Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.287/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_287/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Risse,

Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, Laurenzenvorstadt 9, 5001
Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung; Ausstand / unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 28. August 2012 reichte die B.________ AG beim Stadtrat Aarau ein Baugesuch
für den Neubau eines Fussballstadions mit Mantelnutzung sowie mehreren
Annexprojekten ein. Dagegen erhob unter anderem A.________ am 7. Januar 2013
Einwendung. Nachdem die erforderlichen kantonalen Zustimmungen und
Stellungnahmen eingegangen waren, erteilte der Stadtrat Aarau am 26. Mai 2014
die Baubewilligung und befand in je separaten Entscheiden über die
Einwendungen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 berichtigte er den
Baubewilligungsentscheid.
Am 21. Januar 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau eine von
A.________ eingereichte Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte
ihm Kosten und Entschädigungen an die B.________ AG sowie an den Stadtrat
Aarau; Zugleich wies der Regierungsrat seinen Rechtsdienst an, nach Rechtskraft
des Entscheides die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsvertreter von A.________ festzulegen.

B. 
Dagegen führte A.________ am 23. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Nebst den Rechtsbegehren in der
Sache stellte er mehrere prozessuale Anträge. Namentlich ersuchte er um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verbeiständung sowie um den Ausstand sämtlicher Mitglieder des
Verwaltungsgerichts sowie des Gerichtsschreibers, die bereits beim
Nichteintretensentscheid betreffend ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ im
Zusammenhang mit einer Stimmrechtsbeschwerde in gleicher Sache mitgewirkt
hatten. Am 25. Februar 2015 beschränkte das Verwaltungsgericht das Verfahren
einstweilen auf die prozessualen Vorfragen über den Ausstand, die aufschiebende
Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege und gewährte unter anderem dem
aufgrund der internen Justizorganisation vom Ausstandsgesuch theoretisch einzig
betroffenen Verwaltungsrichter Marcel Winkler die Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Mit Beschluss vom 30. März 2015 wies das Verwaltungsgericht das
Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Marcel Winkler ab (Dispositivziffer
1) und trat auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein
(Dispositivziffer 2). Gleichzeitig bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege teilweise im Sinne der Erwägungen
(Dispositivziffer 3), wies es im Übrigen jedoch gleich wie insgesamt dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Dispositivziffer 5) und verpflichtete
A.________, für das Hauptverfahren innert zehn Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des gefällten Zwischenentscheides einen Kostenvorschuss von Fr.
6'400.-- zu leisten (Dispositivziffer 4).
Im Wesentlichen begründete das Gericht sein Urteil damit, die Mitwirkung von
Verwaltungsrichter Marcel Winkler am Entscheid über eine Stimmrechtsbeschwerde
im gleichen Sachzusammenhang und die damaligen Erwägungen begründeten keine
Voreingenommenheit, die seinen Ausstand im vorliegenden Verfahren bedinge.
Überdies seien die von A.________ gestellten Rechtsbegehren weitgehend
aussichtslos. Das Verfahren werfe auch keine besonderen Schwierigkeiten auf,
welche die Zuordnung eines Rechtsbeistands erforderten, zumal A.________ den
ihm ursprünglich vom Regierungsrat zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertreter
nicht von sich aus und ohne Zustimmung der Behörden habe wechseln dürfen.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2015 an
das Bundesgericht beantragt A.________ in der Sache,
- die Dispositivziffer 1 des Zwischenentscheids des Verwaltungsgerichts vom 30.
März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass Verwaltungsrichter Marcel Winkler
wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten habe;
- die Dispositivziffern 3 und 5 des angefochtenen Zwischenentscheids aufzuheben
und das Verwaltungsgericht anzuweisen, ihm für das vorinstanzliche Verfahren
vollumfänglich und nicht bloss teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen unter Beiordnung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter;
-eventuell den angefochtenen Zwischenentscheid aufzuheben und die Sache dem
Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen zurückzuweisen;
- festzustellen, dass die Verwaltungsrichter Schwartz und Gysi, die
Verwaltungsrichterin Lang sowie Gerichtsschreiber Wildi, die am angefochtenen
Beschluss mitgewirkt hätten, im weiteren Verfahren wegen Vorbefassung in den
Ausstand zu treten hätten.
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Schliesslich
stellte er auch dem Bundesgericht ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
Die B.________ AG und der Stadtrat Aarau schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete
auf eine Stellungnahme zur Sache. Der Regierungsrat des Kantons Aargau liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
In seiner Replik hält A.________ im Wesentlichen an seinen Standpunkten fest.

D. 
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ab.

E. 
Am 19. August 2015 fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das Urteil
in der Sache. Auch dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht
(Verfahren 1C_507/2015).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit
Hinweisen).

1.2. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts, das zum
öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist (vgl. Art. 83 ff.
BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide.
Streitgegenstand beim Bundesgericht kann demnach nur sein, worüber die
Vorinstanz befunden hat.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt beim Bundesgericht ein Begehren um Ausstand
der drei Richter und des Gerichtsschreibers, die am vorinstanzlichen Beschluss
beteiligt waren, für das nachfolgende Verfahren in der Sache. Über einen
allfälligen Ausstandsgrund der drei beteiligten Richter und des
Gerichtsschreibers entschied das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
jedoch nicht. Weder im Dispositiv noch in der Begründung äussert sich der
vorinstanzliche Beschluss zur Zusammensetzung des Spruchkörpers bzw. zu einem
allfälligen Ausstandsgrund. Die Besetzung geht lediglich aus dem Rubrum des
Entscheids hervor. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Verwaltungsgericht auch
gar kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt. Er hätte jedoch dort ein
solches Gesuch einreichen müssen, und zwar unverzüglich nach Entdeckung des
vermeintlichen Ausstandsgrundes (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4 mit Hinweisen), d.h.
spätestens nachdem der hier angefochtene Entscheid ergangen ist. Mangels
anfechtbaren Entscheids und damit Streitgegenstands kann daher auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit damit der Ausstand im nachfolgenden
Verfahren in der Sache beantragt wird.

2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht das
Ausstandsbegehren auch nicht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Erstens ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, und
zweitens erfolgte die Einreichung des Gesuchs im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesgericht nicht nur an die falsche Instanz, sondern auch verspätet. Im
Übrigen hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, die Ausstandsgründe im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das trotz der vor dem Bundesgericht
hängigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss mit seinem Wissen weiter
geführt wurde, einzubringen.

3.

3.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen prozessualen
Zwischenentscheid. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Davon gilt insbesondere eine
Ausnahme für Entscheide über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) sowie, wenn
ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist demnach grundsätzlich als
Zwischenentscheid anfechtbar, soweit darin über die Frage des Ausstands von
Verwaltungsrichter Marcel Winkler entschieden wurde.

3.3. Fraglich erscheint, wieweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts darüber
hinaus anfechtbar ist. Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert wird, wird in der Regel ein irreversibler Nachteil
zugeschrieben (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Im vorliegenden
Fall verhält es sich allerdings so, dass das Verwaltungsgericht die
Einforderung des festgesetzten Kostenvorschusses bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Streits über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeschoben hat.
Inzwischen erging denn auch schon das Urteil in der Sache, ohne dass der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss vorweg leisten musste, und er war im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Ob er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erlitten hat, ist daher fraglich, kann aber
offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin aus anderen Gründen nicht
einzutreten ist.

4.

4.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Erforderlich ist dazu unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid beschwert ist, also einen massgeblichen Nachteil trägt.

4.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist durch den angefochtenen Entscheid berührt. Im Hinblick auf den Streitpunkt
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat er auch ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde. Soweit es hingegen um den Ausstand
von Verwaltungsrichter Winkler geht, ist näher zu prüfen, ob er insoweit
überhaupt beschwert ist.

4.2.1. Mit seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 23. Februar 2015 stellte der
Beschwerdeführer den Antrag, es hätten sämtliche Mitglieder des
Verwaltungsgerichts sowie der Gerichtsschreiber, die beim
Nichteintretensentscheid hinsichtlich eines Wiedererwägungsgesuchs im
Zusammenhang mit einem früheren Stimmrechtsbeschwerdeverfahren mitgewirkt
hatten, in den Ausstand zu treten. Dabei handelte es sich um Mitglieder der 2.
Kammer des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme von Verwaltungsrichter Marcel
Winkler, der offenbar deshalb aus der 3. Kammer beigezogen wurde, weil gemäss
der Praxis bei Wiederaufnahmeverfahren darauf geachtet wird, eine Mehrzahl von
Richtern in die Besetzung zu nehmen, die nicht schon am ersten Entscheid
beteiligt gewesen sind. Da für Baubeschwerdeverfahren wie das vorliegende die
3. Kammer zuständig ist, beschränkte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch auf den
einzig theoretisch noch betroffenen Verwaltungsrichter Marcel Winkler, wie dies
im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren auch der Beschwerdeführer selbst
tut.

4.2.2. Am hier angefochtenen Zwischenentscheid nahm Verwaltungsrichter Marcel
Winkler indessen genauso wenig teil wie am inzwischen gefällten Urteil vom 19.
August 2015 in der Sache. Der Beschwerdeführer ist demnach in diesem
Zusammenhang nicht beschwert, weshalb er insofern kein schutzwürdiges Interesse
an der Beschwerdeführung hat. Das war für den Beschwerdeführer grundsätzlich
auch vorhersehbar, denn üblicherweise ändert das aargauische Verwaltungsgericht
im gleichen Verfahren die Besetzung des Richtergremiums, das an einem
Zwischenentscheid mitgewirkt hat, für den Endentscheid nicht mehr. Soweit der
Beschwerdeführer trotzdem wegen der verbleibenden Unsicherheit bei
Beschwerdeerhebung mit Blick auf die Fortsetzung des Verfahrens in der Sache
noch ein schutzwürdiges Interesse gehabt hätte, wäre es jedenfalls inzwischen
weggefallen. Auch das kann aber dahingestellt bleiben.

5. 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob der
Beschwerdeführer diese Frist eingehalten hat. Allerdings ist der Zeitpunkt
unklar, in dem der angefochtene Entscheid bei ihm eingegangen ist. Wie es sich
damit verhält, kann ebenfalls offen bleiben.

6.

6.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne
Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht
das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt
aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese
also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II
249 E. 1.4 S. 254 f.).

6.2. Die umfangreiche Beschwerdebegründung ist rein appellatorischer Natur. Der
Beschwerdeführer legt namentlich nicht dar, welche Bestimmungen des
Bundesrechts in den massgeblichen Streitpunkten verletzt worden sein sollten.
Im Wesentlichen beruft er sich auf das aargauische Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG), das für die Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege ergänzend auf die Bestimmungen des
Zivilprozessrechts verweist (§ 34 Abs. 3 VRPG). Wie der Beschwerdeführer selbst
zutreffend ausführt, findet die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (SR 272) insofern als kantonales Recht und nicht als Bundesrecht
Anwendung. Soweit sich der Beschwerdeführer also auf Bestimmungen der
Zivilprozessordnung stützt, macht er nicht Bundesrecht geltend. Auf völker-
oder verfassungsrechtliche oder sonstige bundesrechtliche Bestimmungen beruft
er sich weder im Zusammenhang mit der Ausstandsfrage noch mit den Streitpunkten
der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung. Er macht auch keine
willkürliche Auslegung und Anwendung des von ihm angerufenen kantonalen Rechts
geltend bzw. legt nicht dar, worin Willkür liegen sollte.
Einzig bei der Begründung seines Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung bringt der Beschwerdeführer vor, die vom Verwaltungsgericht angeordnete
Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Sache
verstosse gegen Völker- und Verfassungsrecht. Die fragliche
Verfahrensfortsetzung ordnete das Verwaltungsgericht jedoch nicht im
angefochtenen Beschluss an, sondern in einer separaten Verfügung vom 8. April
2015, die hier nicht Anfechtungsobjekt bildet. Die entsprechende Rüge ist daher
schon aus diesem Grund unzulässig. Im Übrigen dient sie lediglich der
Begründung der inzwischen mit prozessualer Verfügung des Instruktionsrichters
der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Juli 2015
entschiedenen Frage der aufschiebenden Wirkung und bezieht sich gerade nicht
auf die inhaltlichen Streitpunkte.
Für den hier angefochtenen Beschluss der Vorinstanz bzw. die entsprechenden
Streitpunkte fehlt es demgegenüber gänzlich an einer Rüge der Verletzung von
Bundesrecht.

6.3. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht einzutreten.

7. 
Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wegen der ungenügenden
Beschwerdebegründung als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG).
Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seinen angespannten finanziellen
Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden
kann. Überdies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). Hingegen
ist der obsiegenden Gemeinde praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Aarau, dem Regierungsrat des
Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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