Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.300/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_300/2015

Urteil vom 14. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. D.E.________,
2. E.E.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,

Einwohnergemeinde Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001
Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. Juni 2011 ging beim Bauinspektorat der Stadt Bern ein vom 31. Mai 2011
datiertes Baugesuch von B.A.________ und C.A.________ betreffend die in der
Wohnzone liegenden, mit einem Reiheneinfamilienhaus überbauten Parzelle
Gbbl.-Nr. 3757 an der X.________strasse "..." in Bern ein. Damit ersuchten
B.A.________ und C.A.________ um Erlaubnis für die Erstellung eines
Abstellraums auf dem bestehenden Flachdach über dem ersten Obergeschoss, für
das Anbringen von Sonnenkollektoren auf dem Flachdach sowie um eine
nachträgliche Bewilligung für eine bereits errichtete Aussentreppe aus Metall
an der Westfassade des Reiheneinfamilienhauses.
Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem D.E.________ und E.E.________ als
Eigentümer bzw. Miteigentümer von unmittelbar benachbarten Grundstücken
gemeinsam Einsprache. Die Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Bern
verweigerte die Bewilligung für das Bauprojekt und ordnete unter Androhung der
Ersatzvornahme gleichzeitig den Abbruch der bereits errichteten Aussentreppe
innert vier Monaten ab Rechtskraft ihres Entscheids an.

B. 
Gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Bern erhob A.A.________ - Sohn und
Erbe der inzwischen verstorbenen B.A.________ und C.A.________ - Beschwerde an
die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Während
A.A.________ in der Beschwerdeschrift erklärte, dass er an der Errichtung der
Dachaufbauten nicht festhalte, beantragte er die Aufhebung der Anordnung, die
bereits errichtete Aussentreppe abzubrechen, sowie eine Kürzung der den
Gesuchstellern neben den weiteren Verfahrenskosten auferlegten Fr. 350.-- für
einen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingeholten Fachbericht
"Entwässerung" des Tiefbauamts der Stadt Bern. Die BVE wies die Beschwerde von
A.A.________ am 28. März 2014 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1'000.-- sowie eine Parteientschädigung zugunsten der am
Beschwerdeverfahren beteiligten D.E.________ und E.E.________.
Gegen den Entscheid der BVE erhob A.A.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
nahm die Einwohnergemeinde Bern Abstand von der Auferlegung von Fr. 350.-- für
die Erstellung des Fachberichts "Entwässerung" im Baubewilligungsverfahren,
womit die Beschwerde insoweit gegenstandslos wurde. In seinem Urteil vom 23.
April 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, die BVE habe sich in ihrem
Entscheid zu Unrecht nicht mit der Parteistellung von D.E.________ und
E.E.________ auseinandergesetzt, wobei dieser Mangel als im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt betrachtet werden könne. Es kürzte
die A.A.________ für das Verfahren vor der BVE auferlegten Kosten um Fr. 100.--
auf Fr. 900.--. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat A.A.________ am 4. Juni 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die
Aufhebung der Anordnung, die bereits errichtete Aussentreppe abzubrechen,
allenfalls verbunden mit Auflagen zur Verbesserung der Sicherheit.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Bern hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die BVE beantragt unter Verweis auf ihren Entscheid vom 28. März
2014 sowie auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Vorinstanz beantragt ebenfalls Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 2. November
2015 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem das Verwaltungsgericht die Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung für die Aussentreppe sowie die Anordnung des
Abbruchs der Treppe zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
bestätigte, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid,
gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offensteht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist als Adressat des angefochtenen Urteils und Eigentümer der
Parzelle Gbbl.-Nr. 3757 beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen
(vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt qualifiziert
falsch dargestellt.

2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, anders als von der Vorinstanz
festgestellt werde die Sicht von der benachbarten Parzelle Gbbl.-Nr. 207 nicht
nur teilweise durch Vegetation beschränkt, sondern im Sommer vollständig und im
Winter weit überwiegend. Nicht korrekt sei zudem, dass die Treppe auf einer
Garage stehe.
Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat und vom Beschwerdeführer auch
nicht in Zweifel gezogen wird, bietet die vom Beschwerdeführer angesprochene
Vegetation nicht zu allen Jahreszeiten den gleichen Sichtschutz und kann sie
leicht verändert werden. Dass die umstrittene Aussentreppe von der Parzelle
Gbbl.-Nr. 207 aus jedenfalls im Winter teilweise sichtbar ist, wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Soweit er überhaupt von der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht, sind seine tatsächlichen
Vorbringen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - für den Ausgang
des Verfahrens nicht wesentlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, ist
unbegründet.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die BVE und die Vorinstanz hätten ihm je
zu Unrecht eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner auferlegt,
weil die Beschwerdegegner mangels Legitimation zur Einsprache gegen das
umstrittene Bauvorhaben und namentlich gegen die bereits errichtete
Aussentreppe am Verfahren zu Unrecht als Partei teilgenommen hätten.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt in genügender
Weise begründet, inwiefern mit dem vorinstanzlichen Entscheid eine Verletzung
im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein soll, vermag er damit nicht
durchzudringen. Den Beschwerdegegnern wurde als Eigentümer des unmittelbar
benachbarten Grundstücks Gbbl.-Nr. 3756 sowie als Miteigentümer der ebenfalls
unmittelbar benachbarten Grundstücke Gbbl.-Nrn. 207 und 3753 von der Vorinstanz
richtigerweise Parteistellung zuerkannt (vgl. Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111
Abs. 1 BGG). Eine besondere Betroffenheit bzw. ein schutzwürdiges Interesse im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG an der Anordnung des Abbruchs der bereits
errichteten Aussentreppe kommt den Beschwerdegegnern schon deshalb zu, weil ihr
Reiheneinfamilienhaus auf dem Grundstück Gbbl.-Nr. 3756 unmittelbar an
dasjenige des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Gbbl.-Nr. 3757 anschliesst,
sodass die Aussentreppe auch den Aufstieg auf ihr eigenes Dach ermöglicht.
Zudem ist die Aussentreppe von der im Miteigentum der Beschwerdegegner
stehenden Parzelle Gbbl.-Nr. 207 zumindest teilweise sichtbar.

4. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den von ihr festgestellten
Begründungsmangel seitens der BVE zu Unrecht als geheilt betrachtet.
Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, die BVE habe sich zu
Unrecht nicht mit der vom Beschwerdeführer bemängelten Einsprachelegitimation
der Beschwerdegegner auseinandergesetzt. Die Verletzung der Begründungspflicht
wiege aber nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels
ausgeschlossen sei. Der Verfahrensmangel könne als im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren geheilt betrachtet werden, weil sie die Frage nach der Legitimation
frei prüfen könne und der Beschwerdeführer seine Rechte im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend habe wahrnehmen können.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, namentlich auch
nicht die Feststellung, wonach es sich bei der festgestellten Verletzung der
Begründungspflicht nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs handelte. Die Voraussetzungen für eine Heilung des von der
Vorinstanz festgestellten formellen Mangels waren erfüllt (vgl. BGE 138 II 77
E. 4 und 4.3 S. 84 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV überhaupt in genügender
Weise rügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), dringt er damit
nicht durch.

4.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Verfahren unter anderem wegen des festgestellten formellen Mangels nicht die
vollen Verfahrenskosten und reduzierte ausserdem die ihm für das Verfahren vor
der BVE auferlegten Kosten. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der von der
Vorinstanz festgestellte formelle Mangel hätte bei der Verteilung der
Verfahrens- und Parteikosten stärker berücksichtigt werden müssen. Darauf ist
nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise
begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang kantonales Recht willkürlich angewendet, oder
sonst eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG begangen haben sollte.

5. 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die bereits errichtete
Aussentreppe hätte nachträglich bewilligt werden müssen.

5.1. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine falsche Anwendung von kantonalem
Recht. Ob der angefochtene Entscheid kantonales (inklusive kommunales) Recht
verletzt, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin und nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist
ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je
mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil mit Art. 21 Abs. 1 des
Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Art. 58 Abs. 1
der Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) sowie
ergänzend mit der SIA-Norm 543 358 vom März 2010 auseinander und kam gestützt
darauf zum Schluss, die Treppe sei zu Recht nicht nachträglich bewilligt
worden, weil die anwendbaren Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten würden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe in der Stadt Bern noch andere
Aussentreppen, welche die Sicherheitsvorschriften nicht einhielten, womit er
sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) rügt.
Dass in der Stadt Bern hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften bei
Aussentreppen eine ständige rechtswidrige Praxis bestünde, von welcher die
Baubewilligungsbehörde nicht abzuweichen gedenkt, ist aber weder dargetan noch
ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht
(vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78 mit Hinweisen). Darüber hinaus setzt sich der
Beschwerdeführer mit den erwähnten Ausführungen der Vorinstanz nicht
substanziiert auseinander. Soweit er rügen wollte, die Vorinstanz habe in
diesem Zusammenhang kantonales Recht willkürlich angewandt, ist darauf mangels
einer genügenden Begründung nicht weiter einzugehen.

5.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil weiter zum Schluss, die Treppe
könne auch wegen der fehlenden Einordnung in das Stadt-, Quartier- und
Strassenbild nicht nachträglich bewilligt werden.

5.3.1. Art. 9 Abs. 1 BauG bestimmt, dass Bauten und Anlagen Landschaften, Orts-
und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO) sind Bauten, Gebäudeteile
und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums, die sich in ihrer
Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die
Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der
betreffenden Bebauung nicht wahren, unzulässig, auch wenn sie den übrigen
Bauvorschriften entsprechen. Nach Art. 6 Abs. 2 BO sind für die Einordnung
insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend:
Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes (lit. a);
Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach), insbesondere von
Sockelgeschoss, Dachrand, Balkone, Erker und Attika (lit. b); Material und
Farbe (lit. c); Eingänge, Ein- und Ausfahrten (lit. d); Aussenraum,
insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum, die
Lärmschutzmassnahmen, die Abstellplätze und die Bepflanzung (lit. e).

5.3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Regelungsgehalt
und die Regelungsdichte von Art. 6 BO gehe über die Generalklausel von Art. 9
Abs. 1 BauG hinaus, weshalb der Vorschrift selbständige Bedeutung zukomme. Bei
der Auslegung und Anwendung von Art. 6 BO stehe der Gemeinde aufgrund der
Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, während sich die
kantonalen Rechtsmittelbehörden insoweit eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen hätten. Die Aussentreppe bestehe nebst den Stufen aus vertikal und
horizontal angelegten, die Konstruktion tragenden Metallelementen. Prominent in
Erscheinung trete das grosse Zwischenpodest, das auf sechs Metallpfosten stehe.
Die Baute erscheine unfertig und erinnere an ein Baugerüst, woran auch die
inzwischen vorgenommene Änderung der Farbe nichts ändere. Die Einschätzung der
Gemeinde, wonach die Treppe sich nicht im Sinne von Art. 6 BO in die Umgebung
einfüge, sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer könne auch aus den
Umständen, dass eines der Reiheneinfamilienhäuser einen grossen Wintergarten
und ein weiteres Reiheneinfamilienhaus eine Fassade in anderer Farbe bzw. aus
anderem Material aufweise, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der
Wintergarten und die Fassade nicht mit der Treppe zu vergleichen seien.
Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, bei Art. 6 BO handle es sich um
eine willkürliche Bestimmung, welche nicht hätte angewandt werden dürfen. Aber
selbst falls sie anwendbar sein sollte, erscheine die Nichterteilung der
nachträglichen Bewilligung wegen fehlender Einordnung in die Umgebung
willkürlich. Zudem würden andernorts in der Stadt Bern insoweit ganz andere
Massstäbe angelegt.

5.3.3. Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht
auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE
136 V 24 E. 7.1 S. 30; 134 I 23 E. 8 S. 42 mit Hinweisen). Art. 6 BO beinhaltet
unbestimmte Rechtsbegriffe, welche von den rechtsanwendenden Behörden
auszulegen sind. Er ist aber deswegen nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV,
sondern lässt sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und ist nicht sinn-
und zwecklos.

5.3.4. Inwiefern die Vorinstanz Art. 6 BO willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
angewendet haben sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die umstrittene
Treppe von der öffentlichen Strasse aus nicht oder nicht ohne weiteres
ersichtlich sein mag, ändert daran nichts. Es ist auch nicht willkürlich, wenn
die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, hinsichtlich der Einfügung in die
Umgebung könne die umstrittene Aussentreppe nicht mit dem Wintergarten oder der
Fassade von anderen Liegenschaften verglichen werden. Soweit der
Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 6 BO durch die Vorinstanz
überhaupt in genügender Weise rügt, dringt er damit nicht durch.

5.3.5. Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann vorbringt,
andernorts würden in der Stadt Bern ganz andere Massstäbe angelegt, rügt er
sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) ohne
dies aber näher auszuführen. Darauf ist mangels einer genügenden Begründung
nicht weiter einzugehen.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG vorzuwerfen ist, wenn sie zum Schluss gekommen ist, die
umstrittene Aussentreppe sei wegen der Nichteinhaltung der anwendbaren
Sicherheitsvorschriften sowie wegen der fehlenden Einordnung in das Stadt-,
Quartier- und Strassenbild zu Recht nicht nachträglich bewilligt worden.

6. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege nicht im öffentlichen
Interesse und sei unverhältnismässig.

6.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG setzt die Baupolizeibehörde
dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der
Ersatzvornahme, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung
einer Baubewilligung ausgeführt wurde oder bei der Ausführung eines bewilligten
Vorhabens Vorschriften missachtet wurden.

6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden,
im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 132 II 21 E. 6.3 S.
35 sowie mit gewissen Vorbehalten BGE 136 II 359 E. 8 S. 367). Auch vorher ist
die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall
unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2
und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die
Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht
im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben
angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im
Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen
widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Eine Berufung auf den
guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer
Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder
Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365).
Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht
gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (
BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).

6.3. Als ehemalige Eigentümer der Liegenschaft haben die Eltern des
Beschwerdeführers die Aussentreppe erstellt, ohne vorgängig ein entsprechendes
Baugesuch zu stellen. Dass es sich bei der Errichtung der Aussentreppe um eine
bewilligungspflichtige bauliche Massnahme handelt, wussten sie oder hätten sie
bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen. Unter den gegebenen Umständen durften
sie nicht in gutem Glauben annehmen, sie seien zur Bauausführung ermächtigt,
was sich der Beschwerdeführer als ihr Rechtsnachfolger anrechnen lassen muss.
Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient der
rechtsgleichen Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften und stellt eine
im öffentlichen Interesse liegende, hierfür geeignete Massnahme dar. Eine
diesem Ziel dienende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer, der sich nicht auf den guten Glauben berufen kann, legt nicht
substanziiert dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine privaten
Interessen an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands die öffentlichen
Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufwiegen
sollten. Er dringt mit der Rüge, die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands sei unverhältnismässig, nicht durch.

7. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den
Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben