I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.232/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_232/2015 Urteil vom 17. Juli 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 30. April 2015 gegen einen am 22. Oktober 2014 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass sein Rechtsvertreter die Beschwerde mit dem Hinweis eingereicht hat, die Anwaltsvollmacht werde nachgereicht; dass der Rechtsvertreter mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 aufgefordert worden ist, die Vollmacht bis am 14. Juli 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); dass die Frist unbenutzt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde, bei somit offensichtlichem Mangel, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juli 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben