Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.256/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_256/2015

Urteil vom 4. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver Baumberger,

gegen

Gemeinderat Zumikon,
Baudirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die Miteigentümergemeinschaft "Tobelhusstrasse" plant auf dem Grundstück
Kat.-Nr. xxx in der Gemeinde Zumikon eine Geländeaufschüttung von rund 650 m2
und bis zur maximalen Höhe von 1.30 m zum Zwecke einer besseren Bewirtschaftung
der Wiese. Das langgezogene Grundstück mit einer Gesamtfläche von 7'656 m2
liegt südlich und westlich der Wohnhäuser der einzelnen Miteigentümer. Es
befindet sich überwiegend in der kommunalen Erholungszone für Spielplätze, mit
einem dreieckigen Spickel im Bereich des Vorhabens aber auch im nicht
bestockten Waldgebiet. Dieser im Wald liegende südliche Teil der Parzelle geht
in einen Seitenarm des Landschaftsschutzgebiets von kantonaler Bedeutung
"Küsnachtertobel" über, das im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar
1980 verzeichnet ist.

A.b. Mit Beschluss vom 18. November 2013 verweigerte der Gemeinderat Zumikon
dem Vorhaben die erforderliche Baubewilligung und eröffnete zugleich die von
der Baudirektion des Kantons Zürich am 31. Oktober 2013 ausgesprochene
Verweigerung der raumplanungsrechtlichen Bewilligung.

A.c. Dagegen erhob A.________ als Mitglied der Miteigentümergemeinschaft am 23.
Dezember 2013 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Er beantragte,
die Bewilligung, allenfalls mit ergänzenden Auflagen, zu erteilen. Nach
Durchführung eines Referentenaugenscheins wies das Baurekursgericht den Rekurs
ab.

B. 
Mit Urteil vom 19. März 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eine dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Projekt führe zu keiner
massgeblichen Erleichterung der Bewirtschaftung und diene auch nicht der
unmittelbaren Bewerbung der Freifläche, weshalb das Vorhaben nicht zonenkonform
sei. Ebensowenig falle eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung in
Betracht.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die
verlangte Bewilligung, allenfalls unter Auflagen, zu erteilen; eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Baudirektion und subeventuell an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die
willkürliche Anwendung des kantonalen Bau- und Planungsrechts und die
Verletzung der Gemeindeautonomie sowie des Raumplanungsgesetzes des Bundes
geltend gemacht.

Die Gemeinde Zumikon sowie die Baudirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ liess sich
dazu am 24. Juli 2015 vernehmen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hält in seiner
Stellungnahme vom 19. August 2015 fest, die Verweigerung der verlangten
Baubewilligung entspreche dem Umwelt- und Waldrecht des Bundes. Das Bundesamt
für Raumentwicklung ARE stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

A.________ äusserte sich am 30. Oktober 2015 nochmals zur Sache und reichte
gleichzeitig dem Bundesgericht ein Schreiben vom 27. Oktober 2015 von
B.________ ein, Miteigentümer der fraglichen Parzelle sowie Verfasser des
umstrittenen Projekts.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid
(vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) im Bereich des Raumplanungs- und
Baurechts, das zum öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist
(vgl. Art. 83 ff. BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2. Der Beschwerdeführer war an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
ist als Miteigentümer des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks sowie als
direkter Adressat des angefochtenen Entscheids von der Streitsache direkt
betroffen. Er ist damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert
(vgl. 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33).

1.3. Fraglich erscheint, ob die Eingabe von B.________ vom 27. Oktober 2015
entgegenzunehmen oder aus dem Recht zu weisen ist. B.________ hatte den
Beschwerdeführer noch vor dem Baurekursgericht vertreten und vor dem
Verwaltungsgericht in eigenem Namen Beschwerde eingereicht, die vom Gericht
offenbar als solche in Vertretung des Beschwerdeführers behandelt wurde. Dass
dies bundesrechtswidrig gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. Wäre er in
diesem Sinne am vorinstanzlichen Verfahren nicht selbst beteiligt gewesen,
hätte er nunmehr im bundesgerichtlichen Prozess keine Parteistellung (vgl. 89
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 102 Abs. 1 BGG). Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, da die Eingabe von B.________ ohnehin nichts am Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu ändern vermag.

1.4. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf
einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG).

1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht
frei. Hingegen überprüft es die Anwendung des kantonalen Rechts (mit Ausnahme
des hier nicht angerufenen kantonalen Verfassungsrechts) lediglich auf Willkür
(gemäss Art. 9 BV) hin.

1.6. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und
begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die
Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts sowie der willkürlichen Anwendung
von kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen
weitgehend, aber nicht in allen Teilen (vgl. E. 2.3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht alle seine Vorbringen geprüft bzw.
sich nicht mit allen Aspekten der Streitsache auseinandergesetzt habe.
Namentlich führe es nicht aus, weshalb nur eine massgebliche Erleichterung der
Bewirtschaftung des fraglichen Grundstückes die verlangte Bewilligung zu
rechtfertigen vermöge, und es äussere sich überhaupt nicht zur
Tatbestandsvariante der Bewerbung von Freiflächen.

2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt
insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (dazu BGE 129
II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen) das Recht einer Person, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S.
370 f. mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
sodann die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie
sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die
Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit
jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2
S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

2.3. In der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz wurden die beiden vom
Beschwerdeführer nunmehr als nicht behandelt gerügten Argumente nicht
vorgetragen. Es bestand schon daher kein zwingender Anlass für das
Verwaltungsgericht, sich damit zu befassen. Der Beschwerdeführer legt im
Übrigen auch vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar (vgl. E. 1.6),
inwiefern die Voraussetzungen der kantonalrechtlichen Tatbestandsvariante der
Bewerbung von Freiflächen erfüllt bzw. weshalb der gegenteilige Schluss
willkürlich sein sollte. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid
mit ausreichender Deutlichkeit, dass und weshalb die Vorinstanz die
Bewilligungsfähigkeit des strittigen Projekts aufgrund des kantonalen Rechts
verneinte. Der Beschwerdeführer vermochte das Urteil des Verwaltungsgerichts
auch sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz verletzte demnach seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht.

3.

3.1. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bildet Voraussetzung einer
Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen. Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung des strittigen
Bauvorhabens und der Vereinbarkeit des Zweckes mit der einschlägigen
Nutzungszone stützten sich die beiden gerichtlichen Vorinstanzen auf das
Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS
700.1) sowie auf die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zumikon vom 1. Juli
1997 (BZO).

3.2. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zumikon weist das fragliche
Grundstück der für Spielplätze vorgesehenen Erholungszone B1 zu. Nach Art. 30
BZO sind in den Erholungszonen Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie dem im
Zonenplan bezeichneten Zweck entsprechen. Gemäss § 61 Abs. 1 PBG sind als
Freihaltezonen oder Erholungszonen unter anderem die Flächen auszuscheiden, die
für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. Nach § 62 PBG gelten insbesondere
für Bauten und Anlagen hinsichtlich Inhalt und Verfahren die gleichen
Bestimmungen wie bei übergeordneten Freihaltezonen (Abs. 1), und es sind in der
Erholungszone nur die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und
Anlagen zulässig (Abs. 2 PBG). Die übergeordneten kantonalen und regionalen
Freihaltezonen sind in den §§ 39 ff. PBG geregelt. Nach § 40 Abs. 1 PBG dürfen
darin nur solche oberirdische Bauten und Anlagen erstellt werden, die der
Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den
Zonenzweck nicht schmälern; für andere Bauten und Anlagen gilt die
Ausnahmeregelung von Art. 24 RPG. Bei der Gestaltung von Bauvorhaben ist auf
Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238
Abs. 2 PBG).

3.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung der kantonalen und
kommunalen Bestimmungen durch die kantonalen Behörden lediglich auf Willkür hin
(vgl. E. 1.5). Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid
willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E.
4.1 S. 133; je mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer erachtet es als unhaltbar, dass die Vorinstanz für
die Beurteilung der Zonenkonformität auf § 40 Abs. 1 PBG abstellt; für
kommunale Erholungszonen enthalte § 62 Abs. 2 PBG in Verbindung mit den
kommunalen Bestimmungen eine eigene Regelung, die derjenigen von § 40 Abs. 1
PBG vorgehe. Indessen befindet sich § 62 PBG im Abschnitt über die kommunalen
Freihalte- und Erholungszonen. Abs. 2 der Bestimmung lässt sich willkürfrei als
Ergänzung zu Abs. 1 und nicht als Sondernorm verstehen, welche die Anwendung
von Abs. 1 auf kommunale Erholungszonen ausschliesst (in diesem Sinne auch
FRITSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht; Band 1, S. 133). Daran
ändert auch die vom Beschwerdeführer nachgereichte Revision vom 29. April 2015
der zürcherischen Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6)
nichts; der Regierungsrat des Kantons Zürich verwies dabei zwar auf
Unklarheiten in der früheren Praxis bei der Zuständigkeit für die Beurteilung
der Zonenkonformität, führte dazu aber einzig aus, eine ausdrückliche Regelung
der kantonalen Zuständigkeit für Erholungszonen fehle im Verordnungsrecht (vgl.
das Amtsblatt des Kantons Zürich vom 15. Mai 2015). Diese Erläuterungen des
Regierungsrates führen nicht dazu, dass eine davon unabhängige Auslegung des
Gesetzesrechts, wonach § 40 Abs. 1 PBG auch auf kommunale Erholungszonen
anwendbar ist, unhaltbar wäre. Im Übrigen handelt es sich bei der Anrufung der
Revision des Verordnungsrechts ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen
nach Art. 99 BGG. Darüber hinaus erging die Rechtsänderung erst nach Fällung
des angefochtenen Urteils, weshalb sie auf den hier beurteilenden Fall ohnehin
nicht mehr anwendbar wäre.

3.5. Aus analogen Erwägungen ergibt sich auch, dass die Rüge unbegründet ist,
der verwaltungsgerichtliche Entscheid verletze die Gemeindeautonomie nach Art.
50 Abs. 1 BV, weil es einzig der Gemeinde zustehe, über die Zonenkonformität
von Bauprojekten in kommunalen Erholungszonen zu entscheiden. Mit der Änderung
der Bauverfahrensverordnung vom 29. April 2015 wurde nunmehr die Zuständigkeit
der kantonalen Behörden klargestellt, nachdem es vorher dazu offenbar gewisse
Unklarheiten gegeben hatte. Das heisst aber nicht, dass vorher die Gemeinden
insofern von Gesetzes wegen allein zuständig gewesen wären bzw. über einen
massgeblichen, relativ erheblichen Entscheidungsspielraum verfügt hätten, um
unabhängig vom kantonalen Recht die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den
kommunalen Erholungszonen festzulegen. Die Verordnungsänderung entspricht
vielmehr für die Frage der Zuständigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Auslegung des Gesetzesrechts, wonach die Gemeinden im fraglichen Bereich gerade
nicht in massgeblicher Weise autonom sind. Das ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.

3.6. Der Beschwerdeführer bezeichnet es weiter als unhaltbar, dass das
Verwaltungsgericht das gesetzliche Tatbestandselement "dienen" durch ein
anderes, nämlich "massgeblich erleichtern", ersetze. Nach § 40 Abs. 1 PBG (in
Verbindung mit § 62 PBG) sind in der Erholungszone unter anderem nur
Bauvorhaben zulässig, die der Bewirtschaftung dienen oder den Zonenzweck nicht
schmälern. Es ist nicht unhaltbar, für einen Eingriff in die natürliche
Bodenbeschaffenheit zu verlangen, dass dieser eine quantitative oder
qualitative Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt, bzw.
auszuschliessen, dass das Grundstück trotz einer Terrainveränderung ohne
wesentliche Optimierung gleich wie bisher verwendet wird. Die gesetzlichen
Voraussetzungen dürfen in diesem Sinne ganzheitlich verstanden werden, und ein
Eingriff in die natürlichen Verhältnisse ohne signifikanten Vorteil für die
Nutzung darf selbst dann willkürfrei als Schmälerung des Zonenzwecks beurteilt
werden, wenn nach dem Eingriff im Wesentlichen die bisherige zulässige
Bewirtschaftung ohne substanzielle Verbesserung weitergeführt wird.

3.7. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, sein Projekt als nicht
zonenkonform zu beurteilen. Das Projekt entspreche dem Zweck der
Bewirtschaftung des fraglichen Grundstücks bzw. dessen Nutzung als Spielfläche.
Die geplante Terrainveränderung sei namentlich als Spielplatzgestaltung
zonenkonform, da sie weiterhin viele spielerischen Aktivitäten ohne feste
Spielgeräte zulasse. Beide Vorinstanzen gingen demgegenüber davon aus, die
Nutzung des betreffenden Bodens lasse sich durch die geplante Aufschüttung
nicht substanziell verbessern und weite Bereiche der Wiese liessen sich
aufgrund des moderaten Gefälles von 5-15 % ohne Schwierigkeiten mit üblichen
landwirtschaftlichen Maschinen befahren und bewirtschaften. Die vorhandene
Böschung mit einem Gefälle von rund 35 % könne mit einem geeigneten Mäher oder
mit der Sense bewirtschaftet werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern
die vorgesehene Aufschüttung des Bodens der Nutzung der Wiese als Spielplatz
dienen bzw. diese optimieren sollte.

Diese Einschätzung durch die Vorinstanzen ist nicht unhaltbar. Sie beruht auf
der für das Bundesgericht verbindlichen, weil nicht offensichtlich unrichtigen,
tatsächlichen Feststellung (vgl. E. 1.4), dass mit der vorgesehenen
Aufschüttung des Bodens weder eine wesentliche Verbesserung oder Erleichterung
der Bewirtschaftung des Bodens noch dessen Nutzung als Spielplatz verbunden
ist. Zwar würde die Böschung etwas kleiner, gleichzeitig aber auch steiler und
käme zudem näher zum Waldrand zu liegen; die mögliche geringfügige
Vereinfachung der Nutzung würde somit dadurch wieder aufgewogen, dass die
Bewirtschaftung der Böschung kaum mehr sinnvoll möglich erschiene. Im Übrigen
ist gemäss den Gesuchsunterlagen vorgesehen, dass der Böschungsbereich mit der
Zeit auf natürliche Art "verbuschen soll", was eine Bewirtschaftung der
Böschung ohnehin ausschliessen würde. Der Privatspielplatz ohne feste
Spielgeräte bietet bereits heute alle Möglichkeiten einer naturnahen Nutzung.
Mit der geplanten Terrainveränderung besteht demgegenüber das Risiko, dass die
bestehende Naturnähe verringert würde. Im Übrigen haben die Gesuchsteller ihr
Gesuch ursprünglich ohnehin im Wesentlichen mit einer besseren Bewirtschaftung
des strittigen Grundstücks und nicht mit dessen Nutzung als Spielplatz
begründet. Wie bedeutend diese zweite Nutzung ist, kann jedoch dahingestellt
bleiben, da sich damit das Gesuch um Aufschüttung ebenfalls nicht rechtfertigen
lässt.

3.8. Die Folgerung der Vorinstanzen, das geplante Vorhaben sei nicht
zonenkonform, beruht demnach nicht auf einer willkürlichen Auslegung und
Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts und entspricht dem
Raumplanungsrecht des Bundes. Inwiefern das Baurekursgericht dabei einer
unzulässigen Motivsubstitution unterlegen sein und damit zum Nachteil des
Beschwerdeführers gegen Bundesrecht verstossen haben sollte, wie dieser auch
noch geltend macht, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist damit
schon mangels Zonenkonformität des geplanten Vorhabens zu schützen. Dass eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu erteilen sei, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Umständen durfte das
Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine Prüfung der Frage
verzichten, ob sich die geplante Terrainveränderung gemäss § 238 Abs. 2 PBG in
die landschaftliche Umgebung einordnen lässt, was das Baurekursgericht noch
verneint hatte und was der Beschwerdeführer ebenfalls als willkürlich
beanstandet.

4. 
Damit kann offen bleiben, ob das strittige Projekt auch gegen das Umweltschutz-
und Waldrecht des Bundes verstösst.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht auszusprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zumikon, der
Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Bundesamt für
Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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