Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.290/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_290/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
Verein gegen Tierfabriken Schweiz, c/o A.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Präsident,

Gegenstand
Auskunftsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau, Präsident.

Sachverhalt:

A.
Mit Fax-Schreiben vom 18. Februar 2015 ersuchte der Verein gegen Tierfabriken
(VgT) beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau um Auskunft, ob ein Verfahren
in Sachen B.________ betreffend Tierhalteverbot hängig sei. Mit Schreiben vom
19. Februar 2015 teilte der leitende Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts
dem VgT mit, dass die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden könne.
Mit Entscheid vom 1. April 2015 entsprach das Verwaltungsgericht dem Begehren
des VgT um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und wies das Auskunftsgesuch ab.

B.
Der VgT erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Begehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Auskunft
zu erteilen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der
VgT hat sich nicht weiter geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid, in dem das Auskunftsgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen wurde, stützt sich auf öffentliches Recht (Art. 82
lit. a BGG). Es handelt sich um einen letztinstanzlichen kantonalen
Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 90 BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b BGG). Bezüglich der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht.
Das Bundesgericht tritt auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) begeht, wer
ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer
Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen
oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es
einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die
Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand der Verletzung des
Amtsgeheimnisses sichert die Geheimhaltungspflicht der Behördemitglieder und
Beamten. Neben der Wahrung öffentlicher Interessen dient die Geheimhaltung auch
dem Schutz von Individualinteressen, nämlich soweit geheimhaltungsbedürftige
Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft erhoben und
bearbeitet werden (Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3 mit
Hinweisen). Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes entfällt die
Strafbarkeit.

2.2. Die Vorinstanz hat das Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung abgewiesen, bei der weder allgemein zugänglichen noch offenkundigen
Information handle es sich um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB, das nur
einem beschränkten Personenkreis bekannt sei. Zwar sei B.________ wegen
Tierquälerei und mehrfachem Verstoss gegen das Tierschutzgesetz bereits
verurteilt worden. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass die Bekanntgabe
eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für ihn nachteilig wäre und
er insofern ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse habe. Würde daher ein
Mitglied oder ein Angestellter des Verwaltungsgerichts dem Gesuch des
Beschwerdeführers entsprechen, läge eine Amtsgeheimnisverletzung vor. Mangels
gesetzlicher Grundlage könne das Geheimnis nicht offenbart werden. Deshalb
seien Auskünfte über die Rechtshängigkeit eines Verfahrens strafbar und könnten
nicht erteilt werden.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, in begründeten Fällen
könnten Öffentlichkeit und Private durchaus ein legitimes Interesse an der
Klärung der Frage haben, ob vor einem Verwaltungsgericht ein Verfahren hängig
sei, insbesondere in Bezug auf eine "relative Person der Zeitgeschichte" und
einem im öffentlichen Interesse liegenden Thema, über das die Medien über die
Kantonsgrenzen hinaus mehrmals berichtet hätten (mit Publikation von Fotos und
der namentlichen Erwähnung von B.________). Er beruft sich auf das verfassungs-
und konventionsrechtliche Öffentlichkeitsprinzip und erblickt in Art. 30 Abs. 3
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der Auskunft.
Da der Beschwerdeführer als Tierschutzorganisation ein schutzwürdiges
Informationsinteresse nachweisen könne und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen der Auskunft entgegen stehen würden, sei das
Auskunftsgesuch "mit Ja oder Nein" zu beantworten.

3.

3.1. Zu unterscheiden ist zwischen der Justizöffentlichkeit als Grund- und
Menschenrecht und der Justizöffentlichkeit im weiteren Sinn (sog.
Justizkommunikation).

3.2.

3.2.1. Art. 30 Abs. 3 BV verankert - als Minimalstandard und unter Vorbehalt
gesetzlich vorgesehener Ausnahmen - die Öffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen (vgl. auf internationaler Ebene
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich
von Art. 30 Abs. 3 BV auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche
Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 128 I 288 E. 2.3 ff. S. 291 ff.;
zur Kritik in der Lehre vgl. insbesondere Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, 966 f.; Johannes Reich, Basler
Kommentar BV, 2015, Rz. 45 zu Art. 30 BV; Gerold Steinmann, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 50 zu Art. 30 BV; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Die Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an
gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte
Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits sollen auch nicht
verfahrensbeteiligten Dritten nachvollziehen können, wie gerichtliche Verfahren
geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die
Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz,
will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das
Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler
rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle
durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz
benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder
Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 139 I
129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18; 134 I 286 E. 6.1 S. 289; je mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch Steinmann, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 30 Abs. 3 BV).

3.2.3. Im Rahmen der garantierten Justizöffentlichkeit bilden
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung allgemein zugängliche Quellen im
Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (BGE 139 I 129 E. 3.3
S. 134; 137 I 16 E. 2.2 S. 19; 127 I 145 E. 4c/aa S. 153; 113 Ia 309 E. 4c S.
318). Insofern konkretisiert Art. 30 Abs. 3 BV die Informationsfreiheit für den
Bereich gerichtlicher Verfahren (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19 mit Hinweisen).
Damit wird die individuelle Einblicknahme in die Tätigkeit der Gerichte und die
(insbesondere mediale) Weiterverbreitung dieser Informationen gewährleistet.
Hingegen beinhaltet sie keinen verfassungsmässigen Anspruch auf allgemeine
Information der Öffentlichkeit durch die Gerichte (vgl. dazu Urs Saxer, Vom
Öffentlichkeitsprinzip zur Justizkommunikation, in: ZSR 2006 I, 459 ff.,
insbesondere 463 f.). Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung
garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des
gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Sie ist (im Sinne der
Publikums- und Medienöffentlichkeit) primär für nicht direkt am Verfahren
beteiligte Dritte von Bedeutung. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet vor
allem, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit
der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber
hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa
öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über
das Internet (zum Ganzen BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134 mit Hinweisen).

3.2.4. Der Beschwerdeführer begehrt Auskunft betreffend die allfällige
Rechtshängigkeit eines Verwaltungsprozesses gegen eine bestimmte Person. Aus
dem Gesagten folgt, dass die Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur für die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung
gilt, nicht dagegen für die übrigen gerichtlichen Verfahrensabschnitte (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 223; Steinmann, a.a.O.,
Rz. 51 zu Art. 30 BV). Sofern hier der sachliche Anwendungsbereich überhaupt
tangiert ist, was offen gelassen werden kann, fallen die von ihr angerufenen
Bestimmungen als Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der Auskunft damit
ausser Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht auch nicht auf § 11
Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 (SR 131.228;
KV/TG), wonach die Behörden über ihre Tätigkeit informieren. Diese Bestimmung
geht nicht über den Schutzbereich von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
hinaus und verleiht keinen Individualanspruch auf Information (vgl. Philipp
Stähelin/Rainer Gonzenbach/Margrit Walt, Wegweiser durch die Thurgauer
Verfassung, 2. Aufl. 2007, Rz. 6 f. zu § 11 KV/TG).

3.3.

3.3.1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
das (damals noch nicht rechtskräftige) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR)  Guseva gegen Bulgarien vom 17. Februar 2015, 6987/07,
zur Kenntnisnahme unterbreitet. Das Schreiben ist nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingegangen und deswegen unbeachtlich. Selbst bei rechtzeitiger
Eingabe wären die Anforderungen an das qualifizierte Rügeprinzip nicht erfüllt,
zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich auf das Urteil
verweist, aber nicht ausführt (auch nicht sinngemäss oder "en substance"),
inwiefern Art. 10 EMRK als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des
Beschwerdeführers dienen könnte.

3.3.2. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal nach der ständigen Rechtsprechung
des EGMR aus Art. 10 EMRK grundsätzlich kein umfassender Anspruch auf Zugang zu
nicht-öffentlichen amtlichen Informationen abgeleitet werden kann (  Leander
gegen Schweden vom 26. März 1987, Serie A Nr. 116, § 74;  Gaskin gegen
Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, Serie A Nr. 160, § 52; Urteil der
Grossen Kammer  Roche gegen Vereinigtes Königreich vom 10. Oktober 2005, 32555/
96, ECHR 2005-X, § 172; weitere Hinweise bei David Harris/Michael O'Boyle/Colin
Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, 3. Aufl. 2014, S.
620). Anders verhält es sich, was hier aber nicht zutrifft, wenn ein
rechtskräftiges innerstaatliches Gerichtsurteil eine Verwaltungsbehörde nach
Massgabe nationalen Rechts verpflichtet, der Presse oder Verbänden Einsicht in
behördliche Dokumente zu gewähren. Bei Vorliegen solcher gerichtlicher
Vollzugstitel dürfen die Behörden die Information nicht verweigern ohne Art. 10
EMRK zu verletzen (vgl. zuletzt die Urteile  Guseva gegen Bulgarien, a.a.O., §
59;  Kenedi gegen Ungarn vom 26. Mai 2009, 31475/05; vgl. auch  Youth
Initiative for Human Rights gegen Serbien vom 25. Juni 2013, 48135/06). Ebenso
erblickte der EGMR eine Verletzung von Art. 10 EMRK in der Weigerung des
ungarischen Verfassungsgerichts, einer Nichtregierungsorganisation
Akteneinsicht (unter Streichung personenbezogener Daten) in ein noch hängiges
abstraktes Normenkontrollverfahren zu gewähren, nachdem der Beschwerdeführer,
ein Abgeordneter, Interviews gegeben und sich öffentlich zum Inhalt seiner
Beschwerdeschrift geäussert hatte (Urteil  Társaság a Szabadságjogokért gegen
Ungarn vom 14. April 2009, 37374/05). Auch dieser Fall ist hier offensichtlich
nicht einschlägig.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der heutigen Gesellschaft bestehe
ein gesteigertes Bedürfnis nach staatlichen Informationen und auch nach
Kommunikation mit den Behörden. Das Öffentlichkeitsprinzip sei daher "mit der
gebotenen zusätzlichen Substanz" auszustatten und Verwaltungsgerichtsverfahren
sollten im "weitestgehenden Umfang" öffentlich zugänglich sein.

3.4.2. Dies ist Bund und Kantonen auch nicht verwehrt. Sie können die grund-
und menschenrechtlich vorgegebenen Minimalanforderungen an die
Justizöffentlichkeit erweitern und eine Justizkommunikation gesetzlich vorsehen
(vgl. dazu Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl.
2011, Rz. 7 zu Art. 59 BGG; Saxer, a.a.O., S. 476 ff.; Steinmann, a.a.O., Rz.
44 zu Art. 30 BV; je mit weiteren Hinweisen), z.B. durch den Erlass von
Informationsverordnungen, welche auch die hier interessierende Frage behandeln
können (zu den verschiedenen Ebenen und Formen der Justizkommunikation vgl. Urs
Saxer, Justizkommunikation im Rechtsstaat, in: Heer/Urwyler (Hrsg.), Justiz und
Öffentlichkeit, 2007, S. 51 f.). So erteilt der Mediendienst des Bundesgerichts
ausnahmsweise Auskünfte über die allfällige Hängigkeit eines Verfahrens, soweit
keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht und der Präsident oder die
Präsidentin der betroffenen Abteilung oder Kammer einverstanden ist (Art. 7 der
Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht vom 6.
November 2006 [SR 173.110.133]). Diese Form der Medienarbeit erfüllt jedoch
eine andere Funktion und unterscheidet sich insoweit vom Auskunftsbegehren des
Beschwerdeführers, als dass bereits bekannt ist, dass vor der Vorinstanz ein
Verfahren stattgefunden hat und ein Urteil gefällt wurde, und es somit
hauptsächlich um die Frage geht, ob das vorinstanzliche Urteil vor
Bundesgericht angefochten wurde (oder nicht).
Im Kanton Thurgau sind die Gerichtsvorsitzenden für Auskünfte in Zivil- und
Strafgerichtsverfahren zuständig (§ 22 der Verordnung des Obergerichts über die
Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch
Dritte vom 24. Oktober 2006 [Informationsverordnung; RB 271.31]). Informationen
betreffend hängige Verfahren in Strafsachen werden Privatpersonen nur dann
gewährt, wenn diese durch eine Vollmacht einer Prozesspartei dazu ausdrücklich
legitimiert sind (§ 29 Informationsverordnung). Dagegen findet die
Informationsverordnung auf verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung.

3.5. Im Ergebnis ist weder eine verfassungs- und konventionsrechtliche noch
eine andere gesetzliche Grundlage ersichtlich, aus der sich ein Anspruch für
die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft ableiten lässt. Somit
liegt unter keinem Titel ein Rechtfertigungsgrund vor, der bei
Auskunftserteilung die Strafbarkeit der Verletzung des Amtsgeheimnisses
ausschliessen würde. Daher durfte die Vorinstanz die Auskunft über die
allfällige Rechtshängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen
eine bestimmte Person verweigern.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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