gemeinde aus. Insbesondere erachtete
sich auch die Baudirektion selbst im Jahr 2003 auf entsprechende Anfrage der
Gemeinde hin als nicht zuständig. Die Bewilligungen wurden vor mehr als zwölf
bzw. acht Jahren erteilt, und es wurde von den eingeräumten Befugnissen
Gebrauch gemacht. Es verträgt sich daher nicht mit der Rechtssicherheit und
rechtfertigt sich nicht, von Amtes wegen auf Nichtigkeit zu erkennen (vgl. auch
BGE 136 II 489 E. 3.3 S. 495 f.).

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Zumikon, der
Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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