Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.301/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_301/2015

Verfügung vom 6. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C. und D. E.________,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks
KTN 1384 in der Gemeinde Wollerau. Unmittelbar südlich davon liegt die Parzelle
KTN 1449, auf welcher sich eine Doppelgarage befindet. Diese steht im
Miteigentum (subjektiv-dinglich verbunden) der jeweiligen Eigentümer der
angrenzenden KTN 1384, KTN 1261 (Eigentümerin: B.________) und KTN 1448
(Eigentümer: C. und D. E.________).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte das Hochbauamt der Gemeinde Wollerau
A.________ mit, dass man auf dem Dach des Garagengebäudes auf KTN 1449 eine
installierte Solaranlage festgestellt habe. Diese unterliege gemäss kommunalem
Baureglement der Baubewilligungspflicht. Die Gemeinde ersuchte A.________, für
die bestehende Solaranlage ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dieser
Aufforderung kam A.________ nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, die
Solaranlage habe aufgrund früherer, das Einfamilienhaus betreffender
Baubewilligungsverfahren in den Jahren 2005 und 2008 als bewilligt zu gelten.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 verpflichtete der Gemeinderat Wollerau
A.________, für die auf dem Dach des Garagengebäudes auf KTN 1449 formell
widerrechtlich installierte Solaranlage ein nachträgliches ordentliches
Baugesuch einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter drohte der Gemeinderat
A.________ vollstreckungsrechtliche Massnahmen an (Dispositiv-Ziffer 2).
Die von A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde
wies dieser mit Beschluss vom 9. September 2014 ab. Der Regierungsrat passte
Dispositiv-Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Mai 2013 an und
verpflichtete A.________, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses
die von ihm installierte Solaranlage zurückzubauen oder die Solaranlage
vorschriftsgemäss inklusive den notwendigen Unterlagen (Meldeformular,
beglaubigter Katasterplan, Grundriss/Dachaufsicht, Fassadenplan) beim
Gemeinderat zu melden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte der
Regierungsrat A.________ und verpflichtete diesen, der Gemeinde Wollerau eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Diesen Beschluss des Regierungsrats focht A.________ mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Dieses wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 23. April 2015 ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 3. Juni 2015 beantragt
A.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts
vom 23. April 2015.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat
Wollerau stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
privaten Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen.

C. 
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 an das Bundesgericht hat die Gemeinde Wollerau
darüber informiert, dass A.________ am 20./21. Juli 2015 um nachträgliche
Bewilligung der installierten Solaranlage auf dem Garagendach ersucht habe. Dem
Gesuch habe er das Medeformular für Solaranlagen samt notwendiger Beilagen
beigefügt. Mit Schreiben vom 18. August 2015 hat die Gemeinde Wollerau
mitgeteilt, die Solaranlage sei am 10. August 2015 im Meldeverfahren
nachträglich bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 24. August 2015 auf den
Standpunkt, er habe trotz nachträglicher Bewilligungserteilung weiterhin ein
Rechtsschutzinteresse.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid über ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren unterliegt der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Damit bleibt für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).
Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers richtet sich nach Art. 89 Abs.
1 lit. a-c BGG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (vgl. lit. a) und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
besonders berührt (vgl. lit. b). Indessen fehlt es nach der am 10. August 2015
erteilten nachträglichen Bewilligung der Solaranlage im Meldeverfahren an einem
aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids (vgl. lit. c). Das Verfahren ist deshalb
gegenstandslos geworden, zumal auch keine Umstände vorliegen, die ein
ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses
rechtfertigen (vgl. BGE 137 I 120 E. 2.2 S. 123). Das Verfahren ist mit
einzelrichterlichem Entscheid vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32
Abs. 2 BGG).

1.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es
mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR
273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in
erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem
Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es
nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle
Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 125 V 373 E. 2a S.
374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde erfolgreich gewesen
wäre.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Solaranlage auf dem Garagendach habe nicht
integrierter Bestandteil der 2005 und 2008 erteilten Baubewilligungen gebildet.
Die damaligen Bauvorhaben hätten Umbauten beim Einfamilienhaus auf KTN 1384
betroffen; Planunterlagen für eine Solaranlage auf dem Garagendach auf KTN 1449
seien hingegen keine eingereicht worden. Nach dem zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids geltenden Recht habe die Solaranlage auf dem
Garagendach auch nicht im Meldeverfahren bewilligt werden können. Der Beschluss
des Gemeinderats Wollerau vom 13. Mai 2013 sei im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Regierungsrat habe in seinem
Beschluss vom 9. September 2014 den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Art. 18a
RPG (SR 700) angewendet, wonach auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen
keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen, sondern solche Vorhaben
lediglich der zuständigen Behörde zu melden sind (vgl. Abs. 1). Wie der
Regierungsrat zutreffend festgehalten habe, habe der Beschwerdeführer jedoch
das entsprechende Meldeformular samt notwendiger Beilagen nicht eingereicht,
weshalb die Solaranlage nicht habe bewilligt werden können. Mit der Abänderung
von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats vom 13. Mai 2013 habe
der Regierungsrat (einzig) der neuen Rechtslage Rechnung getragen. Die Kosten-
und Entschädigungsregelung im regierungsrätlichen Beschluss sei nicht zu
beanstanden, da die Anpassungen des gemeinderätlichen Beschlusses marginal
seien.

2.2. Bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung überzeugen die
Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde
nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts wird
von ihm nicht substanziiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt
insbesondere auch für den Kosten- und Entschädigungspunkt. Eine Verletzung von
Art. 18a RPG (und Art. 32a RPV [SR 700.1]) wird vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht geltend gemacht.

3. 
Eine summarische Prüfung der erhobenen Rügen ergibt damit, dass die Beschwerde
voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre, soweit darauf hätte eingetreten werden
können. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3
BGG).

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat
des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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