Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.261/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_261/2015

Urteil vom 22. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile, Herausgabe von
Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit 1995 gegen verschiedene
Personen ein Verfahren wegen Verdachts des Drogenhandels, so auch gegen
A.________ als mutmasslichen Chef der Organisation.
Aufgrund chilenischer Rechtshilfeersuchen wurde im Januar 1998 ein Konto bei
einer schweizerischen Bank gesperrt. Es lautet auf den am 21. Juli 1999
verstorbenen A.________. Ende 2014 lagen darauf rund 8,8 Millionen USD.
B.________ ist die Ehefrau des Verstorbenen, C.________, D.________ und
E.________ sind seine Kinder. Sie verlangten die Aufhebung der Kontosperre.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 hielt die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) die Kontosperre aufrecht.
Dagegen erhoben die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht.

B. 
Am 17. September 2014 ersuchten die chilenischen Behörden um Herausgabe der
gesperrten Vermögenswerte.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft I die
Vermögenswerte an den ersuchenden Staat heraus, unter Vorbehalt des Abschlusses
einer Teilungsvereinbarung.
Auch dagegen reichten die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim
Bundesstrafgericht ein.

C. 
Mit Entscheid vom 30. April 2015 vereinigte das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) die beiden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegen die
Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat wies es ab. Jene gegen
die Aufrechterhaltung der Kontosperre schrieb es als gegenstandslos geworden
ab.

D. 
Die Ehefrau und die Kinder führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des
Bundesstrafgerichts, soweit dieses ihre Beschwerde gegen die Herausgabe der
Vermögenswerte an den ersuchenden Staat abgewiesen und ihnen Kosten auferlegt
hat. Zudem stellen sie weitere Anträge.

E. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen
besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall
liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen besonders
bedeutenden Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren
Einwänden auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, dass die gesperrten
Vermögenswerte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
und die rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung an den ersuchenden
Staat herausgegeben werden dürfen. Ihre Erwägungen (angefochtener Entscheid E.
5 S. 8 ff.) stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen
keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.
Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu
nehmen.
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, fällt die Ansetzung einer Nachfrist
zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht (Art. 43 lit. a BGG).

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Viertel
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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