Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.239/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_239/2015

Urteil vom 7. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Überstellung an Lettland zur Verbüssung der Reststrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 24. Januar 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den lettischen
Staatsangehörigen A.________ wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs
zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 147 Tage Untersuchungshaft. Der
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

 Am 9. Oktober 2014 verfügte das Bundesamt für Justiz, Lettland werde im
Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der vom Bezirksgericht
ausgesprochenen Freiheitsstrafe um Zustimmung der Überstellung von A.________
ersucht. Dieser werde überstellt, wenn sowohl die Schweiz als auch Lettland der
Überstellung definitiv zustimmten. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte das
Bundesamt das Justizministerium Lettlands um Zustimmung zur Überstellung.

 Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 21. April 2015 ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung, da es die Beschwerde in allen Punkten als
offensichtlich aussichtslos beurteilte.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Von seiner
Überstellung an Lettland zur Verbüssung der Reststrafe sei abzusehen.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.

1.2. Der Beschwerdeführer muss, sofern das nicht offensichtlich ist, darlegen,
inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Tut er das nicht, genügt
er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis;
Urteil 1C_254/2014 vom 18. November 2014 E. 1).

 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein Sachbereich
vorliegen soll, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Übereinkommen vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) und das dazugehörige
Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (SR 0.343.1), nicht auf das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1). Das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1)
sodann regelt die Übertragung der Strafvollstreckung an das Ausland im fünften
Teil (Art. 100 ff.), nicht im zweiten Teil (Art. 32 ff.), welcher die
Auslieferung betrifft. Es geht hier somit nicht offensichtlich um eine
Auslieferung. Die weiteren in Art. 84 Abs. 1 BGG erwähnten Sachbereiche sind
ohnehin nicht gegeben. Der Beschwerdeführer genügt daher seiner
Begründungspflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde schon deshalb nicht
eingetreten werden kann.

 Im Übrigen hätte auch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden
können. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen (insb. E. 5.3 und 6.3), auf welche gemäss
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung
erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für
das Bundesgericht hätte daher kein Anlass bestanden, die Sache an die Hand zu
nehmen.

2. 
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

 Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen
Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem im Strafvollzug -
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben