Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.259/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_259/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Heiri Scherer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zug,
Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug.

Gegenstand
Tangente Zug / Baar (Einspracheentscheid),

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Eheleute A. und B. C.________ bewirtschaften den Hof "Neugut" in Baar und
sind Eigentümer bzw. Bewohner der Parzellen Baar GS Nrn. 778 und 782. In der
Nähe befinden sich die privat genutzte Quelle Nr. 568 sowie die sog. St.
Martinsquelle (Quelle Nr. 506). Für Letztere wurde im Jahr 2001 eine
Grundwasserschutzzone ausgeschieden und später modifiziert; gegen beides haben
sich A. und B. C.________ vergeblich zur Wehr gesetzt. Im Jahr 2013 wurden sie
ausserdem verpflichtet, zwei in der Grundwasserschutzzone gelegene Jauchegruben
zu sanieren; auch gegen diesen Entscheid haben A. und B. C.________
Rechtsmittel ergriffen, wiederum ohne Erfolg.

B. 
Die Grundstücke 778 und 782 der Eheleute C.________ grenzen an den
Projektperimeter der vom Kanton Zug geplanten, ca. 3 km langen
Strassenverbindung zwischen dem Autobahnanschluss Baar und der Ägeristrasse
(nachfolgend Tangente Zug/Baar). Im Herbst 2012 erfolgte die öffentliche
Planauflage für die Tangente Zug/Baar. A. und B. C.________ haben gegen das
Bauvorhaben Einsprache erhoben und insbesondere den Einbezug der beiden
Quellfassungen Nrn. 568 und 506 in den Planungsperimeter beantragt. Die
Baudirektion des Kantons Zug wies die Einsprache am 30. September 2014 ab. Mit
Urteil vom 2. April 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine
dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid haben A. und B. C.________ am 15. Mai 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei "in Bezug auf die verbindliche
Feststellung der Fassungsstränge der St. Martinsquelle (Erwägungen Ziffer 3)
aufzuheben" und die Sache sei zur Abnahme der offerierten Beweise an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die Baudirektion des Kantons Zug beantragen beide
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren betreffend die Genehmigung eines Strassenbauprojekts und
damit eine öffentlichrechtliche Angelegenheit zu Grunde. Da auf diesem
Rechtsgebiet kein Ausschlussgrund nach Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG vorliegt,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 134
II 137 E. 1.1 S. 138).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer bzw. Bewohner von Grundstücken, die an den
Projektperimeter des Strassenbauvorhabens Tangente Zug/Baar angrenzen. Sie sind
daher vom Bauprojekt mehr als die Allgemeinheit betroffen und folglich zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung
des Bundesrechts (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105
Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom
Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt. Sie sind
der Auffassung, die Quellfassung Nr. 568 sei im hydrogeologischen Bericht
(einem Anhang des Umweltverträglichkeitsberichts) falsch eingezeichnet, weshalb
dieser Teilbericht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei. Sie machen
ausserdem geltend, die Quelle Nr. 568 sei in den Jahren 2000 und 2002
öffentlich genutzt worden, weshalb damals eine Schutzzone hätte eingerichtet
werden müssen. Dies alles zeige, dass der Perimeter "dieser Schutzzonen" nicht
das Ergebnis sorgfältiger Abklärungen sei und erhebliche Zweifel an deren
richtigen Dimensionierung bestünden. Das von ihnen beantragte hydrologische
Gutachten könnte zeigen, ob die St. Martinsquelle durch das fragliche
Strassenprojekt tangiert werde. Für diese Quelle sei zwar bereits eine
Schutzzone ausgeschieden worden; da sich kein Gericht materiell damit befasst
habe, könne ihrem Anliegen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -
auch nicht die materielle Rechtskraft der Schutzzonenausscheidung entgegen
gehalten werden.

3. 
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR
814.20) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es
dient namentlich der Sicherstellung von Trink- und Brauchwasser (Art. 1 GSchG).
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3
GSchG). Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) verpflichten die Kantone, Schutzzonen
für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und
-anreicherungsanlagen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen
festzulegen.
Gemäss Ziff. 12 des Anhangs 4 zur GSchV bestehen Grundwasserschutzzonen aus dem
Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren
Schutzzone (Zone S3). In der engeren Schutzzone ist das Erstellen von Anlagen
grundsätzlich nicht erlaubt. In der weiteren Schutzzone dagegen sind nur solche
Anlagen unzulässig, deren Betrieb eine erhöhte Gefährung des Grundwassers mit
sich bringt (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a bzw. Ziff. 221; vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3 mit Hinweisen, in:
URP 2015 S. 254).

4. 
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffen zum einen die öffentlich
genutzte St. Martinsquelle (dazu nachfolgend E. 4.1), zum andern die private
Quelle Nr. 568 (dazu nachfolgend E. 4.2).

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils "in Bezug auf die verbindliche Feststellung der Fassungsstränge der St.
Martinsquelle (Erwägungen Ziff. 3) ". Wie sich der Beschwerdebegründung
entnehmen lässt, meinen sie damit die Ausscheidung der Gewässerschutzzone im
Sinne von Art. 20 GSchG. Allerdings enthält die genannte Erwägung des Zuger
Verwaltungsgerichts keine derartige verbindliche Feststellung. Im Gegenteil
hält die Vorinstanz fest, die Schutzzone für die St. Martinsquelle sei bereits
im Jahr 2001 ausgeschieden worden und der damalige Entscheid sei rechtskräftig
geworden. Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war - und ist folglich auch
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens - ein Entscheid der Baudirektion
des Kantons Zug, mit welchem das Strassenbauvorhaben Tangente Zug/Baar
bewilligt und die Einsprache der Beschwerdeführenden dagegen abgewiesen wurde.
Streitgegenstand können daher ausschliesslich Anordnungen sein, die im
Bewilligungsentscheid getroffen wurden, nicht aber die - unbestritten - bereits
vor Jahren erfolgte Ausscheidung einer Gewässerschutzzone. Wenn die
Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren deren Anpassung verlangen, liegt
dies ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Folglich hat die Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör begangen, wenn sie deren
Beweisanträge abgewiesen hat, die darauf abzielten, die fehlerhafte
Ausscheidung der Schutzzone für die St. Martinsquelle nachzuweisen.

4.1.2. Der guten Ordnung halber kann an dieser Stelle immerhin festgehalten
werden, dass das Amt für Umweltschutz des Kantons Zug gestützt auf die
bundesrechtliche Regelung von Art. 20 Abs. 1 GSchG bereits im Jahr 2001 einen
Schutzzonenplan für die St. Martinsquelle festgelegt und im Jahr 2002
geringfügig angepasst hat; beide planerischen Massnahmen wurden seinerzeit von
den Beschwerdeführenden erfolglos angefochten. Der Beschwerde lassen sich keine
fundierten Hinweise entnehmen, wonach die Grundwasserschutzzonen damals
aufgrund unzutreffender sachverhaltlicher Annahmen bestimmt worden wären.
Insbesondere lässt sich dies nicht aus einem fehlerhaften Planeintrag einer
anderen Quelle ableiten (dazu unten E. 4.2.2). Ob der Schutzzonenplan aufgrund
der verschiedenen nachfolgenden Rechtsmittelverfahren in materielle Rechtskraft
erwachsen ist, wie dies die Vorinstanz meint und die Beschwerdeführenden
bestreiten, kann offen bleiben: auch wenn ihm bloss formelle Rechtskraft
zukommen sollte, müsste der Plan nur dann angepasst werden, wenn seither
wesentliche rechtliche oder sachverhaltliche Änderungen erfolgt wären, wovon
vorliegend nicht auszugehen ist. Namentlich ist nicht ersichtlich und wird von
den Beschwerdeführenden auch nicht begründet, weshalb die im Jahr 2011 erfolgte
Erneuerung der Fassungsleitungen der St. Martinsquelle eine Überprüfung der
Schutzzone hätte auslösen müssen.

4.1.3. Im vorliegenden Verfahren kann einzig geprüft werden, ob dem Bauvorhaben
Tangente Zug/Baar aufgrund der gegebenen gewässerschutzrechtlichen Festlegungen
die Bewilligung zu verweigern wäre. Dies trifft indes nicht zu: Wie die
Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, liegt die Quellfassung der St.
Martinsquelle ca. 90 m und der äussere Rand der weiteren Schutzzone S3 (zum
Begriff s. oben E. 3) ca. 40 m ausserhalb des Planperimeters der Tangente Zug/
Baar. Wie sie weiter ausführt, hat sich das hydrologische Gutachten zum
Umweltverträglichkeitsbericht dennoch eingehend mit einer allfälligen
Beeinträchtigung der St. Martinsquelle auseinander gesetzt und verschiedene
Massnahmen zum Schutz dieser Wasserfassung - namentlich während der Bauphase -
gefordert, die in der Folge Eingang in die Baubewilligung für die Tangente Zug/
Baar gefunden haben. Auch nach Auffassung des BAFU in seinem Amtsbericht vom
25. August 2015 sind die angeordneten Massnahmen geeignet, eine
Beeinträchtigung der St. Martinsquelle durch das Strassenbauvorhaben mit
grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Beschwerdeführenden bringen
nichts vor, was diese Überlegungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen
könnte.

4.2. Was die private Quelle Nr. 568 betrifft, stützen sich die
Beschwerdeführenden auf andere sachverhaltliche Annahmen, als sie dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegen. Insbesondere gehen sie davon aus,
diese Quellfassung sei in den massgeblichen Plänen falsch eingetragen.

4.2.1. Wie weiter oben (E. 1.2) bereits erwähnt, kann gemäss Art. 97 BGG die
Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden,
wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich
(Art. 9 BV; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) - ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; BGE 137 III
226 E. 4.2 S. 234).

4.2.2. Dem Auflageprojekt für die Tangente Zug/Baar lag ein
Umweltverträglichkeitsbericht bei. Dieser enthält als Anhang 10-2 einen
hydrogeologischen Bericht vom 31. August 2012. Die Beschwerdeführenden rügen zu
Recht, dass die Quelle Nr. 568 im Situationsplan (Anhang 10-2t) des
hydrogeologischen Berichts falsch eingezeichnet worden ist, nämlich unmittelbar
neben der St. Martinsquelle. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Lage
gemäss Auszug des kantonalen Geoinformationssystems (GIS) "Lage der Quellen Nr.
506 und 568", was auch die Beschwerdeführenden festhalten. Allerdings lässt
sich dem hydrogeologischen Bericht der Dr. von Moos AG vom 31. August 2012
selbst (S. 10-2p) entnehmen, dass die Experten den Standort der Quelle Nr. 568
durchaus richtig erkannt haben, nämlich - anders als die St. Martinsquelle -
höhenmässig und hydrologisch obstromig, d.h. oberhalb der projektierten
Strasse; beim falschen Eintrag im Situationsplan handelt es sich somit
offensichtlich um ein Versehen, das sich auf den Inhalt des hydrogeologischen
Berichts nicht ausgewirkt hat. Gemäss dem Gutachten ist eine qualitative
Beeinträchtigung der Quelle Nr. 568 nicht zu erwarten (S. 10-2r des
hydrogeologischen Berichts). Diese vorinstanzlichen Feststellungen werden vom
BAFU in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2015 ausdrücklich bestätigt. Damit
kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass das hydrogeologische Gutachten
und gestützt darauf der streitige Bauentscheid von einem korrekten Standort der
Quelle 568 ausgegangen sind. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG liegt nicht vor.

4.2.3. Im Übrigen wird die Quelle Nr. 568 ausschliesslich privat genutzt, so
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden
werden müssen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, die Quelle sei
früher (in den Jahren nach der Jahrhundertwende) öffentlich genutzt worden und
damals hätten Schutzzonen definiert werden müssen. Ob dies zutrifft, braucht an
dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, da diese Frage ausserhalb des
Streitgegenstands liegt (vgl. dazu oben E. 4.1.1).

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine
geschuldet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter
Solidarhaft auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baudirektion des Kantons Zug, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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