Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.278/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_278/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,
Spiegelhof, 4001 Basel.

Gegenstand
Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Februar 2015 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 17. Februar 2015 ist das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht auf ein von A.________ in Bezug auf ein am
25. September 2014 ergangenes Urteil dieses Gerichts eingereichtes
Revisionsgesuch nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015, die bei der Schweizer Botschaft in Israel am 20.
Mai 2015 abgegeben worden ist, führt A.________ gegen das Urteil vom 17.
Februar 2015 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140
I 252 E. 1 S. 254, 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art.
47 Abs. 1 BGG).

2.3. Gemäss den Angaben des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführer das
schriftlich begründete Urteil vom 17. Februar 2015 am 2. April 2015 in Empfang
genommen, also im Verlaufe der Ostergerichtsferien, während der gesetzliche
oder richterlich bestimmte Fristen stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
Bei einer Zustellung eines Entscheids während eines solchen Fristenstillstands
beginnt die Beschwerdefrist nach Massgabe der Bestimmungen des BGG (anders als
noch unter der Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG) mit dem ersten
Tag nach dem Ende des Stillstands zu laufen (vgl. etwa BGE 132 II 153 E. 4.2 S.
158 f. mit Bezug u.a. auf Art. 44 BGG).
Verhält es sich so, so begann die Frist vorliegend am Montag, 13. April 2015 zu
laufen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf den 12. Mai 2015
(Dienstag vor Auffahrt).
Die erst am Mittwoch, 20. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Israel
angekommene Beschwerde ist daher als verspätet eingereicht zu erachten (vgl.
Art. 48 Abs. 1 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden
Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

3. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG).
Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes von einer Kostenauflage abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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