Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.323/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_323/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

gegen

Kantonspolizei Zürich,
Technische Ermittlungsunterstützung,
Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Löschung von Polizeidaten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich, Station Uster, vom 12. August 2013 ist
zu entnehmen, dass eine unbekannte Person am 27. Mai und am 20. Juni 2013 an
der Südstrasse in Mönchaltdorf (in der Nähe der Grundschule) aus dem Auto
heraus jeweils ein Kind angesprochen und erfolglos zum Nähertreten aufgefordert
haben soll. Im zweiten Fall habe er zusätzlich versucht, das Kind mit
Süssigkeiten anzulocken.
Aufgrund der sowohl auf die Person wie auch auf das Fahrzeug zutreffenden
Beschreibung wurde A.________ am 27. Juni 2013 angehalten und polizeilich
kontrolliert. Er wies den Vorwurf, Kinder auf die beschriebene Weise
angesprochen zu haben, von sich. Das von ihm mit seinem Einverständnis
erstellte Foto wurde noch am gleichen Abend dem am 27. Mai 2013 angesprochenen
Kind (geb. 2001) vorgehalten. Dieses war sich sicher (mit 8 bis 9 auf einer
Skala von 1 bis 10), dass es sich dabei um den von ihm beschriebenen Mann
handle. Die Aussage wurde allerdings durch den Umstand relativiert, dass
A.________ sein Fahrzeug nachweislich erst am 30. Mai 2013 (und damit drei Tage
nach dem ersten Vorfall) in Verkehr gesetzt hatte. Aufgrund des jungen Alters
und des schon länger zurückliegenden Vorfalls wurde das zweite Kind (geb. 2004)
nicht mehr kontaktiert. Weil die Vorermittlungen keinen konkreten Tatverdacht
ergaben, wurde der Rapport vom 12. August 2013 im Archiv der Kantonspolizei
abgelegt.

B. 
Im Zusammenhang mit dem Geschäft Nr. 57718077 (Ansprechen von Kindern aus einem
Auto) ersuchte A.________ die Kantonspolizei am 16. Januar 2014 schriftlich um
Löschung sämtlicher Einträge in der POLIS-Datenbank, insbesondere der
Personendatenbank gemäss § 5 lit. c POLIS-Verordnung über das
Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 (POLIS-V; LS 551.103). Mit
Verfügung vom 5. Februar 2014 wies die Kantonspolizei das Gesuch ab (namentlich
die Löschung des Rapports vom 12. April 2013).

C. 
Am 29. Januar 2015 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs
von A.________ vollumfänglich ab. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

D. 
Mit Eingabe vom 3. September 2015 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, sämtliche ihn
betreffenden Einträge in der POLIS-Datenbank seien zu löschen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Beschwerdeführer hält vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Ablehnung der
beantragten Löschung besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse, weshalb seine Legitimation zu bejahen ist (Art. 89 Abs. 1
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu weiteren
Bemerkungen keinen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht), Völkerrecht
(namentlich der EMRK) und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend
gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II
141 E. 8 S. 156). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV), genügt es nicht, wenn er behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138 I 49 E. 7.1;
je mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8;
137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt beiläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
"aufgrund mangelnder Entscheidbegründung", ohne sich jedoch mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
Weshalb das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, wird
nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. In Zusammenhang mit der von ihm
erhobenen Willkürrüge hätte der Beschwerdeführer klar und detailliert ausführen
müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies
hat er jedoch nicht getan. Damit sind die Begründungsanforderungen nicht
erfüllt. Auf diese Verfassungsrügen ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die POLIS-Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des
Datenverarbeitungs- und Informationssystems POLIS der Kantonspolizei sowie der
Stadtpolizeien Zürich und Winterthur. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers stellt sie eine formell und materiell hinreichende
gesetzliche Grundlage dar (Urteil 1P.71/2006 vom 23. April 2007 E. 5.3).

2.2. Das POLIS-Informationssystem dient den Polizeikräften bei der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben. Es soll zur Rationalisierung der Arbeitsabläufe,
zum Informations- und Datenaustausch, zur Datenerhaltung und -speicherung sowie
zu statistischen Erhebungen beitragen (§ 4 Abs. 1 POLIS-V). Entsprechend den
weitgefächerten Aufgaben der Polizei dient das Informationssystem einer Reihe
von Zwecken, die in § 4 Abs. 2 POLIS-V aufgezählt sind. Mit dem System werden
Sachverhalte erfasst, getroffene Massnahmen festgehalten, Rapporte zuhanden der
zuständigen Behörden erstattet und polizeiliches Handeln polizeiintern
dokumentiert. Das System beruht auf der Einmalerfassung von personen- und
geschäftsbezogenen Daten und soll im Rahmen der Zugriffsberechtigung deren
Auswertung bis zu ihrer Löschung ermöglichen. Die gespeicherten Daten
entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden -
vorbehältlich der Löschung - nicht nachgeführt.

2.3. Das POLIS-Informationssystem ist kein Strafregister. Dies zeigt auch der
Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten. § 18 Abs. 5 POLIS-V nennt z.B.
Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Fundsachen oder Aufenthaltsnachforschungen.
Dabei handelt es sich um Daten, die nicht oder nicht zwingend in Zusammenhang
mit einer Straftat stehen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 256 E. 5.1 S. 259 f.;
Urteile 1C_51/2008 vom 30. September 2008 E. 2.1 und 1P.71/2006 vom 23. April
2007 E. 3). Die Ordnung bringt es mit sich, dass diese Daten auch dann
aufrechterhalten werden, wenn etwa ein Freispruch erfolgt oder ein
Strafverfahren nicht anhand genommen oder eingestellt wird (BGE 138 I 256 E.
5.3 S. 261).

2.4. Der Zweck der Datenaufbewahrung besteht in der Erwartung, aus den Daten
sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten zu erlangen
(BGE 138 I 256 E. 6.2 S. 263; Urteil 1C_307/ 2015 vom 26. November 2015 E. 2;
Urteil des EGMR  Khelili gegen Schweiz vom 18. Oktober 2011, Nr. 16188/07, § 59
f.) : Es wird hinsichtlich eines unaufgeklärten strafrechtlich relevanten
Sachverhalts mit der Möglichkeit gerechnet, über bestimmte Daten dank der
Datenvernetzung des Systems auf weitere Daten zu stossen, die zusammen mit
neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten voranbringen können. Dabei wird
davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse nicht erlangt würden, wenn es
den Zugriff auf die in Frage stehenden Daten nicht gäbe. Das liegt sowohl im
allgemeinen Interesse an der Verfolgung von Straftaten wie auch im Interesse
von Opfern und Geschädigten. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch
ein Freispruch schliessen es für sich allein nicht aus, dass aus dem Umfeld der
registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden
können (BGE 138 I 256 E. 5.3 S. 261).

3.

3.1. Zur Durchsetzung seines Löschungsbegehrens beruft sich der
Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV.

3.2. Die POLIS-Verordnung bietet selber keine formelle Grundlage für eine
vorzeitige Löschung von Daten. Ein entsprechender Anspruch lässt sich hingegen
aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV ableiten (BGE 138 I 256 E. 5.4 S.
262). Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser wird durch das
(geheime) Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern
beeinträchtigt (vgl. BGE 138 I 256 E. 4 S. 258; BGE 133 I 77 E. 3.2 S. 80; BGE
122 I 360 E. 5a S. 362; Urteil 1C_307/2015 vom 26. November 2015 E. 2;  Khelili
, a.a.O., § 55 ff., mit Hinweisen). Desgleichen wird der Bereich von Art. 13
Abs. 2 BV, welcher vor Missbrauch persönlicher Daten schützt, betroffen. Die
Betroffenheit in diesen Grundrechten sagt, für sich genommen, jedoch noch
nichts über die Schwere des Grundrechtseingriffs aus, die im Zusammenhang mit
der allfälligen Rechtfertigung und der Interessenabwägung zu beurteilen ist (
BGE 138 I 256 E. 4 S. 258).

3.3. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 10 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) hebt hervor, dass im Kanton
Zürich nicht nur die Grundrechte der Kantonsverfassung, sondern auch die
Menschen- und Grundrechte gemäss der Bundesverfassung und der für die Schweiz
verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet sind. Dieser Bestimmung
kommt gegenüber Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV offensichtlich keine
weitergehende Bedeutung zu.

3.4. Eingriffe in die Garantie der informationellen Selbstbestimmung sind unter
den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen zulässig (Art.
36 BV) : Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; zudem darf der Kerngehalt des
Grundrechts nicht angetastet werden.

3.5. Für die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige Löschung der Daten
verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf die Gesamtheit der konkreten
Umstände abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob die fraglichen Personendaten
für sich genommen der polizeilichen Arbeit bei der Verfolgung oder Aufklärung
von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein können und die
weitere Aufbewahrung im öffentlichen Interesse ist. Bejahendenfalls ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Mit in die Abwägung einzubeziehen sind
namentlich die Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen anhand der
konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an der
Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum System
Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen Aufgabenerfüllung
(BGE 138 I 256 E. 5.5 S. 262;  Khelili, a.a.O., § 63 ff.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Vorinstanz habe eine
unzureichende Güterabwägung zwischen den tangierten öffentlichen und privaten
Interessen vorgenommen. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Nicht weiter
einzugehen ist hingegen auf die Rüge, an der Aufbewahrung der Daten fehle es an
einem öffentlichen Interesse, weil das Ansprechen von Kindern grundsätzlich
keine Straftat darstelle. Wie bereits ausgeführt, enthält das
POLIS-Informationssystem auch Daten, die nicht oder nicht zwingend in
Zusammenhang mit einer Straftat stehen müssen (E. 2.3 hiervor).

4.2.

4.2.1. Der POLIS-Eintrag, dessen vorzeitige Löschung der Beschwerdeführer
begehrt, beschränkt sich auf den Polizeirapport vom 12. August 2013 sowie auf
den dazugehörigen Fotobogen. Im System gespeichert sind zudem Angaben über die
persönlichen Verhältnisse (z.B. Adresse oder Autokennzeichen) und über die
vorgenommenen Einvernahmen sowie weiteren Ermittlungshandlungen. Dem Bericht
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - zumindest in Bezug auf den
Vorfall vom 27. Mai 2013 - als möglicher Täter kaum mehr in Frage komme, weil
er sein Fahrzeug erst am 30. Mai 2013 in Verkehr gesetzt habe. Deshalb sei auch
kein Strafverfahren eingeleitet und der Rapport direkt und ohne weitere
Veranlassungen archiviert worden. Insofern wird der Beschwerdeführer durch den
Bericht deutlich entlastet. Es ist deshalb von keinem schweren Eingriff in
seine von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten
Grundrechtspositionen auszugehen (BGE 138 I 256 E. 6.1 S. 263).

4.2.2. Gegen den Beschwerdeführer ist kein Strafverfahren eingeleitet worden.
Er hat somit ein Interesse, durch die Löschung der entsprechenden Daten
endgültig nicht mehr mit den beschriebenen Vorfällen in Verbindung gebracht zu
werden. Gleichwohl kann das öffentliche Interesse am Bestehenbleiben der
fraglichen Daten nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund
einer offensichtlichen Verwechslung in die Ermittlungen einbezogen worden,
sondern wegen der auf ihn und sein Fahrzeug passenden Beschreibung durch einen
Zeugen. Die beiden Vorfälle vom 27. Mai und am 20. Juni 2013 sind weiterhin
ungeklärt. Zwar fanden Indizien, die den Beschwerdeführer stark entlasten,
Eingang in den Bericht. Dies vermag ihn als möglichen Täter jedoch nicht
gänzlich und zweifelsfrei auszuschliessen, zumal ihn ein damals 12-jähriges
Kind auf dem Fotobogen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit identifizieren konnte.
Es ist daher bedeutsam, Einzelheiten aus dem Umfeld des Vorfalls gespeichert zu
erhalten, um allfällige neue Erkenntnisse rasch in ein Gesamtbild einordnen zu
können. Da somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich aus den
in Frage stehenden Informationen sachdienliche Angaben für weitere, gleich oder
ähnlich gelagerte polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben können (namentlich
auch Informationen, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, die den
Beschwerdeführer vollumfänglich entlasten könnten), ist ein öffentliches
Interesse an der Aufbewahrung der Daten gegeben (BGE 138 I 256 E. 6.2 S. 263; 
Khelili, a.a.O., § 59 f.; Urteil 1C_307/2015 vom 26. November 2015 E. 2).

4.2.3. Die automatische Löschung der Daten erfolgt nach fünf Jahren seit dem
Datum des Ereignisses (§ 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V). Damit erweist sich die
verbleibende Dauer von rund 2,5 Jahren bis zur Löschung in zeitlicher Hinsicht
als verhältnismässig (BGE 138 I 256 E. 6.3 S. 264).

4.2.4. Nach § 10 POLIS-V können die bearbeiteten Daten auf Anfrage einem genau
definierten Kreis von Behörden bekannt gegeben werden. Dabei handelt es sich um
Behörden, die über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe
verfügen. Die hier streitbetroffenen Daten sind somit nur einem fachkundigen
und begrenzten Personenkreis zugänglich (§ 15 Abs. 2 und 3 POLIS-V). Damit
erweist sich der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch
unter dem Aspekt der konkret Zugangsberechtigten als verhältnismässig.

4.2.5. Kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich aus den in Frage
stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche
Ermittlungsarbeiten ergeben können, überwiegt das öffentliche Interesse an der
Aufklärung des Überfalls das private Interesse des Beschwerdeführers an der
Löschung der Daten (BGE 138 I 256 E. 6.3 S. 264). Unter Berücksichtigung, dass
es sich dabei um keinen schweren Grundrechtseingriff handelt, erscheint das
Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der POLIS-Verordnung als
verhältnismässig. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV und von Art. 8
Ziff. 1 EMRK erweist sich als unbegründet.

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das
Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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