Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.240/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_240/2015

Urteil vom 22. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich nach zwei
strassenverkehrsrechtlichen Vorfällen am 22. Juli 2013 gegenüber A.________
eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung anordnete und am 7. April
2014 einen zweimonatigen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer
SVG-Widerhandlungen verfügte;
dass A.________ hiergegen an die kantonale Sicherheitsdirektion gelangte,
welche den Rekurs gegen die verkehrsmedizinische Begutachtung am 20. August
2014 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und denjenigen betreffend
Ausweisentzug mit demselben Entscheid abwies;
dass der Einzelrichter der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März
2015 insoweit guthiess, als ihm - anders als noch durch die
Sicherheitsdirektion - auch für das damalige Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden ist, wogegen er die Beschwerde in Bezug auf den
Ausweisentzug mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat;
dass A.________ mit Eingaben vom 7./8. bzw. 11. Mai 2015 Beschwerde ans
Bundesgericht führt und der Sache nach die Aufhebung des Urteils vom 24. März
2015 beantragt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den weiteren
Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen
Verfahren und insbesondere an der Polizei übt, die ihn haltlos als "Lügner"
bezeichnet habe;
dass er betont, bei der erfolgten verkehrsmedizinischen Begutachtung handle es
sich um "den grössten Skandal der Schweizer Verkehrs-medizin", wobei er aber
nicht darlegt, inwiefern das verwaltungs-gerichtliche Urteil im Ergebnis bzw.
die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben