Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.315/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
1C_315/2015, 1C_321/2015

Urteil vom 24. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1C_315/2015
Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Enrico Riva,

gegen

Gemeinde Adligenswil,
Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil,
handelnd durch den Gemeinderat Adligenswil,
Dorfstrasse 4, Postfach 153, 6043 Adligenswil,
und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
weiterer Beteiligter,

und

1C_321/2015
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,

gegen

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Enrico Riva,

Gemeinde Adligenswil,
Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil,
handelnd durch den Gemeinderat Adligenswil,
Dorfstrasse 4, Postfach 153, 6043 Adligenswil,
und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Gegenstand
Raumplanung,

Beschwerden gegen das Urteil vom 5. Mai 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
An der Gemeindeversammlung vom 14. Januar 2014 beschlossen die
Stimmberechtigten der Gemeinde Adligenswil die Gesamtrevision der Ortsplanung,
bestehend aus dem Zonenplan, dem Zonenplan Gewässerräume und dem Bau- und
Zonenreglement (BZR). Die Stimmberechtigten hiessen die in der Vorlage
vorgesehenen Einzonungen (überwiegend zu Wohnzwecken) insbesondere in den
Gebieten Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord, Altmatt Süd, Blatten und Chluse, gut.
Am 28. März 2014 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die
Gesamtrevision der Ortsplanung mit gewissen Ausnahmen. Die von der Stiftung
Landschaftsschutz Schweiz (SL) erhobene Verwaltungsbeschwerde gegen die
Neueinzonungen wies er ab, soweit er darauf eintrat.

B. 
Dagegen erhob die SL am 17. April 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern.
Sie beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die
Gesamtrevision der Ortsplanung an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, insbesondere zur Redimensionierung der Bauzone
und zur Berücksichtigung der Interessen des Landschaftsschutzes, namentlich in
den Gebieten Chluse, Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord und Blatten. Zudem seien zwei
Geo-Objekte von regionaler Bedeutung sowie die im Reptilieninventar befindliche
Potentialfläche im Blatten im Zonenplan als Schutzzonen auszuweisen.
Das Kantonsgericht sprach der SL für die meisten Einzonungen die
Beschwerdebefugnis ab, weil es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von
Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
(NHG; SR 451) handle. Für das Gebiet Blatten bejahte es die
Beschwerdelegitimation, weil Fragen des Biotopschutzes (Potentialfläche gemäss
Reptilieninventar) und damit eine Bundesaufgabe streitig seien. In diesem Punkt
hiess es die Beschwerde am 5. Mai 2015 teilweise gut und hob die vorgesehene
Einzonung eines Teils von Parzelle Nr. 160 auf. Das Kantonsgericht ging jedoch
davon aus, dass diese Korrektur der Zonenplanung keine Konsequenzen für die
übrigen streitigen Einzonungen habe; insbesondere finde Art. 38a Abs. 2 RPG
(Kompensationspflicht bzw. Einzonungsmoratorium) keine Anwendung.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben sowohl die SL (1C_315/2015)
als auch A.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 160 im Blatten (1C_321/2015),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.

C. 
Im Verfahren 1C_315/2015 beantragt die SL, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben, soweit es ihre Beschwerde abgewiesen habe. Das Kantonsgericht
Luzern sei anzuweisen, im Dispositiv des Entscheids des Regierungsrats vom 28.
März 2014 betreffend die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung
Adligenswil die Ziff. 2 Satz 1 sowie die Ziff. 3 und 4 aufzuheben.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde
Adligenswil beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. A.________ verzichtete auf eine Verfahrensbeteiligung, beantragte aber,
dass allfällige Beweise, Anordnungen, Verfügungen, Ergänzungen oder
Stellungnahmen, die auch für sein Beschwerdeverfahren relevant sein könnten,
ihm zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen seien.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) kommt in seiner Vernehmlassung zum
Ergebnis, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schliesst sich diesen Ausführungen
an.

D. 
Im Verfahren 1C_321/2015 beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und zur Genehmigung der Einzonung der beantragten Teilfläche der
Parzelle Nr. 160 zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und
Ergänzung an das Kantonsgericht, subeventuell an den Gemeinderat Adligenswil
zurückzuweisen.
Die SL und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das ARE
verweist auf seine Vernehmlassung im Verfahren 1C_315/2015. Das BAFU äussert
sich zu den Fragen des Biotopschutzes, ohne einen Antrag zu stellen.

E. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest.

F. 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde das Gesuch der SL um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 19. April 2016 wies der
Instruktionsrichter ein Sistierungsgesuch der SL im Verfahren 1C_321/2015 ab
und vereinigte dieses Verfahren mit dem Verfahren 1C_315/2015.

G. 
Das Bundesgericht beriet und entschied über beide Beschwerden an der
öffentlichen Sitzung vom 24. August 2016.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts über die
Ortsplanungsrevision der Gemeinde Adligenswil steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen
(Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). A.________ ist als Eigentümer
einer Parzelle, deren Einzonung im angefochtenen Entscheid aufgehoben wurde,
ohne Weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da alle
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf seine Beschwerde (1C_321/2015)
einzutreten.

2. 
Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der SL.

2.1. Diese wäre nach Art. 89 Abs. 1 BGG ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie nur geltend machen würde, ihr sei im kantonalen Verfahren
die Beschwerdelegitimation zu Unrecht abgesprochen worden (Urteil 1C_649/2012
vom 22. Mai 2013, in BGE 139 II 271 nicht publizierte E. 2). Vor Bundesgericht
verlangt sie aber nicht die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur
materiellen Überprüfung der Neueinzonungen im Lichte von Art. 15 RPG, sondern
beruft sich auf den materiellen Gehalt der Übergangsbestimmung von Art. 38a
Abs. 2 RPG, die das Kantonsgericht zu Unrecht nicht angewendet habe. Dies hat
zur Folge, dass das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der SL als
Eintretensvoraussetzung prüfen muss.

2.2. Die SL ist der Auffassung, Art. 38a Abs. 2 RPG normiere eine Bundesaufgabe
im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die Verbandsbeschwerde
nach Art. 12 NHG offenstehe: Diese Bestimmung sei unmittelbar anwendbar und
präzis formuliert, ohne den Kantonen einen Anwendungsspielraum zu eröffnen, und
stehe im Dienst der Erhaltung der in der Schweiz noch vorhandenen unbebauten
Flächen und Landschaften. Art. 38a RPG stelle eine der Schlüsselvorschriften
des revidierten RPG dar, das als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative
"Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative) " konzipiert worden sei.
Damit lägen alle Voraussetzungen vor, die das Bundesgericht im Entscheid BGE
139 II 271 (E. 9.3-10 S. 274 ff.) für das Vorliegen einer Bundesaufgabe
verlangt habe. Den Schutzorganisationen müsse daher die Legitimation für die
Rüge zuerkannt werden, ein Kanton habe die Anwendung von Art. 38a Abs. 2 RPG in
einem Zonenplanverfahren zu Unrecht abgelehnt. Dies habe das Kantonsgericht
verkannt.
Die Gemeinde Adligenswil wendet ein, dass die Raumplanung gemäss Art. 75 Abs. 1
BV den Kantonen obliege und damit keine Bundesaufgabe darstelle; daran habe
sich auch mit der Revision des RPG nichts geändert. Ohnehin handle es sich bei
Art. 38a Abs. 2 RPG um eine blosse übergangsrechtliche Bestimmung, die keine
materiellen Grundsätze der Raumplanung beinhalte. Auch revArt. 15 RPG und Art.
30a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1; in der Fassung
vom 2. April 2014) enthielten keine detaillierten Vorgaben zur Bauzonengrösse,
welche die Annahme einer Bundesaufgabe rechtfertigen würden.
Der Gemeinde ist insoweit zuzustimmen, als Art. 38a Abs. 2 RPG als blosse
Übergangsbestimmung nicht für sich alleineine Bundesaufgabe begründet, sondern
die Rechtsnatur der Bestimmungen des revidierten RPG teilt, deren Anwendung sie
regelt bzw. deren Vereitelung sie verhindern soll.
Art. 38a Abs. 1 RPG setzt den Kantonen Frist für die Anpassung ihrer
Richtplanung an die Anforderungen des revidierten RPG (revArt. 6, 8 und 8a
RPG). Neu müssen die kantonalen Richtpläne Vorgaben zur Grösse des
Siedlungsgebiets und seiner Verteilung im Kanton enthalten (Art. 8a lit. a RPG)
und sicherstellen, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG
entsprechen (lit. d). Bis dies geschehen ist, können die Bestimmungen des
revArt. 15 RPG, welche auf die kantonale Richtplanung verweisen oder sie
voraussetzen, nicht angewendet werden. Für diese Übergangszeit sieht Art. 38a
Abs. 2 RPG deshalb vor, dass die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen
Bauzonen im Kanton nicht vergrössert werden darf. Allfällige Einzonungen müssen
somit durch Auszonungen kompensiert werden (Art. 52a Abs. 2 RPV).
Zu prüfen ist daher, ob die neuen Bestimmungen zur Begrenzung des
Siedlungsgebiets, namentlich revArt. 15 RPG, eine Bundesaufgabe begründen.

2.3. Die Raumplanung obliegt in erster Linie den Kantonen; der Bund verfügt in
diesem Bereich nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, sondern ist
auf die Festlegung von «Grundsätzen» beschränkt (Art. 75 Abs. 1 BV). Dies
schliesst aber nicht aus, einzelne, aus gesamtschweizerischer Sicht besonders
wichtige Fragen dichter zu normieren und hierfür unmittelbar anwendbares Recht
zu setzen (Botschaft, BBl 2010 S. 1082 mit Hinweis auf MARTIN LENDI, St. Galler
Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 75 N. 2 5 und RICCARDO JAGMETTI, Kommentar zur
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Art.
22quater N. 116). Dies ist insbesondere der Fall für das Bauen ausserhalb der
Bauzone (Art. 24 ff. RPG; vgl. auch Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E.
1.1, in: URP 2016 37 ff. mit Anm. DAJCAR, für landwirtschaftliche Bauten).
Schon 1986 hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der
gesamtschweizerischen Vereinigungen im Baubewilligungsverfahren bejaht, soweit
diese geltend machen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
verstosse gegen die nach Art. 24sexies aBV (heute: Art. 78 Abs. 2 BV) und das
NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 112 Ib 70 E. 2 und 3 S.
71 ff.). Das Bundesgericht erwog damals, der genannte Verfassungsartikel
verpflichte den Bund, in seinem gesamten Aufgabenbereich dem Natur- und
Heimatschutz die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken (E. 3 S. 72). Der
Gesetzgeber habe hierfür in Art. 12 NHG einen entsprechenden Rechtsschutz
schaffen wollen (E. 3 S. 73). Art. 24 RPG begründe eine solche Bundesaufgabe:
Dieser Bestimmung komme für das Raumplanungsrecht tragende Bedeutung zu, werde
doch durch sie die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet gewährleistet.
Dementsprechend habe bereits die Botschaft des Bundesrats zum RPG vom 27.
Februar 1978 zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung über die Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzone in ihrer Gesamtheit als Bundesrecht zu
betrachten sei (BBl 1978 I S. 1032 zu Art. 35). Auch das Bundesgericht habe
seit dem Inkrafttreten des RPG dessen Art. 24 in ständiger Rechtsprechung als
übergeordnetes, direkt anwendbares Bundesrecht betrachtet (E. 4a S. 74 mit
Hinweisen). Es sei nicht ersichtlich, warum die Tätigkeit der Art. 24 RPG
anwendenden kantonalen Behörde anders zu qualifizieren wäre als bei
Rodungsbewilligungen oder bei fischereirechtlichen Bewilligungen, bei denen die
Erfüllung einer Bundesaufgabe durch die Rechtsprechung anerkannt sei (E. 4b S.
76 mit Hinweisen).
In der Folge wurden die Natur- und Heimatschutzverbände auch als legitimiert
erachtet, die Umgehung von Art. 24 RPG in der Nutzungsplanung mit Beschwerde
geltend zu machen, insbesondere wenn die Planung zur Schaffung einer
unzulässigen Kleinstbauzone führen würde (BGE 124 II 391 E. 2c S. 394 mit
Hinweisen; Urteil 1C_225/2008 vom 9. März 2009 E. 4.1, in RDAF 2011 I S. 563).
Im Urteil 1C_549/2012 vom 2. Oktober 2013 (publ. in RDAF 2014 I S. 30) bejahte
das Bundesgericht eine Bundesaufgabe unter dem Blickwinkel der Umgehung von
Art. 24 RPG bei der Einzonung eines isolierten Gebiets, ohne Verbindung zum
Dorfzentrum und anderen Baugebieten, in einer Gemeinde mit grossen
Bauzonenreserven, weil mit dieser vermutlich bundesrechtswidrigen Einzonung ein
Teil des Raums unzulässigerweise dem Regime der Art. 24 ff. RPG entzogen werde
(vgl. auch Urteil 1C_636/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2). Dabei liess das
Bundesgericht die Frage offen, ob die Anwendung von Art. 15 RPG eine
Bundesaufgabe begründen könnte.

2.4. Das ARE bejaht dies in seiner Vernehmlassung zum vorliegenden Fall:
Spätestens mit Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsrechts vom 15. Juni
2012 müsse die bundesrechtskonforme Ausscheidung von Bauzonen als Bundesaufgabe
im Sinne von Art. 2 NHG angesehen werden. Die Trennung der Bauzonen von den
Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) sei einer der fundamentalen Grundsätze des
Raumplanungsrechts des Bundes. Dessen zwei zentrale Pfeiler seien die
Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen einerseits und die Beschränkung
der Grösse der Bauzonen andererseits. Während das RPG zum ersten Pfeiler
bereits seit seinem Inkrafttreten klare, direkt anwendbare Grenzen kenne, sei
die Grösse der Bauzonen als Element der Aufrechterhaltung des
Trennungsgrundsatzes lange unterschätzt worden. Art. 15 RPG habe zwar
festgehalten, dass Bauzonen grundsätzlich nur das Land umfassen sollten, das
voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werde, habe aber
keine präzisen Aussagen zur Abschätzung des Bedarfs gemacht. Dies habe sich mit
Inkrafttreten des revidierten Rechts, insbesondere mit dem neuen Art. 15 RPG
und mit Art. 30a RPV, geändert. Nunmehr enthalte Art. 15 RPG verbindliche
Obergrenzen für die Grösse der Bauzonen; seien diese Grenzen verletzt, erweise
sich die Einzonung ohne Weiteres als rechtswidrig.

2.5. Mit der Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 wollte der Gesetzgeber der
Zersiedelung und dem Kulturlandverlust als drängendsten Problemen der
schweizerischen Raumentwicklung entgegentreten (Botschaft, BBl 2010 S. 1052).
Hierfür wurden neue gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung des
Siedlungsgebiets erlassen und in Art. 38a RPG ein strenges Übergangsregime
erlassen (vgl. dazu unten E. 3). Zentrale Bedeutung kommt in diesem System dem
revidierten Art. 15 RPG zu, der die Voraussetzungen für die Ausscheidung neuer
Bauzonen gegenüber dem bisherigen Recht verschärft. Diese Bestimmung wurde vom
ARE zu Recht als "Säule" bzw. in der parlamentarischen Beratung als
"Schlüsselbestimmung" (Bundesrätin Leuthard, AB 2011 N 1794) qualifiziert.
Wie Art. 24 RPG ist auch der neue Art. 15 RPG direkt anwendbar und bedarf
keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung (so ausdrücklich Botschaft, BBl 2010
S. 1080). Er wird konkretisiert durch die am 2. April 2014 revidierte
Raumplanungsverordnung und die Technischen Richtlinien Bauzonen (beschlossen
von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz am 7.
März 2014 und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation am 17. März 2014 [TRB]). Mit den Technischen Richtlinien - auf
die revArt. 15 Abs. 5 RPG für die Berechnung des Bauzonenbedarfs und die
Kriterien für die Zuweisung von Land zur Bauzone verweist - sollen die
bisherige Methodenvielfalt und die divergierenden kantonalen Praxen zur
Bauzonendimensionierung vereinheitlicht werden (Botschaft, BBl 1074; ARE,
Erläuternder Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der
Raumplanungsverordnung S. 2 f. [im Folgenden: Erläuternder Bericht].; zur
Rechtsnatur dieser Richtlinien vgl. ALEXANDRE FLÜCKIGER, La création et le
dimensionnement des zones à bâtir: enjeux et méthodes, in: Zufferey/Waldmann
[Hrsg.], Revision Raumplanungsgesetz 2014, Paradigmenwechsel oder alter Wein in
neuen Schläuchen?, Zürich/Basel/Genf 2015 [nachfolgend: Revision
Raumplanungsgesetz], S. 162 f.).
Damit liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe vor,
die schon 1986 vom Bundesgericht in Zusammenhang mit Art. 24 RPG aufgestellt
wurden (so auch ARNOLD MARTI, Redaktionsanmerkung zum bundesgerichtlichen
Urteil vom 22. Mai 2013, URP 2013 559; FLÜCKIGER, a.a.O., S. 164 f. und 173;
DANIELA THURNHERR, Überprüfung und Redimensionierung bestehender Bauzonen, in:
Revision Raumplanungsgesetz S. 242 f.) : Es handelt sich bei revArt. 15 RPG um
eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zentrale, direkt anwendbare und
abschliessende Bestimmung des Bundesrechts. Der für die Verbandsbeschwerde nach
Art. 12 NHG notwendige Bezug zu Natur- und Heimatschutz wird durch die
Zielsetzung des revArt. 15 RPG hergestellt, die Zersiedlung der Landschaft und
den Verlust an Kulturland zu stoppen. Es genügt deshalb, wenn ein
gesamtschweizerischer Verband (wie hier die SL) im Interesse des Landschafts-
und Naturschutzes Beschwerde führt. Nicht erforderlich ist, dass die
Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von
nationaler Bedeutung betrifft (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGE 139 II
271 E. 11.2 S. 278 mit Hinweisen).

2.6. Damit wird eine gerichtliche Kontrolle von Einzonungen im Interesse der
haushälterischen Bodennutzung und der Schonung von Natur und Landschaft
ermöglicht (zu den bisher bestehenden Rechtsschutzdefiziten vgl. MARTIN
BERTSCHI, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der
Bauzonen: Bundesrecht, föderalistische Realität und ihre Wechselwirkungen,
Diss. Zürich 2001 Rz. 878 S. 373 f.; RUDOLF MUGGLI, Ist der Föderalismus an der
Zersiedlung schuld? Raumplanerische Entscheidungsprozesse im Spannungsfeld von
Demokratie, Föderalismus und Rechtsstaat - Pilotstudie und Thesen, Zürich 2014,
S. 130 f.) Dies entspricht der Stossrichtung des am 1. Juni 2014 für die
Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR
0.814.07). Danach soll die Öffentlichkeit - zu der insbesondere
Umweltschutzorganisationen gehören (Art. 2 Abs. 5) - Zugang zu wirkungsvollen
gerichtlichen Mechanismen haben, um dem Umweltrecht (im weiteren Sinn) zur
Durchsetzung zu verhelfen (vgl. Präambel sowie Art. 1, Art. 9 Abs. 3-5
Aarhus-Konvention).

2.7. Damit steht gegen Neueinzonungen, d.h. die Zuweisung von Land von einer
Nichtbauzone in eine Bauzone, die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG offen.
Mit ihr kann auch geltend gemacht werden, die kantonal letzte Instanz habe die
Übergangsbestimmungen zur RPG-Revision vom 15. Juni 2012, namentlich Art. 38a
Abs. 2 RPG, falsch oder zu Unrecht nicht angewendet.
Anders zu beurteilen wäre die Rechtslage, wenn nicht die Grenzziehung zwischen
Bau- und Nichtbauland, sondern die Ausgestaltung des Siedlungsgebiets streitig
wäre (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb
der Bauzone). Hierfür enthält das RPG weiterhin nur Rahmenvorgaben, die vom
kantonalen Recht auszufüllen sind, so dass die Verbandsbeschwerde (von
Spezialfällen abgesehen) nicht zulässig ist.

2.8. Unbegründet sind die übrigen prozessualen Einwände der Gemeinde:
Zwar ist nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts
angefochten; dieser umfasst jedoch kraft des Devolutiveffekts auch den (vor
Kantonsgericht angefochtenen) Genehmigungsentscheid des Regierungsrats, der als
inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
Bei der Rüge der Verletzung von Art. 38a RPG handelt es sich nicht um ein
unzulässiges Novum: Diese Bestimmung wurde schon vom Kantonsgericht in seinem
Urteil (E. 9.1) thematisiert; im Übrigen sind im Rahmen des Streitgegenstandes
auch neue rechtliche Vorbringen vor Bundesgericht zulässig (BGE 136 V 362 E.
4.1 S. 366 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde der SL ist daher ebenfalls einzutreten.

3. 
Zunächst sind die aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen zu prüfen.

3.1. Die Zonenplanrevision wurde am 14. Januar 2014 von den Stimmberechtigten
der Gemeinde Adligenswil beschlossen und vom Regierungsrat am 28. März 2014
genehmigt, d.h. kurz vor Inkrafttreten des revidierten RPG am 1. Mai 2014.
Dagegen erging der Entscheid des Kantonsgerichts am 5. Mai 2015, rund ein Jahr
nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kanton
Luzern noch nicht über einen vom Bundesrat genehmigten, an das revidierte RPG
angepassten Richtplan. Insofern stellte sich die Frage der Anwendbarkeit von
Art. 38a Abs. 2 RPG.

3.2. Das Kantonsgericht ging - gestützt auf Art. 52a Abs. 1 RPV - davon aus,
dass Art. 38a Abs. 2 RPG nur zur Anwendung komme, wenn die Beschwerde zu einer
Rückweisung an die Genehmigungsbehörde oder zu einer materiellen Teilkorrektur
des Genehmigungsentscheids führe. Dies verneinte es, weil die teilweise
Gutheissung der Beschwerde aus naturschutz- und nicht aus
raumplanungsrechtlichen Gründen erfolgt sei.

3.3. Das ARE widerspricht dieser Argumentation: Weder Art. 52a Abs. 1 RPV noch
dem Erläuternden Bericht dazu lasse sich entnehmen, dass es sich um eine
Teilkorrektur in raumplanungsrechtlicher Sicht handeln müsse. Art. 52a Abs. 1
RPV dispensiere einzig Nutzungsplanungen, die sich in jeglicher Hinsicht als
rechtskonform und genehmigungsfähig erwiesen, von den Übergangsbestimmungen
gemäss Art. 38a RPG.

3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 52a Abs. 1 RPV vor
dem Hintergrund von Art. 38a Abs. 2 RPG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 141 II
393 E. 2.3 S. 397 f. und E. 3 S. 399 f.; Urteile 1C_365/2015 vom 9. Dezember
2015 E. 4; 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4; 1C_612/2014 vom 26. August
2015 E. 2). Der Gesetzgeber hat in Art. 38a RPG bewusst griffige
Übergangsbestimmungen geschaffen, um das Initiativkomitee zum Rückzug der
Landschaftsinitiative zu bewegen (ARE, Erläuternder Bericht RPV, S. 28). Es
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die rechtskräftigen
Bauzonen der Kantone während der Übergangsfrist nicht weiter vergrössert
werden, um die Anpassung der Richtpläne und allenfalls gebotene Rückzonungen
nicht negativ zu präjudizieren. Dies wäre der Fall, wenn alle vor dem 1. Mai
2014 genehmigten, aber noch nicht rechtskräftigen Einzonungen vom
Anwendungsbereich von Art. 38a Abs. 2 RPG ausgenommen würden. Art. 38a Abs. 2
RPG findet daher grundsätzlich auf alle Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai
2014 noch nicht rechtskräftig waren, jedenfalls wenn über sie noch nicht
kantonal letztinstanzlich entschieden war. Ausgenommen sind nach Art. 52a Abs.
1 RPV nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der
Einzonungen führen, sei es aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn
ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt werden), weil sie mutwillig erhoben
wurden oder darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (BGE 141 II 393 E.
3 S. 399 f.; Urteil 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.4 und 1C_197/2015 vom
2. Februar 2016 E. 2.4).
Vorliegend haben die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht zahlreiche
materiellrechtliche Rügen gegen die Einzonungen erhoben; diese waren
keinesfalls mutwillig; schon aus diesen Gründen war Art. 38a Abs. 2 RPG
anwendbar. Im Übrigen kam es zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde
betreffend Parzelle Nr. 166 im Blatten und insoweit zu einer materiellen
Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids; auch aus diesem Grund hätte Art. 38a
Abs. 2 RPG angewendet werden müssen, wie das ARE darlegt.
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die in
Adligenswil vorgenommenen Einzonungen durch Auszonungen in anderen Teilen des
Kantons kompensiert worden wären. Damit führt die vom Kantonsgericht bestätigte
Zonenplanrevision zu einer Vergrösserung der Bauzonen des Kantons Luzern, die
im Widerspruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG steht. Es ist auch nicht vorgebracht
worden, es liege eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 52a Abs. 2 RPV vor.

3.5. Die Beschwerde der SL ist daher gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben, soweit er die Beschwerde der SL abgewiesen hat bzw.
darauf nicht eingetreten ist.
Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde der revidierte Richtplan des
Kantons Luzern vom Bundesrat genehmigt (Genehmigungsbeschluss vom 22. Juni
2016, BBl 2016 6742). Damit ist die Übergangsfrist nach Art. 38a Abs. 1 RPG für
den Kanton abgelaufen. Diesem Umstand ist durch die Rückweisung der Sache an
den Regierungsrat Rechnung zu tragen, um die streitigen Einzonungen im Lichte
des revidierten Richtplans und des revidierten RPG, unter Berücksichtigung der
Einwände der SL, zu prüfen.

4. 
Zu beurteilen ist noch die Beschwerde von A.________. Zwar steht nach dem oben
Gesagten bereits fest, dass die teilweise Einzonung von Parzelle Nr. 160schon
nach Art. 38a Abs. 2 RPG nicht hätte bewilligt werden dürfen. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass im Gebiet Blatten 4'864 m2 von der Wohn- in die
Landwirtschaftszone ausgezont wurden: Zum einen kompensiert diese Auszonung die
Einzonung im Gebiet Blatten nicht vollständig; zum anderen gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie gerade die Einzonung im Blatten und nicht andere
- aus Sicht von Kanton und Gemeinde möglicherweise dringlichere - Einzonungen
kompensieren soll.
Dennoch erscheint es gerechtfertigt, die wesentlichen Rügen des
Beschwerdeführers zu behandeln. Dies gilt nicht nur für die Verfahrensrügen
(unten E. 4.1 und 4.2), die sich auf den Kostenentscheid auswirken könnten,
sondern auch für die Fragen des Biotopschutzes (unten E. 5 und 6), die sich
nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 38a Abs. 1 RPGerneut stellen, sollte
die Gemeinde an der Einzonung der Parzelle Nr. 160 festhalten wollen.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es fehle bezüglich seiner
Parzelle an einer rechtsgenügenden Einsprache, weshalb die Vorinstanzen auf die
Beschwerden der SL gar nicht hätten eintreten dürfen. Die SL habe sich generell
gegen die Einzonungen gewehrt, weil kein Bedarf für neue Bauzonen bestehe, ohne
darzulegen, weshalb die Einzonung von Teilen der Parzelle Nr. 160 gegen Natur-
und Heimatschutzrecht verstosse. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die
SL gemäss Art. 12 NHG nur die Verletzung von Bestimmungen des NHG rügen dürfe.
Wie oben (E. 2) dargelegt wurde, trifft die Prämisse des Beschwerdeführers
nicht zu. Im Übrigen wies die SL bereits in ihrer Einsprache (S. 2) wie auch in
der Beschwerde an den Regierungsrat (S. 2) darauf hin, dass sich ihre
Einsprache insbesondere auch gegen die Einzonung einer Reptilienhabitatsfläche,
d.h. eines Biotops, richte. Auch wenn dieses nicht näher bezeichnet wurde, war
klar, dass es sich dabei um die Potentialfläche gemäss Reptilienobjekt Nr. 29
Meggerwald-Würzenbachtal auf Parzelle Nr. 160 im Blatten handelte, für welche
die Gemeinde mit dem Grundeigentümer, d.h. dem Beschwerdeführer, eine Ersatz-
und Schutzvereinbarung abgeschlossen hatte, worauf auch in der Botschaft der
Gemeinde zur öffentlichen Auflage ausdrücklich hingewiesen worden war. Insofern
war die Existenz des Biotops aktenkundig. Der Sachverhalt ist damit nicht
vergleichbar mit demjenigen im Urteil 1C_739/2013 vom 17. Juni 2015, insbes. E.
5.3 (publ. in URP 2015 724 ff. mit kritischer Anmerkung von PETER M. KELLER, S.
732 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs, weil er im Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht
angehört worden sei, sondern sich erst vor Kantonsgericht habe äussern können.
Dies sei angesichts der beschränkteren Kognition des Kantonsgerichts
ungenügend; im Übrigen seien dem Aufforderungsschreiben des Kantonsgerichts vom
11. März 2015 weder die vollständigen Akten beigelegt worden, noch sei er auf
die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden.
Vor Kantonsgericht wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2015
alle Rechtsschriften zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis 9. April 2015
(verlängert bis 30. April 2015) gesetzt. Am 24. April 2015 äusserte er sich zur
Sache, ohne weitere Beweisanträge zu stellen; insbesondere ersuchte er nicht um
Akteneinsicht, obwohl ihm dies - auch ohne ausdrücklichen Hinweis - möglich
gewesen wäre.
Zwar trifft es zu, dass die Kognition des Kantonsgerichts auf Sach- und
Rechtsfragen begrenzt und damit enger ist als diejenige des Regierungsrats. Die
Angemessenheit der Planung stand aber nicht zur Diskussion, nachdem der
Regierungsrat die teilweise Einzonung der Parzelle Nr. 160 bestätigt und
genehmigt hatte. Streitig war nur noch die Rechtmässigkeit der Einzonung,
insbesondere unter dem Blickwinkel des Biotopschutzes. Für die Beurteilung
dieser Fragen verfügte das Kantonsgericht über die gleiche Kognition wie der
Regierungsrat. Unter diesen Umständen genügte es, wenn dem Beschwerdeführer im
kantonsgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde.

5. 
Das Kantonsgericht hob die streitige Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 160
in die Wohnzone mit Konzept- und Gestaltungsplanpflicht auf, weil es sich um
einen Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop handle. Hierfür genüge es nicht,
Ersatzmassnahmen anzuordnen, sondern es wäre zwingend abzuklären gewesen, ob
der Eingriff in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen überhaupt
vertretbar bzw. unvermeidbar sei (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 6 der
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]
und § 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
vom 18. September 1990 [NLG; SRL 709a]). Die von der Gemeinde vorgenommene
allgemeine Bedarfsabklärung anhand der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung
reiche hierfür nicht; insbesondere sei nicht aufgezeigt worden, dass der
voraussichtliche Bedarf an Bauzonen nur unter Einbezug genau dieser
Reptilienhabitatsfläche gedeckt werden könne.

5.1. Der Beschwerdeführer bezweifelt in erster Linie die Biotopqualität der
einzuzonenden Teilfläche und wirft dem Kantonsgericht vor, den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt zu haben. Wenn überhaupt, so stelle allenfalls der Teich
mit dem ihn umgebenden Wald ein Biotop dar, der mehrere hundert Meter von der
einzuzonenden Teilfläche entfernt liege. Diese sei bereits weitgehend überbaut
und erschlossen, d.h. baureif; auf ihr seien weder bei der Inventarisierung
noch zu anderer Zeit Reptilien beobachtet worden.

5.2. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die
Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete
Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind
Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken,
Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende
Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für
Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Die besondere Schutzwürdigkeit von
Biotopen wird in Art. 14 Abs. 3 NHV präzisiert, u.a. anhand von geschützten und
gefährdeten Pflanzen- und Tierarten (lit. b und d). Der Bundesrat bezeichnet
die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 1 NHG), während die Kantone
für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung
sorgen (Art. 18b Abs. 1 NHG).

5.3. Reptilien sind gemäss Art. 20 NHV i.V.m. Anh. 3 NHV generell geschützt;
zudem finden sich zahlreiche Reptilienarten auf den Roten Listen der
gefährdeten Arten. Das im Auftrag des Luzerner Amts für Landschaft und Natur
von Fachleuten erstellte Reptilieninventar, Objekt Nr. 29
Meggerwald-Würzenbachtal, verzeichnet Teilobjekte, Potentialflächen, empfohlene
Aufwertungs- und Neugestaltungsflächen sowie Vernetzungsachsen für Reptilien,
insbesondere für die Ringelnatter (Rote Liste 2: stark gefährdet), die
Zauneidechse (Rote Liste 3: gefährdet) und die Mooreidechse (gebietstypische
Art, nur zerstreute Vorkommen im Mittelland). Auf Parzelle Nr. 160 im Blatten
ist eine Potentialfläche eingetragen. Gemäss der Legende bedeutet dies, dass
während der Kartierung kein Reptilienvorkommen beobachtet wurde, dieses aber
aufgrund des Lebensraums "sehr wahrscheinlich" ist. Die Potentialfläche umfasst
nicht nur den Teich mit umgebendem Wald, sondern auch die westlich angrenzende
Wiese.

5.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG gelten auch diejenigen Standorte als
schützenswert, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften
aufweisen. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, kommt es
daher nicht darauf an, ob ein Vorkommen schützenswerter Tierarten auf der
betreffenden Fläche sicher oder nur sehr wahrscheinlich ist, zumal die
Beobachtung von Reptilien, insbesondere von Schlangen, erfahrungsgemäss
schwierig ist.
In der vom Beschwerdeführer mit dem LAWA geschlossenen Ersatz- und
Schutzvereinbarung vom 7./17. Oktober 2013 werden verschiedene Gründe für die
grosse Wahrscheinlichkeit eines Reptilienvorkommens genannt: die Trockenheit
des Standorts (Südhang), die extensiv bewirtschaftete (Beweidung durch Schafe)
bzw. teilweise vergandete Hauptfläche, die geschützte Hecke am unteren Rand der
Parzelle und der Strukturreichtum des Standorts (Weiher, Wald, naturnahe Wiese
mit Büschen und Hecke). Daraus geht hervor, dass nicht nur der Weiher, sondern
auch die einzuzonende Wiese zum Biotop gehört.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach keine Reptilien beobachtet worden
seien, ist nicht geeignet, die Wissenschaftlichkeit des Inventars in Frage zu
stellen. Im Übrigen führte er vor Kantonsgericht selbst aus, dass weder er noch
sein Rechtsvorgänger "Vorkommen [hätten] feststellen können, die nicht auch an
gleichwertig situierter Hanglage auf anderen extensiv bewirtschafteten
Grundstücken vorkommen würden". Dies lässt darauf schliessen, dass am trockenen
Südhang eben doch Reptilien beobachtet werden konnten. Unter diesen Umständen
durfte das Kantonsgericht vom Vorliegen eines schutzwürdigen Lebensraums
ausgehen, ohne von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
Wie sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Skizze ergibt, ist die
Parzelle weitgehend unüberbaut; nur im nördlichen Bereich (an der
Blattenstrasse) befinden sich zwei Gewächshäuser.

6. 
Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen sind nach Art. 17 Abs. 1 lit.
d RPG grundsätzlich einer Schutzzone zuzuweisen; das kantonale Recht kann auch
andere geeignete Massnahmen vorsehen (Abs. 2), z.B. den Erlass von
Schutzverordnungen oder -verfügungen oder vertragliche Vereinbarungen (vgl.
WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum RPG, Art. 17 N. 34 ff.). Ein technischer
Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen oder zerstören kann (wie
namentlich die Überbauung), darf nur bewilligt werden, sofern er
standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 18 Abs.
1ter NHG i.V.m Art. 14 Abs. 6 NHV); dies setzt eine umfassende
Interessenabwägung voraus. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger
Lebensräume unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der
Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für
Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18
Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV; vgl. zum Ganzen KARIN SIDI-ALI, La
protection des biotopes en droit suisse, Diss. Lausanne 2008, S. 91 ff.). Eine
analoge Regelung für technische Eingriffe in geschützte Arten enthalten die
Art. 20 NHG und Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV.

6.1. Vorliegend sollen 3263 m2 der Reptilien-Potentialfläche in die Wohnzone
eingezont werden. Gemäss Anh. 2 des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR)
ist auf dieser Fläche einer von drei langgestreckten Baukörpern vorgesehen;
grundlegende Abweichungen von dieser Konzeption sind im
Gestaltungsplanverfahren nicht mehr zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 BZR). Auch die
beiden anderen, nur knapp ausserhalb der Potentialfläche geplanten Wohnbauten
bilden eine Störungsquelle. Das Kantonsgericht hat deshalb zu Recht bereits im
Zonenplan eine Beeinträchtigung des Biotops erkannt. Im Übrigen ist es
zutreffend davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Nutzungsplanung sei,
Interessenkonflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und geeignete Lösungen zu
finden, anstatt sie auf nachgelagerte Verfahren (Gestaltungsplan- oder
Baubewilligungsverfahren) zu verschieben.

6.2. Im Zonenplanverfahren wurde nicht dargelegt, weshalb die Ausweitung der
Wohnzone gerade im Bereich einer Potentialfläche für Reptilien vorzusehen sei.
Es fehlt auch an einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung
des Biotops, insbesondere für die geschützten bzw. gefährdeten Reptilien. Das
Kantonsgericht hat die Einzonung daher zu Recht wegen Verletzung des
Biotopschutzes aufgehoben.
Fraglich ist daher nur, ob die Sache - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zur
Nachholung der Interessenabwägung an die Gemeinde hätte zurückgewiesen werden
müssen.
Eine solche Rückweisung könnte aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten
sein, wenn es sich lediglich um einen formellen Fehler handeln würde, der noch
im hängigen Verfahren der Gesamtrevision der Ortsplanung geheilt werden könnte.
Dies ist aber nicht der Fall: Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
sprechen gewichtige Interessen des Biotopschutzes gegen die Einzonung der
Flächen, die sich in oder in unmittelbarer Nähe der Potentialfläche für
Reptilien befinden. Ohnehin liegt die Parzelle Nr. 160 peripher, am
südöstlichen Rand des bestehenden Siedlungsgebiets, und ist nicht (bzw.
lediglich mit zwei Gewächshäusern) überbaut. Unter diesen Umständen erscheint
es sinnvoll und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, auf eine Rückweisung zu
verzichten. Damit wird es der Gemeinde überlassen, ob sie die streitige
Einzonung überhaupt (ganz oder zum Teil) wiederaufgreifen will und, wenn ja, in
welchem Verfahren.
Unabhängig von der Einzonung der Parzelle Nr. 160 müssen die zuständigen
Behörden von Gemeinde und Kanton prüfen, mit welchen planerischen (oder
anderen) Massnahmen Schutz und Unterhalt des bestehenden Reptilienbiotops
gewährleistet werden können (Art. 18b Abs. 1 NHG, §§ 22 ff. NLG).

7. 
Die Beschwerde von A.________ ist demnach abzuweisen.
Gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde der SL. Der angefochtene Entscheid ist
daher aufzuheben, soweit er die Beschwerde der SL abgewiesen hat bzw. darauf
nicht eingetreten ist. Die Sache ist zu neuer Prüfung an den Regierungsrat
zurückzuweisen. Dieser wird die Genehmigungsfähigkeit der streitigen
Einzonungen (in den Gebieten Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord, Altmatt Süd, Blatten,
Chluse, südlich des Stöckenwegs und nördlich der Ebikonerstrasse) im Lichte des
revidierten Richtplans und des revidierten RPG neu prüfen müssen, unter
Berücksichtigung der Einwände der SL.
Zwar wurde die Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 160 im Blatten bereits von
der Vorinstanz aufgehoben. Die Rückweisung auch für dieses Gebiet rechtfertigt
sich jedoch für die übrigen Parzellen der Wohnzone mit Konzept- und
Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Blatten: Soweit diese nicht neu eingezont,
sondern umgezont worden sind, stellt sich die Frage, ob es sich noch
rechtfertigt, für sie allein eine Konzept- und Gestaltungsplanpflicht
vorzusehen.
Das Kantonsgericht hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen der
vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
Im Verfahren 1C_315/2015 sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG); die
SL hat in diesem Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Gemeinde Adligenswil (Art. 68 BGG). Für das Verfahren 1C_321/2015 wird der
Beschwerdeführer A.________ kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 1C_315/2015 und 1C_321/2015 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde 1C_315/2015 wird gutheissen und der Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Mai 2015, aufgehoben, soweit darin
die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz abgewiesen bzw. darauf
nicht eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer Prüfung der Einzonungen in den
Gebieten Äbnet, Obmatt, Altmatt Nord, Altmatt Süd, Blatten, Chluse, südlich des
Stöckenwegs und nördlich der Ebikonerstrasse, an den Regierungsrat des Kantons
Luzern zurückgewiesen.

3. 
Die Beschwerde 1C_321/2015 wird abgewiesen.

4. 
Für das Verfahren 1C_315/2015 werden keine Kosten erhoben.

5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- für das Verfahren 1C_321/2015 werden dem
Beschwerdeführer A.________ auferlegt.

6. 
A.________ hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz mit Fr. 2'000.-- für die
bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen.
Die Gemeinde Adligenswil hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz mit Fr.
3'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen.

7. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

8. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Adligenswil, dem Regierungsrat
des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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