Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.245/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_245/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Zimmermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 20. September 2013 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine um die
Auslieferung des ukrainischen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung
wegen des Verdachts des wiederholten Betrugs und der Urkundenfälschung.
Am 27. Oktober 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 23. April 2015 teilweise gut. Es bewilligte den Vollzug
der Auslieferung unter Vorbehalt der Abgabe einer wortgetreuen
Garantieerklärung der zuständigen ukrainischen Behörde im Sinne seiner
Erwägungen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
verschiedenen Anträgen.

C. 
Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen
Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des
besonders bedeutenden Falles.
A.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer
der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen
Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das
bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der
Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2. 
Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die
Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS
2011 925 ff.) in Kraft. Es stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden
ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und
das Rechtshilfegesetz (IRSG SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz
bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und
Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des
Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie
Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE
138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).
Am 28. Mai 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute:
Staatssekretariat für Migration) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die
von diesem hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am
21. März 2014 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. April 2014
Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 setzte der
Instruktionsrichter das bundesgerichtliche Verfahren aus. Über die Beschwerde
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befindet das Bundesgericht mit
separatem Urteil vom heutigen Tag (1C_218/2014). Die Koordination des
Auslieferungs- und des Asylverfahrens ist damit sichergestellt.
Da dem Bundesgericht die Akten des Asylverfahrens vorliegen, ist Art. 55a IRSG,
der ihren Beizug vorschreibt, Genüge getan.

3.

3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders
bedeutenden Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden
auseinandergesetzt. Ihr Entscheid, auf den verwiesen werden kann (Art. 109 Abs.
3 BGG), lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere,
soweit die Vorinstanz die Auslieferung unter Einholung diplomatischer
Zusicherungen als zulässig angesehen hat. Ihr Entscheid stützt sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 156 E. 6 S. 162 ff.), auf die
zurückzukommen kein Anlass besteht. Die von der zuständigen ukrainischen
Behörde verlangten Zusicherungen sind so ausgestaltet, dass - sofern sie
abgegeben werden - die Auslieferung des Beschwerdeführers verantwortet werden
kann. Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht bereits in anderen die Ukraine
betreffenden Fällen entschieden (Urteile 1C_777/2013 vom 4. November 2013 E.
1.2 und 1C_471/2008 vom 28. November 2008 E. 2.2 und 2.4). Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der
Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht
besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

4. 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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