Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.260/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_260/2015

Urteil vom 22. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680,
8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile, Herausgabe von
Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit 1995 gegen verschiedene
Personen ein Verfahren insbesondere wegen des Verdachts des Drogenhandels. Am
29. Mai 2004 verurteilte das Zweite Strafgericht Viña del Mar in diesem
Zusammenhang A.________ wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der Oberste Gerichtshof von Chile reduzierte die
Strafe am 25. Juni 2012 auf 7 Jahre Gefängnis.
Bereits im Januar 1998 hatte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft I) auf Ersuchen von Chile Vermögenswerte von
A.________ auf dem Konto einer Bank in Zürich in Höhe von USD 7'329'146.--
gesperrt.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2014 ersuchte Chile um Herausgabe
dieser Vermögenswerte.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft I die
Vermögenswerte an Chile heraus, unter Vorbehalt des Abschlusses einer
Teilungsvereinbarung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 30. April 2015 ab.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren
Anträgen.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen
besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall
liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders
bedeutenden Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit seinen
Einwänden auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, dass die in Frage
stehenden Vermögenswerte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des
Rechtshilfeersuchens und die rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung
an den ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen. Ihre Erwägungen
(angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 ff.) stützen sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine
aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein
Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, fällt die Ansetzung einer Nachfrist
zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht (Art. 43 lit. a BGG).

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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