Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.288/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_288/2015

Urteil vom 20. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.D.________ und C.D.________,
       Beschwerdegegner,
       vertreten durch Rechtsanwalt J. Rudolf Ackeret,
2. Baukommission der Gemeinde Lindau.

Gegenstand
Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

 Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die Baukommission der Gemeinde
Lindau B.D.________ und C.D.________ die nachträgliche Baubewilligung für einen
bereits erstellten Hühner-Unterstand auf der Parzelle Nr. xxx in Tagelswangen.

 Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn A.________ (Eigentümer der
Grundstücke Nr. yyy und zzz) trat die Baurekurskommission des Kantons Zürich am
16. Mai 2007 nicht ein mit der Begründung, das Begehren um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids sei zu spät gestellt und das Rekursrecht damit
verwirkt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (VB.2007.00271 vom 18. Juli 2007) und sodann das
Bundesgericht (Urteil 1C_276/2007 vom 27. November 2007) ab.

B.

 Am 25. Mai 2014 gelangte A.________ an das Baurekursgericht mit dem Begehren,
der Beschluss der Baukommission Lindau vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben und
der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Dieses trat am 22. Oktober
2014 wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2015 aus demselben Grund
ab.

C.

 Mit "Rekurs" vom 29. Mai 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
sei an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Die Baukommission habe die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen.

 B.D.________ und C.D.________ (Beschwerdegegner) und das Verwaltungsgericht
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Baubehörde der Gemeinde Lindau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. offen; ein
Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG).

 Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; die falsche
Bezeichnung des Rechtsmittels ändert an dessen Zulässigkeit nichts (BGE 133 II
409 E. 1.1 S. 411).

 Da das Baurekursgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2014
gegen die nachträgliche Baubewilligung für den Hühner-Unterstand vom 22.
Februar 2007 wegen Verspätung nicht eingetreten war, obliegt es den
nachfolgenden Instanzen, diesen Nichteintretensentscheid zu überprüfen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen Urteil diesen
Entscheid bestätigt. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Streitgegenstand
deshalb auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht dies zu Recht getan hat.
Trifft seine Erwägung zu, dass die Rekursfrist im Jahr 2014 längst abgelaufen
ist, hat es dabei sein Bewenden. Soweit der Beschwerdeführer einen
Sachentscheid des Bundesgerichts auch zu Anträgen verlangt, auf welche die
Vorinstanzen nicht eingetreten sind, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies
trifft vorliegend insbesondere auf die Frage der Rechtmässigkeit der
Baubewilligung für den Hühner-Unterstand, der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands und der von den Beschwerdegegnern eingebrachten
Dokumente zu.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies
prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.;
133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht enthält weitschweifige
Ausführungen über die nachträgliche Bewilligungserteilung für den
Hühner-Unterstand, das Bewilligungsverfahren und das Verhalten der
Baukommission. Diese werden in verschiedener Hinsicht als rechts- und
verfassungswidrig bezeichnet. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor,
er habe im Jahr 2007 nicht gegen die Bewilligungserteilung für den
Hühner-Unterstand rekurrieren wollen. Er sei fälschlicherweise in dieses
Verfahren einbezogen worden, obwohl er die Behörden lediglich um Auskunft über
eine andere, auf der Parzelle der Beschwerdegegner unrechtmässig erstellte
Baute gebeten habe. Es treffe aber zu, dass die Rechtmässigkeit des
Hühner-Unterstands noch nie überprüft worden sei. Diese Baute hätte von der
Behörde nicht nachträglich bewilligt werden dürfen, denn sie sei ohne
Bewilligung erstellt und im nachträglichen Bauverfahren seien hierfür keine
Visiere ausgesteckt worden.

 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, die das Verwaltungsgericht dazu
bewogen haben, den Nichteintretensentscheid wegen Ablaufs der Rekursfrist nach
§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG; LS
175.2) zu bestätigen. Er zeigt nicht auf, inwiefern er mit seiner Eingabe vom
25. Mai 2014, d.h. rund sieben Jahre nach der nachträglichen
Bewilligungserteilung für den Hühner-Unterstand - die ihm zugestellt worden ist
- und dem erfolglosen Rechtsmittelverfahren, das Fristerfordernis eingehalten
haben soll. Der Rekurs hat aber innert Frist zu erfolgen, um zu verhindern,
dass die Baubewilligung rechtskräftig wird und von ihr Gebrauch gemacht werden
kann (BGE 139 II 243 E. 11.6 S. 262 f.). Insofern übt er lediglich
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Er vermag nicht darzulegen,
inwiefern die vorinstanzliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

3.

 Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich
nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist. Die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen
erübrigt sich.

 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Unter den gegebenen Verhältnissen
rechtfertigt es sich indes, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner sind angemessenen
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Es werden keine Kosten erhoben.

3.

 Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Gemeinde Lindau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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