Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.27/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_27/2015

Urteil vom 5. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit Graubünden,
Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand
Strassenverkehr,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. September 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog A.________ mit Verfügung
vom 3. Februar 2014 den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug GR xxx wegen
Erlöschens der Haftpflichtversicherung. Gleichzeitig forderte sie A.________
auf, den Fahrzeugausweis und die Nummernschilder innert fünf Tagen beim
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden abzugeben. Eine von A.________ gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit
und Gesundheit Graubünden mit Entscheid vom 3. Juni 2014 ab. Dagegen erhob
A.________ am 24. Juni 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. September 2014 abwies. Das
Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die
Versicherung dem Strassenverkehrsamt am 24. Januar 2014 durch Übermittlung der
Sperrkarte mitgeteilt habe, dass die Haftpflichtversicherung des unter GR xxx
immatrikulierten Fahrzeuges infolge unbezahlter Prämien erloschen sei. Das
Strassenverkehrsamt sei gesetzlich verpflichtet gewesen, den unverzüglichen
Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anzuordnen.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 6. Januar 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 3. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus seiner
Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht die Beschwerde in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit
und Gesundheit Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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