Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.327/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_327/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Warnungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juni 2015 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Erwägungen:

1. 
Die Polizei sprach mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 gegenüber A.________
einen Warnungsentzug des Führerausweises für drei Monate aus. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 20. Januar 2015 ab. Dagegen erhob A.________
Beschwerde und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte ihn am 3. Februar 2015 und 10. März
2015 auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich
der erforderlichen Belege innert Frist einzureichen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 20. März 2015 forderte das Kantonsgericht A.________ erneut auf,
innert angesetzter Frist seine finanzielle Situation im Einzelnen darzulegen
und die entsprechenden Belege - insbesondere die letzten Steuerveranlagungen
und die letzte Steuererklärung - einzureichen. Die mit eingeschriebener Post
versandte Verfügung wurde nach unbenutzter Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" an das Kantonsgericht zurückgesandt.

2. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2015 wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob
A.________ am 15. April 2015 Einsprache, welche das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Juni 2015 abwies. Das Kantonsgericht
führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Einsprecher es trotz
mehrmaliger Aufforderung und klarer Formulierung unterlassen habe, die nötigen
Belege einzureichen. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die
Bedürftigkeit des Einsprechers sei nicht erwiesen, weshalb das
Gerichtspräsidium das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht
abgewiesen habe.

3. 
A.________ reichte am 11. Juni 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen
dessen Beschluss vom 5. Juni 2015 eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ein.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 überwies das Kantonsgericht die Eingabe dem
Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um
eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des
Kantonsgerichts auseinander, die zur Abweisung der Einsprache führte. Aus
seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern diese Begründung des
Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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