Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.23/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_23/2015

Urteil vom 14. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Unbekannt,
2. B.________, c/o Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8400 Winterthur,
3. C.________, c/o Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach,
8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2014 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 19. September 2014 Strafanzeige wegen Drohung gegen
einen ihm unbekannten Funktionär der Stadtpolizei Winterthur. Die Strafanzeige
steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 24. Juli 2014. Bezüglich dieses
Vorfalls wurde A.________ rechtskräftig mit Strafbefehl vom 25. Juli 2014 der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 13.
Oktober 2014 die Akten via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des
Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur
Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erteilt mit Beschluss vom 26. November 2014 die
Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte zur Begründung
zusammenfassend aus, dass ein Anfangsverdacht betreffend Drohung zu verneinen
sei.

2. 
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Postaufgabe 9. Januar 2015) führt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der
eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses fehlt,
weshalb sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Begründung der III.
Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich
nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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