Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.283/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_283/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________ und B.________,
vertreten durch C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Wallis,
vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für
Nationalstrassen,
Kantonsstrasse 275, 3900 Gamsen,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Zustelladresse: c/o Präsident Georges Schmid,
Brückenweg 6, 3930 Visp.

Gegenstand
Abschlussverfügung betreffend Entschädigung für den Mehraufwand mit erschwerten
Bewässerungsmöglichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2015 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung I.

Erwägungen:

1. 
Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 genehmigte mit Verfügung vom
25. Februar 2015 eine Vereinbarung vom 12. Januar 2015 und schloss gestützt
darauf das Enteignungsverfahren zwischen der Erbengemeinschaft A.________ und
B.________ als Grundeigentümerin, der Landwirtschaftsschule Visp als Pächterin
und dem Staat Wallis als Enteigner ab. Gegen diese Abschlussverfügung erhob
C.________ für die Erbengemeinschaft A.________ und B.________ am 25. März 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte mit Verfügung vom 31.
März 2015 C.________ auf, bis zum 13. April 2015 eine Vollmacht einzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 29. April
2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass weder innert Frist noch
nachträglich eine Vollmacht eingereicht worden sei. Deshalb sei
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 11 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 23 VwVG).

2. 
Die Erbengemeinschaft A.________ und B.________ führt mit Eingabe vom 26. Mai
2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht
dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Wallis, der
Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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