Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.281/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_281/2015

Urteil vom 28. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,

gegen

Politische Gemeinde Eschlikon,
Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon,
handelnd durch den Gemeinderat Eschlikon,
Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. 
Auf dem in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Nr. 257 (Grundbuch
Eschlikon), deren Eigentümerin die Politische Gemeinde Eschlikon ist, befindet
sich ein im Jahr 1900 erstelltes Schützenhaus, das mittlerweilen nicht mehr in
Betrieb ist. Ab Mai 2011 führte die Gemeinde darin provisorisch einen
Jugendtreff. Am 3. April 2012 stellte sie ein Baugesuch für die Umnutzung des
Schützenhauses in einen Freizeitraum bzw. Jugendtreff. Dagegen erhoben
A.________ und der B.________ Einsprache. Am 18. Juni 2012 reichte die Gemeinde
ein Nutzungskonzept für den Betrieb des Jugendtreffs ein und änderte das
Bauprojekt dahingehend, dass auf den ursprünglich geplanten neuen Sitzplatz an
der Nordseite verzichtet wurde. Im Nachgang zu einem vom Departement für Bau
und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) durchgeführten Augenschein vom 21. August
2012 beantragte A.________ die Einstellung des provisorischen Betriebs des
Jugendtreffs. Diesem Antrag gab das DBU am 19. Oktober 2012 statt. Die dagegen
erhobene Beschwerde der Gemeinde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 17. April 2013 ab.

B. 
Am 16. Januar 2013 reichte die Gemeinde dem DBU ein Lärmgutachten zum
Jugendtreff ein. In der Folge wurde das Nutzungskonzept überarbeitet. Am 3.
Juni 2013 erfolgte eine erneute Projektänderung, die insbesondere bauliche
Massnahmen zur Schalldämmung sowie ein überarbeitetes Nutzungskonzept
beinhaltete. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 genehmigte das kantonale Amt
für Umwelt das Kanalisationsprojekt unter Auflagen. Am 7. Mai 2014 wurde eine
Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde für die Durchleitung des Abwassers
beurkundet und zur Grundbucheintragung angemeldet. Mit Entscheid vom 17. Juli
stimmte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE/TG) einer
Ausnahmebewilligung für den Umbau mit Umnutzung des ehemaligen Schützenhauses
zu einem Jugendtreff unter Auflagen zu.

C. 
Mit Entscheid vom 25. Juli 2014 wies das DBU die Einsprachen von A.________ und
des B.________ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Mit Entscheid
vom 25. März 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die von
A.________ erhobene Beschwerde ab.

D. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Der Politischen Gemeinde Eschlikon sei die Bewilligung für
die Umnutzung eines Schützenhauses in einen Jugendtreff zu verweigern. Zudem
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das DBU hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat
sich vernehmen lassen und erachtet die vorinstanzlichen Entscheide als
zutreffend. Die Politische Gemeinde Eschlikon beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. In seiner Stellungnahme hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist - als Eigentümer des rund 100 Meter nordöstlich des geplanten Jugendtreffs
liegenden Grundstücks (mit Wohnhaus und Schweinestall) - zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Bei Zulässigkeit eines prinzipalen Rechtsmittels fällt die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ausser Betracht (Art. 113 BGG). Darauf ist nicht
einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei hat der Beschwerdeführer, der sich auf
diese Ausnahmeregel beziehen will, klar aufzuzeigen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_937/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.3).

1.5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9
BV geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auf Rügen,
mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 262; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers konnte das Verwaltungsgericht daher "das
Ausmass bzw. die räumliche Wirkung der geplanten baulichen Veränderungen" gar
nicht beurteilen.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt
sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden
die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren
entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.).
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht
besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2012 vom 6. Juli
2012 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz bloss "vorsorglich" und ohne
weitere Begründung eine Durchführung eines Augenscheins beantragt. Aus den
Akten des DBU geht jedoch hervor, dass am 21. August 2012 bereits ein
Augenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse seither derart verändert haben, dass die
Vorinstanz einen erneuten Augenschein hätte vornehmen müssen, ist nicht
ersichtlich, zumal die Sachlage in den Akten ausführlich dokumentiert ist. Ob
die Voraussetzungen von Art. 24c RPG hinsichtlich der vorgesehenen
Nutzungsänderung erfüllt sind, stellt zudem in erster Linie eine Rechtsfrage
dar (dazu sogleich E. 3). Die Vorinstanz konnte daher ohne Willkür von der
Durchführung eines Augenscheins absehen. Damit erweist sich die Rüge der
Gehörsverletzung als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
zur Umnutzung des in der Landwirtschaftszone liegenden Schützenhauses in einen
Jugendtreff (inkl. der beantragten baulichen Massnahmen) sei nicht rechtmässig
und hätte nicht erteilt werden dürfen.

3.2. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c
Abs. 5 RPG). Dies bedingt eine Interessenabwägung (Urteil des Bundesgerichts
1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3. Art. 24c RPG ist nicht anwendbar auf neurechtliche Bauten und Anlagen, die
seit dem 1. Juli 1972 erstellt wurden (Art. 41 Abs. 1 RPV [SR 700.1] sowie BGE
129 II 396 E. 4.2.1 S. 398). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Rechts-
bzw. Zonenwidrigkeit des Schützenhauses nicht mit der Aufgabe des
Schiessbetriebs eingetreten ist, sondern vielmehr mit der Zuweisung der
betreffenden Liegenschaft in die Nichtbau- bzw. Landwirtschaftszone. Beim
Schützenhaus, das um 1900 rechtmässig erstellt worden sei, handle es sich
unbestrittenermassen um ein "altrechtliches" Gebäude, das entsprechend seinem
Zweck auch rechtmässig genutzt worden sei. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem
damaligen materiellen Recht sei die Erweiterung des Schützenhauses im Jahre
1982/83 mit der östlich angebauten Schützenstube erfolgt. Diese Ausführungen
werden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Es liegen,
soweit ersichtlich, auch keine Anhaltspunkte vor, die zu einer gegenteiligen
Auffassung führen könnten.

3.4. Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von
Art. 24c Abs. 2 RPG weiter konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als
teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder
Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt,
wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV).
Die Veränderungen können sowohl in inneren Umbauten als auch in äusseren
Erweiterungen sowie in Zweckänderungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_488/2010 vom 8. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis, in: ZBl 113/ 2012 S.
271). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der
Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum
Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute im
Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu
beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV).

4.

4.1. Nach der Rechtsprechung muss die Wesensgleichheit der Baute (d.h. die
Wahrung der Identität gegenüber dem Referenzzustand) zunächst hinsichtlich
Umfang und äusserer Erscheinung gewahrt werden. Die vorgesehenen baulichen
Eingriffe müssen von untergeordneter Natur sein (BGE 127 II 215 E. 3a S. 218 f.
mit Hinweisen; 132 II 21 E. 7.1.1 S. 42; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_268
/2010 vom 25. November 2010 E. 3.2 und 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 2;
PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016,
S. 210).

4.2. Dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten ist zu entnehmen, dass der
Grundriss des Gebäudes kaum verändert wird, nachdem die Gemeinde im Nachgang
zum ersten Projekt auf die ursprünglich geplante Erstellung eines Sitzplatzes
mit Pergola auf der Nordseite des Gebäudes verzichtet hat. Die geplanten
baulichen Massnahmen im Aussenbereich betreffen vornehmlich die Nordfassade des
Schützenhauses. Dort befanden sich früher die Schiessläger. Die Nordfassade
soll mit einer Deckleistenschalung verkleidet werden und es ist eine
Schalldämmung vorgesehen. Zudem ist geplant, die Läger zu entfernen und zum
ehemaligen Scheibenstand hin zu verglasen. Vor die Verglasung soll ein Holzrost
angebracht werden. Dieser sieht ähnlich aus wie die Rollläden, mit denen früher
die Läger ausserhalb der Schiesszeiten geschlossen wurden. Wie die Gemeinde
Eschlikon in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 ausführt, sei somit kaum ein
Unterschied wahrnehmbar. Neben diesen baulichen Massnahmen an der Nordfassade
ist auch der Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorgesehen.

4.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Ergebnis festhält, es
sei von baulichen Massnahmen von untergeordneter Natur auszugehen. Durch die
baulichen Eingriffe wird das Erscheinungsbild des Schützenhauses gewahrt und es
kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden,
dass die Nordfassade "komplett verändert" werde. Im Übrigen stellt der
Anschluss an die Kanalisation keine übermässige bauliche Erweiterung dar (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.6.3). Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) rügt, genügen
seine unsubstanziierten Ausführungen den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Es ist auch keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich. Die Rüge erweist sich
in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1. Zu prüfen ist des Weiteren, ob mit der vorgesehenen Umnutzung des
Schützenhauses (bzw. der Schützenstube mit Ausschank und Kochgelegenheit) in
einen Jugendtreff eine mit Art. 24c RPG vereinbare Zweckänderung einhergeht.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, durch den Betrieb des
Jugendtreffs werde es (selbst unter einschränkenden Auflagen) zu einer
erheblichen Ausdehnung der Lärmemissionen kommen. Während der Schiesssaison sei
zwischen ca. April bis Oktober jeweils lediglich am Mittwoch- und Freitagabend
von 17.00 - 20.00 Uhr geschossen worden. Diese Zeiten seien peinlich genau
eingehalten worden. Mit Ausnahme des jährlichen Feldschiessens sei an
Wochenenden nicht geschossen worden. Beim Betrieb der Schützenstube sei es nie
zu störenden Emissionen gekommen. Dagegen sei beim geplanten Jugendtreff mit
einem Dauerbetrieb während des ganzen Jahres, insbesondere an den Wochenenden
und an den Abenden, zu rechnen.

5.2.2. Die Vorinstanz führt dagegen hauptsächlich aus, hinsichtlich der
Betriebszeiten als auch in Bezug auf die Lärm- und Lichtemissionen seien sowohl
im verbindlichen Nutzungskonzept als auch in der angefochtenen Baubewilligung
klare und einschränkende Vorschriften für die Nutzung des Jugendtreffs
festgelegt worden. Es bestehe eine Jugendtreffleitung, die für einen geordneten
Betrieb und die erforderliche Kontinuität sorge. Der Jugendtreff sei am
Mittwoch von 14.00 - 18.00 Uhr (für Schüler der 5. und 6. Klasse) sowie
alternierend am Freitag oder Samstag von 19.00 - 22.00 Uhr (für Jugendliche ab
der 1. Oberstufe bis 18 Jahre) geöffnet, wobei Abweichungen mit Blick auf
Projekte oder Events während den Tagesstunden möglich seien. Die Grenze von
total acht Stunden Treffbetrieb pro Woche dürfe aber nicht überschritten
werden. Das Nutzungskonzept enthalte strenge Regeln hinsichtlich der Vermeidung
von Lärmemissionen und der Abfallentsorgung. Ebenso bestehe ein Alkohol- und
Drogenverbot. Es werde mit Besucherzahlen von 10 - 20 Kindern und Jugendlichen
jeweils am Mittwoch und 20 - 40 Personen jeweils alternierend am Freitag oder
Samstag gerechnet.

5.2.3. Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass, verglichen mit dem vormaligen
Betrieb des Schützenhauses und der Schützenstube (mit Schankbetrieb) eine
gewisse Ausdehnung der Betriebsdauer vorgesehen sei. Indessen treffe es
namentlich nicht zu, dass während der Schulferien das Schützenhaus nicht
genutzt worden sei. Der Restaurationsbetrieb sei auch an Drittpersonen und
ausserhalb der Schiesssaison vermietet worden. Im Gegensatz zum verbindlichen
Nutzungskonzept habe der frühere Betrieb des Schützenhauses keine
einschränkenden Regelungen enthalten, insbesondere nicht zu den
Schliessungszeiten des Schankbetriebs (vgl. Haus- und Benützungsordnung für die
Schützenstube vom Mai 1984). Die Emissions- und Immissionssituation werde sich
- im Vergleich zum vormaligen Schiessbetrieb mit den Lärmemissionen aus dem
Schiessen und den zu- und wegfahrenden Personenwagen - sogar erheblich
verbessern, da die Kinder und Jugendlichen zu Fuss oder mit dem Velo zum
Jugendtreff gelangen würden.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, während der Schulferien und
ausserhalb der Schiesssaison sei das Schützenhaus nicht genutzt worden und es
sei unbelegt, dass das Schützenhaus und die Stube für Festivitäten an Dritte
vermietet worden sei, stellt er Behauptungen auf, die er bereits im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren hätte thematisieren können. Diese neuen tatsächlichen
Vorbringen sind daher nicht zu hören (E. 1.4 hiervor). In Bezug auf die von ihm
erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt,
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid mit der tatsächlichen Situation
in einem klarem Widerspruch stehen soll (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz beruft sich auf die Vernehmlassung der Gemeinde
Eschlikon, wonach die Schützen nach dem eigentlichen Schiessbetrieb regelmässig
länger in der Schützenstube zusammengesessen und gemeinsam gegessen und
getrunken hätten. Der Aufenthaltsraum sei an Dritte vermietet worden und
hierfür auf der Homepage der Gemeinde als Raum für Festlichkeiten aufgeführt
gewesen. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor
15 Jahren selber mit einer Anfrage an den Schützenverein herangetreten ist
(Augenscheinprotokoll vom 21. August 2012). Sein Gesuch um Durchführung seines
50. Geburtstagsfests im Schützenhaus wurde aber abschlägig beantwortet, nachdem
der Zeitpunkt in die Schiesssaison gefallen wäre, während welcher das
Schützenhaus nicht an Dritte vermietet wurde. Die Sachverhaltsrüge des
Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.

6.

6.1. Neben dem Umfang und der äusseren Erscheinung (E. 4 hiervor) muss die
Wesensgleichheit der Baute auch hinsichtlich der Zweckbestimmung gewahrt werden
und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung,
Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 113 Ib 303 E. 3b S. 305 f.; 127
II 215 E. 3a S. 218 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 II 21 E. 7.1.2 S. 42
f.; 133 II 409 E. 3 S. 416 f.; sowie, statt vieler, Urteile des Bundesgerichts
1C_268/2010 vom 25. November 2010 E. 3.2, 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 2
und 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2; WALTER HALLER/PETER KARLEN,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, Rz. 732; ALDO ZAUGG/PETER
LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar, Band II, 3.
Aufl. 2010, Rz. 23 zu Art. 81-83). Wesensgleichheit bedeutet nicht völlige
Übereinstimmung (BGE 108 Ib 54 E. 3c S. 55). Gefordert ist mithin nicht völlige
Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich - wie Art. 42
Abs. 1 RPV verdeutlicht - auf die "wesentlichen Züge", also die aus
raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene
Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung der gesamten
Umstände, mithin aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2010 vom 8. September 2011 E. 2.3, in:
ZBl 113/2012 S. 271; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006,
Rz. 19 zu Art. 24c RPG). Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige
Änderung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
fällt ausser Betracht (RUDOLF MUGGLI, Kommentar RPG, Rz. 21 zu Art. 24c RPG;
PETER KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001,
S. 293 f.; zur Abgrenzung zu anderen RPG-Bestimmungen vgl. Bundesamt für
Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur
Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Register V,
"Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen
Bauten und Anlagen", 2001, Ziff. 5 [Stand: 27. Februar 2007]).

6.2. Neben (zulässigen) Zweckänderungen von untergeordneter Bedeutung und
(unzulässigen) vollständigen Zweckänderungen (vgl. BGE 140 II 509 E. 2 S. 511
ff. [Umwandlung einer zonenwidrig gewordenen Sägerei in eine Ferienwohnung];
Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.4
[Nutzungsänderung eines Cafébereichs mit kalter Küche in einem Golf-Clubhaus in
ein Restaurant mit umfassenden Speiseangebot]; Urteil des Bundesgerichts 1C_488
/2010 vom 8. September 2011 [Umwandlung von Hotel- in Zweitwohnungsnutzung];
zur älteren, auch bereits unter Art. 24 Abs. 2 aRPG ergangenen Kasuistik vgl.
HALLER/KARLEN, a.a.O., Rz. 737; HÄNNI, a.a.O., S. 210 f.; MUGGLI, a.a.O., Rz.
22 zu Art. 24c RPG; ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 81-83; MARIO BARBLAN,
Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderungen
von Bauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und der Kantone,
1991, S. 201 ff.) gibt es eine weitere Kategorie von Zweckänderungen, deren
Vereinbarkeit mit Art. 24c RPG weniger klar ist, weil sich die neue Nutzung
zwar von der ursprünglichen Nutzung unterscheidet, die Art sowie die Auswirkung
der beiden Nutzungen jedoch Ähnlichkeiten aufweisen. Art. 24c RPG lässt solche
Umnutzungen zu, wenn bei einer Gesamtbetrachtung auch der übrigen baulichen
Veränderungen die Identität der Baute noch gewahrt bleibt. Als Beispiele nennen
die Erläuterungen des Bundesamtes für Raumentwicklung (a.a.O., Ziff. 3.5.1 und
3.5.3) die Umnutzung eines Schützenhauses in eine Hornusserhütte oder in ein
Pfadiheim und in ein Materiallager für öffentliche Dienste wie Feuerwehr,
Strassenunterhaltsdienst oder ähnliches, nicht dagegen in ein Restaurant oder
ein Festlokal.

6.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden die von der Vorinstanz
erwähnten Beispiele zu erheblich geringeren Auswirkungen führen als ein
Jugendtreff. Eine Kombination von Zweckänderung und Erweiterung komme
vorliegend nicht in Frage.

6.2.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Betrieb des geplanten
Jugendtreffs ist hinsichtlich der Nutzung nicht mit einem
Gastwirtschaftsbetrieb oder einer Festlokalität vergleichbar. Mit Blick auf die
einschränkenden Vorschriften im verbindlichen Nutzungskonzept (vgl. E. 5.2.2
hiervor) und auf die Baubewilligung entspricht das Projekt ohne weiteres den in
den Erläuterungen genannten Beispielen für eine Zweckänderung von
Schützenhäusern. Auch ein Materiallager für öffentliche Dienste oder ein
Pfadiheim werden ganzjährig betrieben. Sodann erfolgt die Zufahrt zu einem
Materiallager für öffentliche Dienste mit erheblich schwereren und
lärmintensiveren Fahrzeugen als zu einem Schützenhaus, geschweige denn zu einem
Jugendtreff, zu welchem die Kinder und Jugendlichen zu Fuss oder mit dem Velo
gelangen. Ebenso erfolgt die Zufahrt zu einer Hornusserhütte, die vor allem von
Erwachsenen genutzt wird, zu einem wesentlichen Teil mittels Personenwagen und
anderen Motorfahrzeugen. Mit Blick auf die Zielsetzung sowie die Nutzungsart
und Nutzungsintensität ist ein Jugendtreff - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - durchaus mit einem Pfadiheim vergleichbar. Im vorliegenden
Fall stellen die strengen Vorgaben des Nutzungskonzepts sicher, dass sich die
Immissionen in engen Grenzen halten und jedenfalls nicht über das Mass
hinausgehen, das bei Hornusser- oder Pfadihütten üblich ist.

6.3. Unter Berücksichtigung der hier massgeblichen Umstände ist somit der
Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach sowohl hinsichtlich der baulichen
Massnahmen (E. 4 hiervor) als auch in Bezug auf die vorgesehene Nutzung von
einer Wesensgleichheit i.S.v. Art. 24c RPG auszugehen ist.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Betrieb des Jugendtreffs in der
Landwirtschaftszone sei mit den Anliegen der Raumplanung nicht vereinbar (Art.
24c Abs. 5 RPG) und führe namentlich zu einer Aufweichung zwischen Bau- und
Nichtbaugebiet.

7.2. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine materiell-rechtlichen
Standpunkte wiederholt, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids gezielt auseinanderzusetzen, sind die Anforderungen gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten. Sein Vorbringen zur
Erschliessungssituation wurde bereits behandelt (E. 4.3 hiervor). In Bezug auf
seinen Einwand, für einen Jugendtreff stünden Alternativstandorte innerhalb der
Bauzone zur Verfügung, kann auf die überzeugenden Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden, weshalb keiner der vom
Beschwerdeführer erwähnten Standorte in Frage kommt. Damit fällt ein Abbruch
des Schützenhauses ausser Betracht. Der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.

8. 
Nach dem Gesagten verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Eschlikon,
dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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