Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.246/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_246/2015

Urteil vom 4. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

gegen

1. B.________,
2. Stiftung C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,
6. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Wetzikon,
Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die A.________ AG (Bauherrin) ist Eigentümerin der Parzellen Kat.-Nr. 6374,
6682, 350, 359 und 369 im Gebiet Schönau der Gemeinde Wetzikon. Die Parzellen
befinden sich in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG2.9). Auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 6374 steht die Spinnereianlage Schönau, die im Inventar der
Schutzobjekte von regionaler Bedeutung eingetragen ist. Die Bauherrin stellte
bei der Gemeinde Wetzikon mit Eingabe vom 8. März 2013 ein Baugesuch für ein
Bauprojekt, das südlich der Spinnereianlage auf den genannten Parzellen den
Abbruch eines Wohn- und eines Personalhauses und die Errichtung einer
Arealüberbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern vorsah. Diese sollten gemäss den
Bauplänen insgesamt 53 Wohnungen, eine gemeinsame Tiefgarage mit 66
Autoabstellplätzen und 13 oberirdische Besucherplätze umfassen. Die
verkehrsmässige Erschliessung der Mehrfamilienhäuser war über den gegenwärtig
2,5 Meter breiten Sandweg auf Wegparzelle Kat.-Nr. 368 vorgesehen, die im
Eigentum der Stiftung C.________ steht und mit einer Wegdienstbarkeit zu
Gunsten der Parzellen Kat.-Nr. 6374, 340, 359, 367, 369, 370 und 371 belastet
ist.

B. 
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat Wetzikon der Bauherrin
für das von ihr geplante Bauvorhaben die Baubewilligung mit Auflagen. Zugleich
wurde der Bauherrin die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19.
Juni 2013 eröffnet, in der diese eine denkmalpflegerische Beurteilung des
Bauvorhabens vornahm. Gegen die Baubewilligung reichten beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich B.________, die Stiftung C.________, H. und I. K.________,
E.________ sowie F.________ einen gemeinsamen und G.________ einen separaten
Rekurs ein. Das Baurekursgericht vereinigte die beiden Rekursverfahren und kam
zum Ergebnis, das Bauvorhaben sei zum einen in rechtlicher Hinsicht nicht
genügend erschlossen und genüge zum anderen den ästhetischen Anforderungen
nicht, da es auf das Schutzobjekt der Spinnereianlage ungenügend Rücksicht
nehme. Das Baurekursgericht hiess daher mit Entscheid vom 20. August 2014 die
Rekurse gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Wetzikon vom 10. Juli 2013
(d.h. die Baubewilligung) und die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juni 2013
auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen von der
Bauherrin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2015 ab.

C. 
Die Bauherrin (Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5.
März 2015 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin ein Sistierungsgesuch, das sie
wieder zurückzog, nachdem das Verwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch nicht
eingetreten war.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner 1 - 5 beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner 6
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte eine
Replik ohne neue Anträge ein. In ihren Dupliken bestätigten die
Beschwerdegegner 1- 5 und der Beschwerdegegner 6 ihre ursprünglich gestellten
Anträge. Die Beschwerdeführerin reichte dazu eine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im
Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses
Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht jedoch nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156).
Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V
57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur
berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel können vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das
vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen
Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht
durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind somit im
bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III
120 E. 3.1.2 S. 123). Das Bundesgericht untersucht somit nur, ob der
angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war. Seitherige
rechtserhebliche Veränderungen des Sachverhaltes können vom Bundesgericht nicht
berücksichtigt werden, sondern gegebenenfalls Anlass für ein neues Gesuch bzw.
ein Wiedererwägungsgesuch auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene geben (Urteil
1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Publikation von
Projektunterlagen bezüglich einer künftigen Verlegung des Sandwegs sind nach
dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils eingetreten und damit als echte Noven
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.

2.

2.1. Die Vorinstanz verweigerte die Baubewilligung für das Bauprojekt, weil sie
davon ausging, dieses sei im Sinne von § 263 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH) nicht hinreichend
erschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst an, die
Erschliessung der Baugrundstücke solle über die Wegparzelle Kat.-Nr. 368
erfolgen, die der Beschwerdegegnerin 2 gehöre, weshalb insoweit eine
zivilrechtliche Dienstbarkeit erforderlich sei, welche die dauernde und
jederzeit bestimmungsgemässe Benützung der Zufahrt sichere. Ob die
zivilrechtliche Ordnung diesem öffentlich-rechtlichen Erfordernis genüge, habe
die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des Baugesuchs zu entscheiden. Sei
der (entsprechende) Inhalt der Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und
ergebe die Auslegung kein unzweifelhaftes Resultat, sei die Baubewilligung zu
verweigern, bis sich die Bauherrschaft - nötigenfalls mit Hilfe eines
Zivilgerichts - einen hinreichenden Ausweis über ihre Berechtigung am
Zufahrtsgrundstück verschafft habe. Im vorliegenden Fall hätten die
Zivilgerichte über die Auslegung der Dienstbarkeit zu entscheiden, weil
diesbezüglich keine liquiden Verhältnisse vorlägen. Dies ergebe sich daraus,
dass die Wegdienstbarkeit zwei Grundstücke nicht erfasse, auf denen ein Teil
des Bauvorhabens zu stehen kommen soll und zweifelhaft sei, ob eine
Verkleinerung des herrschenden Grundstücks zu einer Ausdehnung von
Dienstbarkeiten auf Drittgrundstücke führen könne. Zudem sei zweifelhaft, ob
die Eigentümerin des wegrechtsbelasteten Grundstücks die vom kantonalen
öffentlichen Recht verlangte Verbreiterung ihres gegenwärtig 2,5 m breiten
Weges auf eine Breite von 4,5 m hinnehmen müsse.
Da die Zufahrt zu den beiden Mehrfamilienhäusern rechtlich nicht genügend
gesichert sei, dürfe für das Bauprojekt keine Bewilligung erteilt werden. Wolle
die Beschwerdeführerin an ihrem Bauvorhaben festhalten, stünden ihr zwei
Möglichkeiten offen. Sie könne das Zivilgericht anrufen und durch dieses den
Umfang ihres Wegrechts feststellen lassen. Anschliessend werde die lokale
Baubewilligungsbehörde neu entscheiden, ob der so ermittelte Wegrechtsinhalt
den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen an eine Zufahrt genüge. Da sowohl die
Dauer wie der Ausgang dieses zivilrechtlichen Verfahrens ungewiss seien, liege
bei diesem Vorgehen kein Mangel vor, der sich im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG/ZH
ohne besondere Schwierigkeiten beheben liesse. Alternativ könne die
Beschwerdeführerin die über den Sandweg vorgesehene Zufahrt neu über die
Schönhausstrasse führen, was aber eine tiefgreifende Anpassung des Bauvorhabens
erfordere, weshalb § 321 Abs. 1 PGB auch bei diesem Vorgehen nicht anwendbar
sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze die aus Art. 29 BV
abgeleitete Begründungspflicht, weil sie die von ihr vorgenommene Beschränkung
der Prüfung betreffend zivilrechtliche Vorfragen auf "liquide Verhältnisse"
nicht näher begründe.
Aus dem angefochtenen Urteil gehen die wesentlichen Überlegungen, von denen
sich die Vorinstanz bezüglich ihrer beschränkten Befugnis zur Prüfung
zivilrechtlicher Vorfragen leiten liess, hervor, was eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheides ermöglichte. Damit wurde die Begründungspflicht
erfüllt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit
Hinweisen).

2.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre
Pflicht zur vorfrageweise Prüfung der genügenden Erschliessung nach Massgabe
des Zivilrechts in willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts verneint. Gemäss §
1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom24. Mai 1959 (VRG/ZH) seien zwar
öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden
und privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dieser
Grundsatz werde jedochdurch § 3 VRG/ZH eingeschränkt, dereine andere Ordnung
der Zuständigkeit durch besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalte. Solche
Bestimmungen lägen vor, weil die zuständige kommunale Baubehörde das
Bauvorhaben bewilligt und damit das Erfordernis der genügenden Erschliessung
nach § 236 f. PBG/ZH bejaht habe. Diese Baubewilligung könne gemäss § 315 PBG/
ZH nur auf dem Verwaltungsrechtspflegeweg angefochten werden, weshalb die
Eigentümerin der Wegparzelle sich nicht mehr auf dem Zivilrechtsweg nach § 317
PBG/ZH gegen die Beanspruchung ihres Grundstückes wehren könne. Somit folge aus
der gesetzlichen Ordnung des Baubewilligungsverfahrens in § 315, § 317 und §
320 PBG/ZH, dass nach einem positiven Entscheid der Baubehörde über die
Erschliessung gemäss § 236 f. PBG/ZH die entsprechenden zivilrechtlichen
Ansprüche nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung bestritten
werden könnten und daher in diesem Verfahren geprüft werden müssten.

2.4. Mit diesen Ausführungen lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die
vorfrageweise Beurteilung eines zivilrechtlichen Anspruchs im
Baubewilligungsverfahren für die sachlich zuständigen Zivilgerichte nicht
verbindlich ist (BGE 129 III 186 E. 2.3 S. 192; 140 I 114 S. 2.4.2 S. 120;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 386 Rz.
1758). Die Eigentümerin der Wegrechtsparzelle könnte sich daher auch nach der
Erteilung der Baubewilligung vor den Zivilgerichten gegen die von der
Baubehörde vorfrageweise bejahten dienstbarkeitsrechtlichen Wegrechte zur Wehr
setzen, was die Gefahr widersprüchlicher Entscheide begründet (vgl. BGE 129 III
186 E. 2.3 S. 192). Demnach kann daraus, dass die erstinstanzliche Baubehörde
die verlangte Baubewilligung erteilt hatte, keine besondere gesetzliche
Bestimmung im Sinne von § 3 VRG/ZH abgeleitet werden. Die Vorinstanz durfte
daher willkürfrei den von der Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsatz
anwenden, dass für Verwaltungsbehörden keine Pflicht besteht, zivilrechtliche
Vorfragen zu entscheiden und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags
durch eine Verwaltungsbehörde nur angezeigt ist, wenn der Vertragsinhalt leicht
feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt (Urteil 1C_237/
2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch KASPAR PLÜSS, in:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Alain Griffel
[Hrsg.], 3. Aufl. 2014, S. 29 § 1 Rz. 60 f.; MAJA SCHÜPBACH SCHMID, Das
Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, 2001, S. 69 und 129;
HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., S. 386 Rz. 1755).

3.

3.1. Als Eventualbegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
sei in Willkür verfallen, weil sie bezüglich der geltend gemachten
Dienstbarkeit liquide Verhältnisse verneint habe.
Diese Rüge ist nicht rechtsgenüglich begründet, da die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang bloss appellatorische Kritik übt. Zudem geht sie auf die
vorinstanzliche Argumentation, es sei zweifelhaft, ob die Eigentümerin des
wegrechtbelasteten Grundstücks den Ausbau des Sandwegs auf die erforderliche
Breite von 4,5 m hinnehmen müsse, nicht ein und zeigt nicht auf, inwiefern
diese Annahme willkürlich sein soll.

3.2. Als weitere Eventualbegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht einen heilbaren Mangel gemäss § 321 Abs. 1 PBG
verneint.Diese Rüge kann jedoch nicht gehört werden, weil sie mit neuen und
damit unzulässigen Tatsachenbehauptungen begründet wird (vgl. E. 1.4 hiervor).

4.

4.1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, da die Baubewilligung von
Bundesrechts wegen eine hinreichende Erschliessung voraussetze, müsse über
diese gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens
eine Beschwerdebehörde gewährleistet sein. Die Kognitionsbeschränkung auf
liquide Verhältnisse bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfragen
bezüglich der Erschliessung verletze daher Bundesrecht, weil weder das
Baurekursgericht noch das Verwaltungsgericht die rechtliche Erschliessung mit
voller Kognition geprüft hätten.

4.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gewährleistet das kantonale Recht gegen
Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und
eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die volle Überprüfung durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde. Damit wird jedoch bundesrechtlich nicht
vorgegeben, welche kantonale Behörde über zivilrechtliche Vorfragen zu
entscheiden hat, zumal gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG die Kantone Zuständigkeiten
und Verfahren ordnen. Diese können daher bundesrechtskonform vorsehen, dass im
Baubewilligungsverfahren nicht klar zu beantwortende zivilrechtliche Vorfragen
von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, deren Urteile im zivilrechtlichen
Rechtsmittelverfahren angefochten werden können. Die entsprechende Praxis im
Kanton Zürich verstösst daher weder gegen Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG noch gegen
den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV.

5.

5.1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, da das Verwaltungsgericht unter
den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei, die zivilrechtliche Vorfrage
betreffend die genügende rechtliche Erschliessung zu prüfen, stelle die
unzulässige Kognitionsbeschränkung auf "liquide Verhältnisse" eine
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV dar.

5.2. Nach der Rechtsprechung stellt eine zu Unrecht vorgenommene Beschränkung
der Prüfungsbefugnis bzw. Kognition eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine
Gehörsverletzung dar (BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.; Urteil 6B_72/2014 vom
27. November 2014 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen war das Verwaltungsgericht berechtigt,
den Entscheid über eine nicht eindeutig zu beantwortende zivilrechtliche
Vorfrage den sachlich zuständigen Zivilgerichten zu überlassen. Demnach liegt
insoweit keine unrechtmässige Beschränkung der Überprüfungsbefugnis und damit
auch keine Rechtsverweigerung vor.

6.

6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aufhebung der
Baubewilligung durch den angefochtenen Entscheid stelle eine Rechtsverweigerung
dar, weilsie ungeachtet der noch nicht vorgenommenen Beurteilung der
Erschliessung ein neues Baugesuch einreichen müsse. Dies führe zu einem
materiellen Rechtsverlust, da in der Zwischenzeit die kommunale Bau- und
Zonenordnung geändert worden sei. Die Verweigerung der Baubewilligung aufgrund
nicht liquider Verhältnisse bezüglich einer zivilrechtlichen Vorfrage habe zur
Folge, dass das Bauprojekt trotz mehrjährigem Rechtsmittelverfahren nicht nach
dem im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblichen Recht beurteilt
werde. Nachdem die zuständige Baubehörde das Bauprojekt bewilligt habe, habe
die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit der
Baubewilligung auf dem Instanzenweg überprüfen zu lassen, ohne ein neues
Baugesuch einreichen zu müssen. Dies sei ihr verunmöglicht worden, weshalb eine
Rechtsverweigerung vorliege.

6.2. Wird im Baubewilligungsverfahren der Entscheid über eine zivilrechtliche
Vorfrage den Zivilgerichten überlassen, kann gemäss der Lehre und
Rechtsprechung das Baubewilligungs- bzw. das entsprechende
Rechtsmittelverfahren bis zum Entscheid des Zivilrichters sistiert werden
(PLÜSS, a.a.O., S. 25 Rz. 40 und S. 29 Rz. 60 f.; KÖLZ/BOSSHARDT/RÖHL,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999,
S. 31 f. § 1 Rz. 30 und 32; FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. Aufl. 2011, Bd. 1 S. 255; CHRISTIAN MÄDER, Das
Baubewilligungsverfahren, eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung
des zürcherischen Rechts und der neuen zürcherischen Rechtsprechung, 1991, S.
51 Rz. 114; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.99.0017 vom
24. September 1999 E. 3b/bb, publ. in: BEZ 1999 Nr. 32 S. 10; vgl. auch:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 386 Rz. 1755; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG,
Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern, 1997, N. 6 zu Art. 5 VRPG; BGE 129 III 186 E. 2.3 S. 192). Gemäss
der Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichtsund der Lehre ist es aber
auch zulässig, die Baubewilligung bei zweifelhafter Auslegung einer für die
Erschliessung erforderlichen Dienstbarkeit zu verweigern, bis sich der Bauherr
- nötigenfalls mit Hilfe des Zivilrichters - einen hinreichenden Ausweis über
seine Berechtigung am Zufahrtsgrundstück verschafft hat (Entscheid des Zürcher
Verwaltungsgerichts VB 105/1980 vom 30. April 1981 E. 3a, publ. in: BEZ 1981
Nr. 1 S. 4 und ZBl 1981 S. 464; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, a.a.O., Bd. 2, S.
593).Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen als zulässig erachtet (Urteil 1C_237
/ 2010 vom 30. August 2010 E. 2). Die damit verbundene Verweigerung der
Baubewilligung lässt sich damit rechtfertigen, dass die Bauherrin im
Baubewilligungsverfahren nachweisen muss, dass das vorgelegte Projekt die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wozu auch die hinreichende Erschliessung
gehört. Misslingt ihr dieser Nachweis, weil zweifelhaft ist, ob eine bestehende
Dienstbarkeit dazu genügt, sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
weshalb das Baugesuch abgewiesen werden darf. Damit wird der Bauherrin das
Recht nicht verweigert, weil ihr die Möglichkeit offensteht, ein neues
Baugesuch einzureichen, sobald sie sich mit einem Urteil des zuständigen
Zivilgerichts einen hinreichenden Ausweis über die für die Erschliessung
erforderliche Dienstbarkeit verschafft hat. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass das neue Baugesuch möglicherweise an eine zwischenzeitlich
geänderte Rechtslage angepasst werden muss.Hätte die Beschwerdeführerin nach
der Verweigerung der Baubewilligung durch das Baurekursgericht die
Rechtshängigkeit des Verfahrens erhalten wollen, um einer missliebigen Änderung
des anwendbaren Rechts zu entgehen, hätte sie bereits vor dem
Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens beantragen können, bis die
zivilrechtliche Vorfrage durch ein Zivilgericht geklärt wird. Dies hat sie
jedoch unterlassen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.Bei diesem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und dieBeschwerdegegner
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art.
68 Abs. 2 BGG). Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist zu beachten,
dass die Beschwerdegegner 1-5 durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten waren,
während der Beschwerdegegner 6 durch seinen Anwalt separate Stellungnahmen
einreichen liess.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hatdie Beschwerdegegner 1-5 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- und den Beschwerdegegner6 mitFr. 2'500.--
zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wetzikon, der Baudirektion des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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