Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.302/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_302/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Familie B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Dietikon,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kosten,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,
dass die Kantonspolizei Zürich am 10. Mai 2015 gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 gegenüber A. B.________ für 14 Tage die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung verfügte und weitere Massnahmen traf, dies
im Anschluss an einen zwischen dem Ehepaar B.________ am Nachmittag des
genannten Tages geführten Streit;
dass A. B.________ am 18. Mai 2015 beim Haftrichter des Bezirksgerichts
Dietikon um Aufhebung der Schutzmassnahmen ersuchte;
dass der Haftrichter am 19. Mai 2015 auf das Gesuch wegen verspäteter
Einreichung nicht eintrat und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller
auferlegte, wobei er festhielt, die am 10. Mai 2015 angeordneten
Schutzmassnahmen dauerten noch bis am 24. Mai 2015;
dass A. B.________ und Familienangehörige in der Folge mit einer Beschwerde an
den Haftrichter gelangten, welcher diese zuständigkeitshalber ans
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete;
dass der Einzelrichter der 3. Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde mit
Verfügung vom 2. Juni 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die
bezirksgerichtlichen Kostenfolgen bestätigt und seinerseits die
verwaltungsgerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 590.-- dem Beschwerdeführer
A. B.________ auferlegt hat;
dass dieser und verschiedene Familienangehörige mit Eingabe vom 5. Juni
(Postaufgabe: 8. Juni) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen und der Sache
nach beantragen, sie seien von den ihnen im kantonalen Verfahren auferlegten
Kosten zu befreien;
dass die Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am zugrunde liegenden Verfahren
und an den sie betreffenden Kostensprüchen üben;
dass sie sich aber mit der der verwaltungsgerichtlichen Verfügung zugrunde
liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzen und insbesondere
nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Dietikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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