Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.236/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_236/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Andreas Eckert,
c/o Oberstaatsanwaltschaft,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 18. Februar 2015 Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt
Andreas Eckert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die
Akten mit Verfügung vom 3. März 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich zum
Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 10. April 2015 der
Oberstaatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur
Begründung führte die III. Strafkammer aus, dass A.________ das
Ermächtigungsverfahren schon mehrfach erläutert worden sei. Einmal mehr erweise
sich seine Strafanzeige als haltlos und sein Vorgehen erwecke den Anschein des
Rechtsmissbrauchs.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Dem Beschwerdeführer wurde schon mehrfach mitgeteilt, dass das Bundesgericht
für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Somit ist auf die
Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer
Strafanzeigen gegen die am Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
beteiligten Gerichtspersonen erhebt.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen,
inwiefern die III. Strafkammer in verfassungs- oder rechtswidriger Weise die
Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt
den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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