Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.289/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_289/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonaler Sozialdienst,
Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Am 30. April 2015 erhob A.________ gegen den Entscheid des Sozialdienstes des
Kantons Aargau vom 31. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine
Frist, um eine Verbesserung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen
einzureichen. Würden die Mängel innert Frist nicht behoben, so werde auf die
Beschwerdeanträge 1-3 voraussichtlich nicht eingetreten. Zur Begründung führte
das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von § 43 VRPG voraussichtlich nicht zu genügen
vermöge.

2. 
Mit Eingaben vom 27. Mai 2015 (Postaufgabe 28. Mai 2015), 1. Juni 2015
(Postaufgabe 2. Juni 2015) und 2. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2015. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird das vom
Beschwerdeführer angehobene Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt
sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem
Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde
gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn
dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der
Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137
III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht
hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher
Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Da das Vorliegen der
Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG weder ersichtlich noch
dargetan ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und kaum
verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihm vom
Verwaltungsgericht gewährte Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht.

4. 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG).
Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialdienst und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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