Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.295/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_295/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks
KTN 1384 in der Gemeinde Wollerau. Im Rahmen der Prüfung eines Umbaugesuchs vom
26. April 2010 stellte die kommunale Hochbaukommission mit Schreiben vom 27.
Mai 2010 fest, dass die in den Plänen dargestellte Dachaufbaute an der
Ostfassade nicht mit dem bewilligten Zustand übereinstimmte. Am 19. Oktober
2010 ordnete der Gemeinderat Wollerau einen Baustopp an. Er setzte A.________
Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Dieser Aufforderung kam
A.________ nach. Am 14. März 2011 bewilligte der Gemeinderat das Bauvorhaben
teilweise; nicht bewilligt wurde das eingebaute grossflächige Fassadenfenster
im Dachgeschoss an der Ostfassade. Der Gemeinderat verpflichtete die
Bauherrschaft zur Einreichung bewilligungsfähiger Planunterlagen über die
beabsichtigte Gestaltung der Ostfassade.
Gegen diese Verfügung vom 14. März 2011 gelangte A.________ mit Beschwerde an
den Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher die Beschwerde am 2. November
2011 abwies und A.________ verpflichtete, innert zwei Monaten ab Rechtskraft
des Beschlusses entweder die Dachaufbaute entsprechend der ursprünglichen
Bewilligung vom 17. Januar 2005 anzupassen oder einen Vorschlag einzureichen,
wie der rechtmässige Zustand auf andere Weise wiederhergestellt werden könne.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 8.
Februar 2012 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an den Gemeinderat Wollerau zurück. Aus den Erwägungen ergibt
sich, dass die Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten
Fensterfläche einer einlässlichen Prüfung bedarf. Zudem sei noch genauer zu
beurteilen, bei welcher Grösse und mit welcher konkreten Platzierung das
Fenster oberhalb des Vordachs bewilligt werden könne und ob allenfalls auch
eine Fensterfläche (und dies in welchem Ausmass und mit welcher Platzierung)
unterhalb des Vordachs zugestanden werden könne. Weiter seien die ästhetischen
und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu
definieren. Die so gewonnenen Erkenntnisse seien in der Folge und unter
Vorbehalt der Verhältnismässigkeitsprüfung für die Anordnung der
Wiederherstellungsmassnahmen heranzuziehen.
Diesen Entscheid focht A.________ am 20. März 2012 mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Dieses trat mit
Urteil 1C_163/2012 vom 27. April 2012 in Anwendung von Art. 93 BGG auf die
Beschwerde nicht ein.

B. 
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 entschied der Gemeinderat Wollerau, die
nachträgliche Baubewilligung für die Dachgeschossgestaltung an der Ostfassade
des Einfamilienhauses - mit Einbindung der Dachlukarne in die ostseitige
Giebelfassade mittels eines grossflächigen Fensters im Dachgeschoss - werde
nicht erteilt. Zugleich verpflichtete der Gemeinderat A.________ zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Die von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit
Beschluss vom 14. Oktober 2014 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen
zur erneuten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat
zurück.
Gegen diesen Beschluss führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht,
welches die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2015 abwies. Es erwog, es
sehe keinen Anlass auf seine Beurteilung im Entscheid vom 8. Februar 2012 (vgl.
Sachverhalt lit. A. hiervor) zurückzukommen. Die Grundlagen des damaligen
Rückweisungsentscheids hätten sich nicht verändert; insoweit könne auf die
materiellrechtlichen Rügen nicht eingetreten werden. Der Regierungsrat bemängle
grundsätzlich zu Recht, dass der Gemeinderat diesen verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheid nicht richtig umgesetzt habe.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 1. Juni 2015 beantragt
A.________ in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 23. April 2015.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat
Wollerau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Baubewilligung und somit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es liegen
keine Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG vor. Damit bleibt für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).

1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschluss des Regierungsrats
bestätigt, mit welchem die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
den Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen worden ist. Der Gemeinderat hat
(erneut) zu prüfen, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgenommene
Umgestaltung bewilligt werden kann und inwiefern Wiederherstellungsmassnahmen
angeordnet werden müssen. Das Baubewilligungsverfahren ist damit noch nicht
abgeschlossen. Es liegt mithin ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um
einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, da weder über die Baubewilligung
noch über die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen abschliessend
entschieden worden ist.

1.3. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich
das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die
Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte
verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht
selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem
Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E.
1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).

1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, haben sich die Grundlagen
des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 8. Februar 2012 nicht
verändert. Die kommunale Baubehörde wird nach der erneuten Rückweisung die
Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche einer
einlässlichen Prüfung unterziehen und zu beurteilen haben, bei welcher Grösse
und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordachs
bewilligt werden kann und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in
welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Vordachs zugestanden
werden kann. Weiter sind die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen
an das noch anzubringende Vordach zu definieren.
Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 1C_163/2012 vom 27. April 2012 E. 2.2
in der gleichen Sache festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, dass die
Neubeurteilung für den Beschwerdeführer mit nicht wieder gutzumachenden
Nachteilen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden sein könnte, kann
doch der Beschwerdeführer den neuen Entscheid des Gemeinderats wiederum
anfechten.

1.5. Es liegt auch keine Situation vor, in welcher die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Jedenfalls könnte eine Gutheissung der Beschwerde
nicht zur beantragten Bewilligung des bestehenden Zustands führen. Es wird
Sache der kommunalen Behörden sein, eine der Angelegenheit angemessene Lösung
festzulegen (vgl. Urteil 1C_163/2012 vom 27. April 2012 E. 2.3).

2. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wollerau, dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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