Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.257/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_257/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Genossame Dorf-Blinzen,
Gaswerkstrasse 22, Postfach 135, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Einsiedeln,
Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Nutzungsplanungsrevision,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A. 
Der Bezirksrat Einsiedeln legte die revidierte Nutzungsplanung des Bezirks
Einsiedeln (Zonenplan, Baureglement, Erschliessungsplan, Schutzzonenplan) vom
14. Januar bis 14. Februar 2011 öffentlich auf.
Vorgesehen war u.a. die teilweise Einzonung der Grundstücke Nr. 44 und 45 von
der Landwirtschaftszone in die Wohnzone 3 (W3) mit Gestaltungsplanpflicht.
Dagegen erhob A.________, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 3997,
Einsprache beim Bezirksrat Einsiedeln.
Gegen die Nutzungsplanung erhoben auch B.________ und C.________ Einsprache.
Sie beantragten insbesondere, sämtliche Zonenplanänderungen (Um- und
Neu-Einzonungen) südlich der Linie
Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick seien
zurückzustellen, bis die dazu nötige Verkehrserschliessung realisiert sei.
Der Bezirksrat Einsiedeln wies die Einsprachen mit drei Entscheiden vom 18.
Januar 2012 ab.

B. 
Daraufhin gelangten die Einsprecher jeweils mit Beschwerde an den Regierungsrat
des Kantons Schwyz. Dieser vereinigte die Verfahren. Er wies die Beschwerden am
15. Oktober 2013 ab, soweit er darauf eintrat. Dabei bejahte er die
Legitimation aller Beschwerdeführer hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 44 und
45; dagegen sprach er C.________ und B.________ die Beschwerdebefugnis
hinsichtlich der übrigen, südlich der Linie
Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick gelegenen
Zonenplanänderungen ab.

C. 
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben C.________, B.________ und A.________
am 14. November 2013 gemeinsam, aber mit nach Beschwerdeführer differenzierten
Anträgen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden
ab, soweit es darauf eintrat. Statt einer Rechtsmittelbelehrung enthielt der
Entscheid folgenden Hinweis:

"Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des
Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen
Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen
Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben
werden. Zum weiteren Verfahrensablauf wird auf die Ausführungen in Erwägung 6,
insbesondere 6.5 lit. d-g, verwiesen.

D. 
An der Abstimmung vom 30. November 2014 nahm das Stimmvolk des Bezirks
Einsiedeln Umzonungen im Gebiet Kornhausstrasse/Allmeindstrasse an (südlich der
Linie Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick). Diese
Umzonungen wurden am 10. Februar 2015 vom Regierungsrat genehmigt.
Mit Entscheid vom 25. März 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der
regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss vom 10. Februar 2015 keinen Anlass zur
Koordination mit dem Urteil vom 19. Februar 2014 gebe. Es eröffnete allen drei
Beschwerdeführern das Entscheiddispositiv jenes Urteils zusammen mit dem
regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss fristauslösend und mit
Rechtsmittelbelehrung.
Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 wies das
Verwaltungsgericht am 23. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

E. 
Am 11. Mai 2015 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts vom 25. März 2015 und vom 19. Februar 2014 seien
aufzuheben, soweit sie ihn betreffen, und seine in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2013 gestellten
Beschwerdeanträge seien gutzuheissen.

F. 
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; der Regierungsrat schliesst auf Nichteintreten. Beide halten
fest, dass die Einzonung der Grundstücke Nrn. 44 und 45 bis anhin nicht
Gegenstand eines Erlass- und Genehmigungsverfahrens gewesen sei, weshalb
insoweit noch kein anfechtbarer Endentscheid vorliege.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

G. 
In seiner Replik vom 6. Oktober 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und erklärt, weshalb Anlass zur Beschwerde bestehe.

Erwägungen:

1. 
Angefochten sind zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts:
Im Entscheid vom 19. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden
gegen die Einzonung der Grundstücke Nrn. 44 und 45 ab und verneinte die
Legitimation von C.________ und B.________ hinsichtlich der weiteren Ein- und
Umzonungen südlich der Linie
Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick.
Im Entscheid vom 25. März 2014 wurde ein Koordinationsbedarf mit dem
regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 10. Februar 2015 verneint und
jener Beschluss zusammen mit dem Entscheiddispositiv vom 19. Februar 2014 und
einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
Zu prüfen ist, ob es sich um End- oder Zwischenentscheide i.S.v. Art. 90 ff.
BGG handelt und inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.1. Dem Beschwerdeführer geht es um die Verhinderung der Einzonung von Teilen
der Grundstücke Nrn. 44 und 45. Hierzu ist er als Eigentümer des angrenzenden
Grundstücks legitimiert. Über diese Einzonungen wurde jedoch von der
Gemeindeversammlung noch nicht beschlossen; erst recht liegt noch kein
kantonaler Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vor.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 II 22 E 1 S. 24 ff.
mit Hinweisen) tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen
Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen grundsätzlich
nur ein, wenn der Genehmigungsentscheid vorliegt. Die Koordinationsgrundsätze
gemäss Art. 25a RPG erfordern eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf
den Genehmigungsentscheid im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. Auf
welche Weise diese Koordination hergestellt wird, bleibt den Kantonen
überlassen (Art. 25 Abs. 1 RPG). Der Genehmigungsentscheid muss jedoch
spätestens im Rahmen des Verfahrens vor der letzten kantonalen
Rechtsmittelinstanz eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen werden. Die
gebotene Koordination kann nicht erst vor Bundesgericht erfolgen.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit sie die
streitigen Einzonungen betrifft, weil insoweit noch kein Endentscheid vorliegt.
Der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 19. Februar 2014 ist insoweit als
Zwischenentscheid zu qualifizieren (Art. 93 BGG).
Dem Beschwerdeführer ist im weiteren kantonalen Verfahren Gelegenheit zu geben,
einen allfälligen Genehmigungsentscheid in dieser Frage sachgerecht
anzufechten, soweit er dadurch beschwert ist. Gegen den
verwaltungsgerichtlichen Endentscheid kann er mit Beschwerde ans Bundesgericht
gelangen, und dabei den Zwischenentscheid vom 19. Februar 2014 mitanfechten,
soweit er dadurch noch beschwert ist (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführer
C.________ und B.________ bezüglich aller südlich der Linie
Kloster-Hauptstrasse-Alpkreisel-Spitalstrasse-Katzenstrick gelegenen
Grundstücke verneinte, ist der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens
nicht beschwert.
Gleiches gilt für Disp.-Ziff. 1 und 2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
25. März 2015. Diese betreffen den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss
vom 10. Februar 2015, mit dem Umzonungen im Gebiet Kornhausstrasse/
Allmeindstrasse genehmigt wurden. Gegen diese Umzonungen hatte der
Beschwerdeführer keine Rechtsmittel erhoben.

1.3. Seine Beschwerde richtet sich denn auch in erster Linie gegen Disp.-Ziff.
3 des Urteils vom 25. März 2015, mit dem das Entscheiddispositiv vom 19.
Februar 2014 ("Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist")
fristauslösend und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen nochmals eröffnet
wurde. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Einzonung von Teilen
der Grundstücke Nrn. 44 und 45 explizit ausnehmen müssen, ansonsten er
gezwungen sei, Beschwerde zu erheben, um zu verhindern, dass der Entscheid vom
19. Februar 2014 auch in Bezug auf die Einzonungen rechtskräftig werde.
Wie bereits oben (E. 1.1) dargelegt wurde, liegt jedoch insoweit noch kein
Endentscheid vor. Der Zwischenentscheid vom 19. Februar 2014 kann - unabhängig
vom Datum der Eröffnung und der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts -
noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der
Beschwerdeführer wird deshalb durch die nochmalige Eröffnung des
Entscheiddispositivs nicht beschwert. Auch insoweit ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob auf den (implizit, in der
Beschwerdebegründung Rz. 2) gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit
des Urteils vom 25. März 2015 eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer
macht zur Begründung geltend, dass der Entscheid nicht in derselben Besetzung
ergangen sei wie das erste Urteil 2014. Dies stellt aber jedenfalls keinen
offensichtlichen Mangel dar, der zur Nichtigkeit des Urteils führen würde.

2. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann.
Bei der Kostenverteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anfechtung
von Nutzungsplänen im Kanton Schwyz besonders kompliziert ist (vgl. dazu E. 6
des Entscheids vom 19. Februar 2014), so dass es für die Parteien schwierig
ist, den richtigen Zeitpunkt für ein Rechtsmittel ans Bundesgericht
abzuschätzen. Da dem Beschwerdeführer in Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 25. März
2015 das Entscheiddispositiv vom 19. Februar 2014 "fristauslösend" eröffnet
worden war, bestand für ihn Anlass zur Beschwerdeerhebung.
Zwar wies das Verwaltungsgericht in E. 1.2 des Urteils 2015 darauf hin, dass
die Einzonung der Grundstücke Nr. 44 und 45 noch nicht Teil der vom Stimmvolk
des Bezirks Einsiedeln am 30. November 2014 angenommenen Zonenplanänderung
Kornhaussstrasse/Allmeindstrasse bilde. In der nachfolgenden Erwägung 1.3 (S.
8) wurde aber auf die Erschliessung der Grundstücke Nrn. 44 und 45 Bezug
genommen; auch in E. 4 (betreffend Weiterzug ans Bundesgericht) wurde nicht
zwischen der Einzonung dieser Parzellen und weiteren Um- und Neu-Einzonungen
differenziert.
Im Wiedererwägungsentscheid vom 23. April 2015 wurde zwar festgehalten, dass es
"namentlich" um die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (D.________ sel. und
E.________) und deren Legitimation für weitergehende Anträge gehe (E. 2.4);
auch hier fehlt aber eine klare und unmissverständliche Aussage zur
Rechtsmittelfrist in Bezug auf die streitigen Einzonungen der Grundstücke Nrn.
44 und 45.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, der in eigener Sache Beschwerde führte,
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt
für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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