Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.265/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_265/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2015
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die
Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September
2014 um Auslieferung des deutschen und russischen Staatsangehörigen A.________
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

 Am 29. Januar 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

 Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 7. Mai 2015 ab.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei dahin abzuändern, dass die
Auslieferung abgelehnt werde.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).

 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).

 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.

 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders
bedeutenden Fall darzutun. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat dem
Auslieferungsersuchen einen Haftbefehl beigelegt. Die formellen Voraussetzungen
für die Auslieferung nach Art. 12 Ziff. 2 lit. a des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sind
insoweit erfüllt. Da dies auch für die übrigen formellen und die materiellen
Voraussetzungen zutrifft, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung
verpflichtet. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in
Deutschland ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht, bestehen nicht. Soweit er
der Auffassung ist, es fehle an einem Haftgrund, kann er das vor den
zuständigen deutschen Instanzen geltend machen. Die Vorinstanz legt das
zutreffend dar (angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche
Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an
die Hand zu nehmen.

2. 
Auf die Beschwerde wird demnach nicht eingetreten.

 Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen
Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 4 Monaten in Haft -
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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