Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.269/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_269/2015

Urteil vom 22. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Soziale Dienste Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. April 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 und 2. Dezember 2014
Strafanzeige gegen die beim Sozialdepartement der Stadt Zürich tätige
B.________ u.a. wegen "Unterlassung (Art. 11 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB),
Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsführung (Art. 158 StGB),
Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Ehrverletzungen, Reputationsschädigungen,
Verleumdungen (Art. 173 ff. StGB), Repetitive systematische Verstösse gegen
Sozialhilfegesetzgebung Zürich, sowie AHV Gesetzgebung, Vermögensschädigung
(Art. 151 StGB) ". Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit
Verfügung vom 22. Dezember 2014 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung
einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 7.
April 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung nicht. Zur Begründung führte
sie zusammenfassend aus, dass ein Sozialhilfebezüger, der mit dem Vorgehen der
Sozialbehörde nicht einverstanden sei, den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu
beschreiten habe. Eine sorgfältige Durchsicht der Eingaben des Gesuchstellers
habe keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ergeben.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2015 (Postaufgabe 19. Mai 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2015. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als gesetzliche Frist
ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 BGG). Dem Gesuch um
Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift
kann demnach nicht entsprochen werden.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in
einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Der Beschwerdeführer legt
indessen nicht dar, welche Punkte seiner Eingaben die III. Strafkammer
übersehen bzw. in rechts- oder verfassungswidriger Weise gewürdigt haben
sollte, als sie zum Schluss kam, dass sich aus den Eingaben kein
Anfangsverdacht ergebe. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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