Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.263/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_263/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Soziale Dienste Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. April 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob am 19. November 2014 Strafanzeige gegen B.________,
Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Zürich, sowie gegen "Allfällig Dritte
involvierte" wegen "Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Unterlassung (Art. 11
StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Urkundendelikte (Art. 254ff StGB), Betrug
(Art. 146 StGB), Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Verstoss gegen
Sozialhilfegesetzgebung, Veruntreuung". Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich überwies mit Verfügung vom 9. Januar 2015 ein Gesuch der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der
Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erteilte mit Beschluss vom 7. April 2015 der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, der
Strafanzeige lasse sich nur entnehmen, dass der Gesuchsteller mit den
Entscheiden der Sozialhilfebehörde nicht einverstanden sei. Objektive
Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seien keine ersichtlich.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Postaufgabe 15. Mai 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2015. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung
beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als gesetzliche Frist
ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 BGG). Dem Gesuch um
Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift
kann demnach nicht entsprochen werden.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht
aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer seine Strafanzeige in rechts- oder
verfassungswidriger Weise gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, dass
sich aus der Eingabe kein Anfangsverdacht ergebe. Aus der Beschwerde ergibt
sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss
selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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