Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.316/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_316/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Gemeinderat Freienbach,
Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschluss Nr. 11 vom 16. Januar 2014 erteilte der Gemeinderat Freienbach
der B.________ AG die Baubewilligung für den Rückbau und Neubau des
Gewerbehauses auf den Grundstücken KTN 2241 und KTN 542 in Freienbach unter
verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies er die gegen das
Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab, darunter auch diejenige von A.________.
Auf eine von A.________ in der Folge eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat
der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Mai 2014 nicht ein,
nachdem der Beschwerdeführer weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr.
1'500.-- geleistet noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt hatte.
Hiergegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem
Hauptbegehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben; es sei davon
abzusehen, ihm Kosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde dem
Beschwerdeführer von Seite des Verwaltungsgerichts eine bis 20. Juni 2014
laufende Frist gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da
der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm mit
Verfügung vom 1. Juli 2014 eine Nachfrist bis 15. Juli 2014 zur Leistung des
Vorschusses oder aber zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Die Fristansetzung war mit der
Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers verbunden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 ersuchte A.________ das Gericht, es sei im
hängigen Verfahren auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Daraufhin wurde ihm
am 8. Juli 2014 mitgeteilt, dass die Verfügung betreffend Nachfristansetzung
nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Am 9. Juli 2014 erkundigte sich der
Beschwerdeführer telefonisch beim Gericht nach der Möglichkeit einer
anfechtbaren Kostenvorschussverfügung. Mit Zwischenbescheid vom 10. Juli 2014
bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Verfügung vom 1. Juli
2014, womit dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 500.-- oder aber zur Einreichung eines uP-Gesuchs bis
spätestens 15. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
für den Säumnisfall angesetzt worden war.
In der Folge erhob A.________ "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde" ans Bundesgericht. Dessen I.
öffentlich-rechtliche Abteilung trat mit Urteil vom 12. September 2014 auf die
Beschwerden nicht ein und auferlegte die auf Fr. 500.-- bestimmten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer (Verfahren 1C_376/2014). Dieser lehnte es -
wie schon im kantonalen Verfahren - ausdrücklich ab, ein uP-Gesuch zu stellen.

2. 
Mit Entscheid vom 22. September 2014 trat der Einzelrichter des Kantons Schwyz
seinerseits auf die von A.________ dort eingereichte Beschwerde
androhungsgemäss wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein, wobei er
die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegte.
Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2014
abermals ans Bundesgericht. Auch diese Beschwerde blieb, gemäss Urteil vom 23.
Oktober 2014, erfolglos (Verfahren 1C_504/2014).

3. 
In der Folge gelangte A.________ mit einem Wiedererwägungs- und
Revisionsbegehren an den Gemeinderat Freienbach. Dieser trat mit Beschluss vom
20. November 2014 nicht darauf ein.
Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. Februar 2015 nicht ein. Sodann trat der
Regierungsrat am 3. März 2015 auf ein von A.________ gegen diesen Entscheid
eingereichtes Wiedererwägungsgesuch nicht ein, dies unter ausnahmsweisem
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Gegen den letztgenannten Entscheid führte A.________ Beschwerde ans kantonale
Verwaltungsgericht. Dessen verfahrensleitender Richter setzte A.________ mit
Verfügung vom 1. April 2015 Frist bis 13. April 2015, um einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- zu leisten. Mit Schreiben vom 6. April 2015 machte der
Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat habe entschieden, das genannte
Verfahren kostenlos zu führen; man möge dies zur Kenntnis nehmen. Von Seite des
Verwaltungsgerichts wurde A.________ hierauf - mit Schreiben vom 7. April 2015
- u.a. mitgeteilt, dass sich aus dem angefochtenen regierungsrätlichen
Entscheid keine Schlüsse für die Erhebung eines Kostenvorschusses für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ableiten liessen; hingegen sei das Gericht
bereit, den Kostenvorschuss auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
Nachdem innert Frist der reduzierte Vorschuss von Fr. 500.-- nicht geleistet
worden war, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 16. April
2015 zur Zahlung des Vorschusses (resp. zur Einreichung eines Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) eine Nachfrist bis 30. April 2015.
Mit Schreiben vom 28. April 2015 betreffend "Beschwerde gegen die reduzierte
Kostenvorschussverfügung vom 16. April 2015 ..." beantragte A.________, auf die
reduzierte Kostenvorschussverfügung sei im Sinne des Gewässerschutzgesetzes zu
verzichten. Mit Zwischenbescheid vom 29. April 2015 entschied der Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts, auf die Beschwerde vom 28. April 2015 im Sinne der
Erwägungen nicht einzutreten; über die diesbezüglichen Kostenfolgen werde in
der Hauptsache entschieden.
Innert der Nachfrist leistete der Beschwerdeführer weder den Kostenvorschuss
von Fr. 500.--, noch stellte er ein uP-Gesuch. Mit Blick auf § 72 Abs. 2 und §
75 Abs. 1 VRP/SZ ist der Einzelrichter in der Folge, gemäss Entscheid vom 7.
Mai 2015, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4. 
Mit Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe: 10. Juni) 2015 führt A.________
Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, der
verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und von einem Kostenvorschuss
abzusehen; das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, "auch auf die veränderten
Verhältnisse, welche ab 1. März 2015 in Sachen Gewässerschutzgesetz gelten,
einzutreten" (Beschwerde S. 1).
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf bloss
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 9./10. Juni 2015 wiederum -
wie schon in den vorangegangenen kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren -
in erster Linie geltend, er wehre sich in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
gegen das fragliche Bauvorhaben; es bestehe die Gefahr einer
Grundwasserverseuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf einen Kostenvorschuss
bzw. auf Gerichtskosten zu verzichten.
Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer indes, sich mit der in Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts ergangenen Begründung, die dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid zugrunde liegt, auseinander zu setzen und
nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw.
dieser selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was er insoweit
vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger
Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern
die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs.
2 BGG verletzt haben soll.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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