Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.253/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_253/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Anordnung einer eingehenden verkehrsmedizinischen Begutachtung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 24. Juni
2014 gegenüber A.________ eine eingehende verkehrsmedizinische Begutachtung
hinsichtlich Suchterkrankung beim Kantonsspital Aarau an. Gleichzeitig wurde
A.________ zur Überweisung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische
Begutachtung innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
verpflichtet. Im Weiteren wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten
Leistung des Kostenvorschusses der vorsorgliche Entzug des Führerausweises
angedroht.

 Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 änderte das Strassenverkehrsamt das Dispositiv
der Verfügung vom 24. Juni 2014 wiedererwägungsweise dahingehend ab, dass sich
A.________ einer eingehenden verkehrsmedizinischen Begutachtung beim
Kantonsspital Aarau zu unterziehen habe. Mit der Weglassung des Passus
"hinsichtlich Suchterkrankung" wollte das Strassenverkehrsamt richtigstellen,
dass der Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht der Verdacht
auf eine Suchterkrankung, sondern eine anderweitige psychische Erkrankung
zugrunde liege.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde, welche
das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid
vom 3. Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid
erhob A.________ am 16. Februar 2015 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau hiess die auf die Bevorschussungspflicht beschränkte Beschwerde
mit Urteil vom 23. April 2015 gut.

2. 
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Postaufgabe 13. Mai 2015) führt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht
aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die gegen den Entscheid des
Departements Volkswirtschaft und Inneres erhobene Beschwerde in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf
eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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