Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.270/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_270/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
 Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2015
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass A.________ im Anschluss an zwei gegen ihn laufende Strafverfahren am 26.
Februar 2015 im Zusammenhang mit diesen Verfahren gegen Mitarbeiter des
Untersuchungsamtes St. Gallen bzw. Gossau Strafanzeige sinngemäss wegen des
Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattete;
dass die Anklagekammer mit Entscheid vom 29. April 2015 die Ermächtigung zur
Eröffnung der von A.________ verlangten Unter-suchungen nicht erteilte, da sie
die von ihm vorgetragenen Vorwürfe als haltlos erachtete;
dass A.________ bei der Anklagekammer und beim Untersu-chungsamt Gossau mit
Eingaben vom 14. Mai 2015 "Einsprache" er-hoben hat, womit er den Entscheid vom
29. April 2015 beanstandet und sinngemäss verlangt, die Untersuchungen seien an
die Hand zu nehmen;
dass die Anklagekammer und das Untersuchungsamt Gossau die Beschwerde mit
Eingaben vom 19./22. Mai 2015 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht
weitergeleitet haben;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid der
Anklagekammer und an den angezeigten Untersuchungsbeamten übt;
dass er sich indes mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im
Einzelnen auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die
Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen und Untersuchungsamt Gossau, sowie der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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