Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.31/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_31/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Einwohner- und Burgergemeinde Lalden,
Gemeindehaus, 3931 Lalden,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons
Wallis, Dienststelle für Landwirtschaft,
Postfach 437, 1951 Sitten.

Gegenstand
Beschlüsse der Gründungsversammlung der Integralmeliorationsgenossenschaft
Brigerbad - Visp - Lalden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2014 der Rekurskommission des
Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und            Landumlegungen.

Sachverhalt:

A. 
In den Jahren 1987 und 1993 führte der Fluss Rotten (Rhone) Hochwasser. Eine in
Auftrag gegebene Expertise zeigte, dass das Flussbett des Rotten auf einer
Länge von 40 km zwischen Brig und Martinach den Durchfluss nicht hinreichend
gewährleisten kann. Der Kanton erarbeitete deshalb in der Folge das Projekt der
dritten Rhonekorrektion (R3). In der Botschaft des Staatsrates zum Beschluss
der prioritären Arbeiten der ersten Etappe der R3 vom Februar 1999 wurde darauf
hingewiesen, dass ein Gesamtprojekt der Rhonekorrektion erarbeitet werden
müsse, welches neben der Sicherheit auch die Umwelt und die
wirtschaftlich-sozialen Aspekte der Rhoneebene berücksichtige. Im Rahmen des
politischen Entscheidfindungsprozesses gelangte man zum Schluss, dass sich für
den Bereich der Landwirtschaft die Durchführung von Integralmeliorationen
anbiete. Mit diesem Instrument könne insbesondere versucht werden, die mit den
Grossprojekten verbundenen Landverluste durch Realersatz in Form von
Landreserven des Kantons zu kompensieren.
Am 18. April 2007 beschloss der Staatsrat des Kantons Wallis die
Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden zum Zwecke des nötigen Landerwerbs
für die dritte Rhonekorrektion und die Verbindungsstrasse mit Radweg Nr. 1. Der
Staatsrat genehmigte dabei den Beizugsperimeter, entschied über die kantonalen
Subventionen, gab jene von Bund und Gemeinde bekannt und hielt fest, die
betroffenen Eigentümer hätten sich nach Massgabe des Nutzens an den Restkosten
zu beteiligen. Er forderte weiter die Gründung einer Genossenschaft durch die
Grundeigentümer. Das Departement für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung (DVER) betraute er mit der Oberaufsicht über die Durchführung
der Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden.
Gegen diesen Entscheid reichten die Einwohner- und die Burgergemeinde Lalden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragten insbesondere, an Stelle der
Integralmelioration sei eine formelle Expropriation anzuordnen. Ferner
verlangten sie, dass alle durch die R3 und die Entlastungsstrasse beschädigten
Anlagen der Gemeinde, der Burgergemeinde und von Privaten wieder in Stand
gestellt werden. Das Kantonsgericht Wallis wies das Rechtsmittel am 2. November
2007 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
18. August 2008 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C_439/2007).
Am 26. August 2010 lud das DVER die Grundeigentümer im Perimeter der
Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden zur Gründungsversammlung vom 27.
September 2010 ein. Es gab die Traktanden und "Vorschriften bezüglich
Stimmrechte und die Folgen des Fernbleibens" bekannt und legte mit dem Hinweis
auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe Stimmzettel bei.
Die Versammlung fand unter der Leitung der Präfektin von Brig statt. Die
"Abstimmung über die Annahme der Statuten (Genossenschaftsgründung) mit
Flächenmehr" ergab eine Zustimmung von 47.8 ha bzw. 74.1 % der Gesamtfläche.
Weiter wurden insbesondere der Vorstand, dessen Präsident und zwei
Rechnungsrevisoren gewählt.
Am 3. November 2010 erhoben die Einwohnergemeinde und die Burgergemeinde Lalden
Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und
Landumlegungen. Sie beantragten, die Beschlüsse der Gründungsversammlung seien
für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. In einer weiteren Beschwerde,
datierend vom 23. März 2011 beantragten die beiden Gemeinden zudem, die
Vorstandstätigkeit der Integralmeliorationsgenossenschaft sei für nichtig zu
erklären bzw. aufzuheben.
Mit Entscheid vom 21. November 2014 wies die Rekurskommission die Beschwerde
vom 3. November 2010 ab (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte alle Entscheide der
Gründungsversammlung vom 27. September 2010 (Dispositiv-Ziff. 2) und trat auf
die Beschwerde vom 21. März 2011 mangels Zuständigkeit nicht ein
(Dispositiv-Ziff. 3).

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
12. Januar 2015 beantragen die Einwohnergemeinde und die Burgergemeinde Lalden,
der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die Beschlüsse der
Gründungsversammlung vom 27. September 2010 seien für nichtig zu erklären bzw.
aufzuheben.
Das DVER beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Rekurskommission verweist auf den angefochtenen Entscheid, ohne einen
förmlichen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik
an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Gründung einer
Meliorationsgenossenschaft im Sinne von Art. 703 ZGB, mithin einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Es handelt sich um einen Endentscheid in
einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 90 und Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen
des Bundesgerichts, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, obere
Gerichte ein. Bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich
Landwirtschaft und Landumlegungen handelt es sich nach Art. 9 des kantonalen
Gesetzes vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des
ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, GLER; SGS 910.1) um eine richterliche
Behörde, die vom Grossen Rat des Kantons Wallis ernannt wird und als letzte
kantonale Instanz entscheidet (Art. 104 GLER). Ihre Zuständigkeit erstreckt
sich auf das ganze Kantonsgebiet. Da ihre Entscheide zudem bei keiner anderen
kantonalen Instanz anfechtbar sind, erfüllt sie die Anforderungen an eine obere
richterliche Behörde im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG (vgl. Urteile 1C_577/2010
vom 16. März 2011 E. 1.1; 1C_346/2009 vom 6. November 2009 E. 4 mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf
Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf
stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie
ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung
einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird (zur Publikation bestimmtes Urteil
2C_798/2014 vom 21. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Die Einwohnergemeinde und
die Burgergemeinde Lalden sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Perimeter
der Gesamtmelioration. Als solche sind sie durch den angefochtenen Entscheid
gleich wie Private besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Da sie auch
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG),
ist die Beschwerdeberechtigung zu bejahen.

1.4. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt
werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids umfasst auch dessen
Ziff. 3, wonach auf die Beschwerde vom 21. März 2011 nicht eingetreten wird.
Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt, geht aus
der Beschwerdeschrift jedoch nicht hervor. Darauf ist nicht einzutreten.

3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, ihren Beweisanträgen sei grundlos nicht
Folge geleistet worden. Worauf sie sich konkret beziehen und was sie mit diesen
Beweisanträgen aufzeigen wollten, legen sie nicht dar. Auch darauf ist nicht
einzutreten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es sei vor der
Gründungsversammlung kein Besitzstandsbescheinigungsverfahren durchgeführt
worden. Dies verletze Art. 39 der Verordnung des Kantons Wallis vom 20. Juni
2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (VLER;
SGS 910.100). Als Folge davon seien nicht alle Eigentümer zur
Gründungsversammlung eingeladen worden.

4.2. Die Vorinstanz hielt fest, nach Art. 39 VLER sei es die Pflicht der
Gemeinden, die notwendigen Unterlagen zu liefern. Obwohl die Gemeinde Lalden
ihre Mitwirkung verweigert und damit diese Pflicht verletzt habe, habe das DVER
den Besitzstand bescheinigt, wie sich aus den Akten ergebe. Im Übrigen sei
nicht ersichtlich, dass konkrete Streitigkeiten betreffend den Besitzstand
entstanden seien und die Beschwerdeführerinnen würden auch nicht behaupten,
dass ihr eigener Besitzstand oder derjenige eines anderen Eigentümers falsch
wäre. Konkrete Hinweise darauf, dass nicht alle Betroffenen eine Einladung
erhalten hätten, würden die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen. Zudem
sei auch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt.
Das DVER führt in seiner Vernehmlassung aus, im Gegensatz zu den beiden anderen
beteiligten Gemeinden, Brig und Visp, hätten für Lalden die Daten des
Besitzstands schlussendlich über den Nachführungsgeometer beschafft werden
müssen. Dieser verfüge über die aktuellen Grundbuchdaten.

4.3. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen kann sinngemäss als eine solche der
willkürlichen Anwendung von Art. 39 VLER verstanden werden. Diese Bestimmung
enthält zum Besitzstand folgende Regelung:

1 Der Besitzstand wird durch das Grundbuch oder bei Fehlen durch die
Katasterunterlagen und die bestehenden Steuerverzeichnisse bescheinigt.
2 Bei Streitigkeiten gelten die offiziellen Dokumente.
3 Die Gemeinden liefern den Initianten kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.
4 Die Kosten für die Aktualisierung dieser Unterlagen entfallen ebenfalls zu
Lasten der Gemeinden.
5 Das Departement legt die Anforderungen zu den Besitzstandsinformationen fest.

Wenn die Vorinstanz davon ausging, es sei die Aufgabe der Gemeinde, die für die
Eruierung des Besitzstands erforderlichen Informationen zu beschaffen, kann
dies mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 VLER nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Dass die offenbar vom Nachführungsgeometer beschafften Grundbuchdaten nicht
zuverlässig bzw. aktuell wären, legen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret
dar. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist auch in dieser Hinsicht
nicht dargetan. Es gibt deshalb keinen Grund anzunehmen, dass nicht alle
Grundeigentümer zur Gründungsversammlung eingeladen worden wären.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren weiter die vom DVER verschickte
Einladung zur Gründungsversammlung. Gemäss Art. 38 Abs. 3 VLER beschliesse die
Versammlung gleichzeitig über die Gründung der Genossenschaft und die
Werksdurchführung. Auf dem der Einladung beiliegenden Stimmzettel seien die
Statuten und die Werksdurchführung aber nicht aufgeführt gewesen. Zudem hätte
die Traktandenliste die Beschlussfassung über die Gründung der Genossenschaft
und die Werksdurchführung nicht genannt. Wer bereits vor der Versammlung
brieflich abgestimmt habe, habe dies zudem nur betreffend die
Genossenschaftsgründung getan. Bereits aus diesem Grund seien die Beschlüsse
der Versammlung gemäss Art. 74 ZGB nichtig.

5.2. Die Rekurskommission führte aus, der Staatsrat habe die Werksdurchführung
bereits angeordnet. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. An der
Gründungsversammlung sei darüber nicht mehr zu befinden gewesen. Die Einladung
zur Gründungsversammlung habe auf diesen Umstand denn auch ausdrücklich
aufmerksam gemacht.

5.3. Weshalb die Beschwerdeführerinnen angesichts dieser nachvollziehbaren
Erwägungen der Vorinstanz der Ansicht sind, die Traktanden und der Stimmzettel
hätten die Werksdurchführung enthalten müssen, ist unklar. Die Auffassung der
Rekurskommission, die Werksdurchführung sei durch den Staatsrat bereits
rechtskräftig angeordnet worden, ist nicht willkürlich (vgl. Urteil 1C_439/2007
vom 18. August 2008). Im Gegensatz zu einer Initiative für eine freiwillige
Bodenverbesserung gemäss Art. 60 GLER bestand diesbezüglich kein Raum mehr für
einen autonomen Beschluss der Gründungsversammlung. Die Kritik der
Beschwerdeführerinnen ist unbegründet.

5.4. Gemäss Art. 72 Abs. 1 GLER ist die Bodenverbesserungsgenossenschaft eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im
erforderlichen Masse hoheitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante
Verbesserungswerke zu verwirklichen. Zu den Statuten der Genossenschaft hält
Art. 73 GLER Folgendes fest:

1 Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft, deren
Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.
2 Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffenen
Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft
öffentlich-rechtlichen Charakter.
4 Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Genossenschaft mit der Genehmigung
der Statuten - zunächst durch die Gründungsversammlung und dann durch den
Staatsrat - erfolgt. Das Traktandum "Abstimmung über die Annahme der Statuten"
umfasste somit zwingend auch die Gründung. Zudem schrieb das DVER in der
Einladung zur Gründungsversammlung ausdrücklich, dass es an der Versammlung um
die Genossenschaftsgründung gehe. Die Rüge, das Geschäft sei nicht traktandiert
gewesen, ist somit offensichtlich unbegründet.
Zum Modus der Beschlussfassung äussern sich die Ausführungsbestimmungen von
Art. 38 und 40 VLER:

Art. 38 Versammlung und Beschlussfassung
1...
2...
3 Die Versammlung beschliesst gleichzeitig über die Gründung der Genossenschaft
und die Werksdurchführung.
4 Die Abstimmung findet schriftlich mittels der abgegebenen Stimmzettel gemäss
Besitzstand statt.
5...
6...

Art. 40 Entscheid
1 Die Eigentümer verfügen über ein Stimmrecht im Verhältnis zu ihrer Fläche,
Miteigentumsanteile inklusive. Bei Gesamteigentum muss eine Vertretung
bezeichnet werden.
2 Die Eigentümer können schriftlich abstimmen. Die Stimmzettel sind mindestens
zehn Tage im Voraus beim Departement einzureichen.
3...

Ein Vergleich mit Art. 38 Abs. 4 VLER zeigt, dass Art. 40 Abs. 2 VLER mit
"schriftlich" die schriftliche Abstimmung per Post vorgängig zur
Gründungsversammlung meint. Im vorliegenden Fall konnten auf diese Weise
brieflich abstimmende Grundeigentümer sich nur zur Grundsatzfrage der Gründung
der Bodenverbesserungsgenossenschaft äussern, nicht aber zum Inhalt der
Statuten. Soweit sie nicht zusätzlich auch an der Gründungsversammlung
teilnahmen, wie dies etwa für die beiden Beschwerdeführerinnen der Fall war,
verzichteten sie damit auf eine Mitwirkung an der Ausarbeitung des definitiven
Statuteninhalts. Dies ist angesichts der gesetzlichen Ordnung indessen nicht zu
beanstanden. Das Gesetz lässt zu, dass erst an der Versammlung selbst der
Inhalt der Statuten festgelegt wird (vgl. den hiervor zitierten Art. 73 Abs. 1
GLER). Eine willkürliche Auslegung der erwähnten kantonalrechtlichen
Bestimmungen durch die Vorinstanz ist nicht dargetan.

5.5. Nach Art. 81 GLER gelten bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer
Vorschriften sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
über die Vereine. Nach dem Ausgeführten lässt sich eine Antwort auf die von den
Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen den gesetzlichen Bestimmungen
entnehmen, womit die sinngemässe Anwendung des Vereinsrechts ausser Betracht
fällt. Zudem erscheint der Verweis auf Art. 74 ZGB im vorliegenden Kontext auch
nicht passend. Nach dieser Bestimmung kann eine Umwandlung des Vereinszwecks
keinem Mitglied aufgenötigt werden. Um solches geht es hier jedoch nicht.

6. 
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie seien der Ansicht, dass die
Perimeterfläche, welche für die Stimmberechtigung massgebend sei, 47.8 ha
betrage und nicht 64.5 ha. Es seien elementare Grundsätze des Stimmrechts
verletzt worden.
Die Rekurskommission hielt dazu fest, nach Art. 61 GLER umfasse der Perimeter
alle Grundstücke, die geeignet seien, aus den geplanten Bauwerken einen Vorteil
zu ziehen (Abs. 1). Bauzonen und Waldgebiete gehörten nicht zum Perimeter,
ausser wenn das Vorhaben dies erfordere (Abs. 2). In den Vorprojektunterlagen
von 2006 werde eine Bruttofläche inkl. Rhone, öffentlichen Bauten und Anlagen
von (gerundet) 65 ha ausgewiesen. Der Staatsrat habe diesen Perimeter in seinem
Entscheid vom 27. April 2007 genehmigt.
Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzen sich die
Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Mit ihrer Kritik zeigen sie nicht auf,
inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt (Art. 95
BGG). Auf ihr Vorbringen ist mangels hinreichender Substanziierung nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

7. 
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, der Entwurf der Statuten hätte den
Eigentümern vor der Versammlung zugestellt werden müssen. Dieser
Verhandlungsgegenstand sei somit nicht gehörig angekündigt gewesen, wie dies
Art. 67 Abs. 3 ZGB verlange. Es erübrigt sich auf diese Rüge einzugehen, da die
Beschwerdeführerinnen den Statutenentwurf unbestrittenermassen vor der
Versammlung erhalten haben.

8. 
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorsitzende der Gründungsversammlung
könne nicht einfach von sich aus Beschlüsse aufheben und eine neue Abstimmung
durchführen. Dies habe sie aber getan, indem sie zweimal über Statuten
abstimmen liess.
Die Rekurskommission legte dar, die erste Abstimmung über die Annahme der
Statuten sei mit Handmehr durchgeführt worden. Dies sei falsch, da das
Flächenmehr entscheidend sei (Art. 72 Abs. 2 GLER). Die Wiederholung der
Abstimmung sei somit korrekt gewesen.
Die Beschwerdeführerinnen gehen auf diese einleuchtenden Ausführungen, wonach
nur die zweite Abstimmung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, nicht
ein. Mit ihrer Kritik zeigen sie nicht auf, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

9. 
Die Beschwerdeführerinnen erläutern schliesslich den Ablauf der
Gründungsversammlung, ohne dass sie die Feststellungen im angefochtenen
Entscheid als (offensichtlich) unrichtig rügen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch üben
sie in verschiedener Hinsicht Kritik an der Durchführung der
Gründungsversammlung, wobei sie ebenfalls nicht konkret darlegen, inwiefern der
Entscheid der Rekurskommission Recht verletzt. Dies betrifft insbesondere die
Rügen, es seien nicht sämtliche strittigen Verfahrensfragen der Versammlung
unterbreitet worden, die Vorsitzende habe nicht klargestellt, worüber die
Versammlung zu entscheiden habe, und sie habe mit der Art und Weise der
durchgeführten Abstimmungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt. Mangels
hinreichender Begründung ist auch darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
BGG).

10. 
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerinnen verfolgen im vorliegenden Verfahren als
Grundeigentümerinnen überwiegend Vermögensinteressen. Sie tragen deshalb die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Departement für
Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis, Dienststelle
für Landwirtschaft, und der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich
Landwirtschaft und Landumlegung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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