Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.271/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_271/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,
2. C.________, c/o Präsidialdepartement, Stadthausquai 17, Postfach, 8022
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. April 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 Strafanzeige gegen
B.________ und C.________ sowie gegen "Allfällig Dritte involvierte" wegen
Amtsmissbrauchs etc. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten mit
Verfügung vom 21. Dezember 2014 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur
Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 7. April 2015 der
Staatsanwaltschaft die Ermächtigung nicht. Zur Begründung führte sie
zusammenfassend aus, dass Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf ein
strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ersichtlich seien.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Postaufgabe 19. Mai 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2015. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als gesetzliche Frist
ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 BGG). Dem Gesuch um
Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift
kann demnach nicht entsprochen werden.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in
einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Der Beschwerdeführer vermag
indessen nicht aufzuzeigen, welche Punkte seiner Eingabe die III. Strafkammer
übersehen bzw. in rechts- oder verfassungswidriger Weise gewürdigt haben
sollte, als sie zum Schluss kam, dass sich aus der Eingabe kein Anfangsverdacht
ergebe. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III.
Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder verfassungswidrig sein
soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich
nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.

5. 
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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