Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.227/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_227/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi,

gegen

Baugesellschaft B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

Gemeinde Fläsch, 7306 Fläsch,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Curdin Conrad.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. November 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Baugesellschaft B.________ stellte in den Jahren 2010 und 2012 zwei
Baugesuche. Für das erste Baugesuch erteilte die Gemeinde Fläsch die
Baubewilligung. Diese wurde jedoch wegen des fehlenden Gebäudeinventars vom
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. Februar 2012
aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Das Baugesuch
aus dem Jahr 2012 zog die Baugesellschaft B.________ in der Folge zurück, was
zur Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens führte.
Am 2. Juli 2013 reichte die Baugesellschaft B.________ ein neues,
überarbeitetes Baugesuch ein. Gegenstand des Gesuchs bildet die Erstellung von
zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt elf Wohnungen und einer Tiefgarage mit
20 Einstellplätzen auf den Parzellen Gbbl. Nrn. 421, 422 sowie 878. Gemäss
Gesuch sind die Fassaden der beiden Häuser mit Beton/Backstein verputzt,
altweiss und mit einer Holzschalung mit Aussenwärmedämmung versehen. Die
bestehenden Gebäude auf den Parzellen Gbbl. Nrn. 421 und 422 sollen abgerissen
werden.
Gegen dieses Baugesuch reichte unter anderem A.________, Eigentümer der
Grundstücke Gbbl. Nrn. 418, 419 und 420, am 16. Oktober 2013 Einsprache ein.
Die Gebäude auf den Parzellen Gbbl. Nrn. 420 und 421 stossen auf der
gemeinsamen Grenze aneinander.
Die Gemeinde Fläsch wies die Einsprache mit Baueinspracheentscheid vom 17.
Februar 2014 ab und erteilte am 10. März 2014 die Baubewilligung.
Diese Entscheide focht A.________ mit Beschwerde vom 2. April 2014 beim
Verwaltungsgericht an. Am 10. November 2014 führte dieses in Anwesenheit der
Parteien einen Augenschein vor Ort durch.
Mit Urteil vom 11. November 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

B. 
Mit Eingabe vom 28. April 2015 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, un d die Baubewilligung sei zu
verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 erkannte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.
Die Baugesellschaft B.________, die Gemeinde Fläsch und das Verwaltungsgericht
beantragen in ihren Stellungnahmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Rechtsbegehren
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Baubewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und
unmittelbarer Nachbar des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen
einzutreten.

1.2. Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nicht frei,
sondern unter dem Blickwinkel des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG), namentlich
des Verfassungsrechts und insbesondere des Willkürverbots. Willkür liegt nach
der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom
Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.
mit Hinweisen).
Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung
von kantonalem und kommunalem Recht - wird vom Bundesgericht geprüft, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl.
BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wegen
rechtsungleicher Behandlung geltend macht, genügt er der qualifizierten
Rügepflicht nicht. Er bringt vor, die Gemeinde habe es ihm - im Unterschied zur
Beschwerdegegnerin - verweigert, etwas am äusseren Erscheinungsbild und am
Gebäudevolumen seines Hauses zu ändern. Der Beschwerdeführer führt jedoch
insoweit nicht aus, um was für ein Bauprojekt es sich dabei gehandelt hat,
sodass sich seine Behauptung bereits aus diesem Grund nicht überprüfen lässt.
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Er sei erstmals anlässlich des Augenscheins vom
10. November 2014 mit dem Gebäudemodell des Bauprojekts konfrontiert worden und
habe daher dessen Richtigkeit nicht überprüfen können. Des Weiteren sei ihm die
beim Augenschein erstellte Fotodokumentation vor der Entscheidfällung am 11.
November 2014 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Schliesslich sei die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da sie sich
mit mehreren seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdegegnerin reichte das Gebäudemodell zusammen mit dem
Baugesuch ein. Das Modell lag während der öffentlichen Auflage auf und hätte
vom Beschwerdeführer besichtigt werden können. Er hat es damit selbst zu
vertreten, wenn er erstmals am gerichtlichen Augenschein vom Gebäudemodell
Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Die Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die anlässlich des
Augenscheins erstellte Fotodokumentation nicht zur Stellungnahme unterbreitet
hat, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer und sein
Rechtsvertreter haben persönlich am Augenschein teilgenommen und konnten sich
mündlich umfassend zu den Örtlichkeiten sowie zu den Vorbringen der übrigen
Beteiligten äussern. Die im Beisein der Parteien erstellte Fotodokumentation
diente primär dazu, den nicht am Augenschein teilnehmenden Mitgliedern des
Spruchkörpers sowie - im Falle des Weiterzugs des verwaltungsgerichtlichen
Urteils - dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz die Überprüfung des
angefochtenen Entscheids zu ermöglichen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
auch ohne Zustellung der Fotodokumentation gewahrt worden (vgl. zum Ganzen auch
Urteile 1C_193/ 2011 vom 24. August 2011 E. 2 und 1C_134/2007 vom 24. Januar
2008 E. 3.4).

2.2.2. Die Begründungspflicht, welche vom Beschwerdeführer als missachtet
gerügt wird, ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven
leiten lässt, und sie soll es dem Betroffenen erlauben, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236).
Die Vorinstanz ist in ihrem ausführlich begründeten Urteil ihrer
Begründungspflicht nachgekommen. Sie hat sich mit den entscheiderheblichen
Einwänden des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, aus welchen Gründen sie
die Beschwerde abgewiesen hat. Insbesondere hat sie ausgeführt, weshalb sie die
Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege im Schreiben vom 2. Juli 2013 (vgl.
hierzu nachfolgend E. 5.2) als überzeugend erachtet hat. Auf die Stellungnahme
des Bündner Heimatschutzes vom 17. August 2011 musste die Vorinstanz nicht im
Detail eingehen, da diese nicht im vorliegenden Verfahren abgegeben wurde,
sondern sich auf ein früheres Bauprojekt bezog; insbesondere lag damals noch
kein Gebäudeinventar vor (vgl. Sachverhalt lit. A. am Anfang).

3.

3.1. Das Dorf Fläsch ist im Anhang des Bundesinventars der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) gemäss der
entsprechenden Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS; SR 451.12) aufgeführt.
Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass das Objekt in
besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG [SR 451]). Diese Schutzbestimmung gilt
indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von
Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von
kantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung
zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht
gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV,
wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der
Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das
ISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag
zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)
Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche
Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (siehe
BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.).
Die Bauordnung konkretisiert auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur- und
Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS.
Diese Grundnutzungsordnung ist nicht auf ihre materielle Übereinstimmung mit
dem vom ISOS angestrebten Schutz hin zu überprüfen. Nutzungspläne (und in engem
Zusammenhang stehende planerische Festlegungen) sind grundsätzlich im Anschluss
an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem
Anwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen, die hier nicht
erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 209 E. 5.1 S. 219 mit Hinweisen).

3.2. Das Bauprojekt liegt in der Kernzone gemäss Art. 20 des Baugesetzes der
Gemeinde Fläsch vom 3. November 2008 (BauG/Fläsch; siehe auch Art. 10, 13 und
Art. 17 BauG/Fläsch), welche mit der Zone "Generell geschützter
Siedlungsbereich" gemäss Art. 32 BauG/Fläsch überlagert ist.
Die Kernzone stellt eine Bauzone dar (vgl. Art. 10 BauG/Fläsch); eine
Überbauung ist daher grundsätzlich erlaubt. Gemäss Art. 13 BauG/ Fläsch dürfen
Gebäude in der Kernzone eine Gesamthöhe von maximal 14 m aufweisen. Bezüglich
der Gebäudelänge und -breite bestehen keine Vorgaben. Art. 17 BauG/Fläsch
schreibt einzig vor, dass die Höhen und Breiten von Gebäuden ortstypisch zu
proportionieren sind, sodass sie insbesondere mit der sie umgebenden
Bausubstanz und Siedlungstruktur im Einklang stehen. Die Kernzone ist gemäss
Art. 20 BauG/Fläsch für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und
Produktionsbetriebe (inkl. Landwirtschaft und Weinbau) bestimmt. Es besteht
kein Anspruch auf die maximale Gesamthöhe gemäss Zonenschema (Abs. 1).
Siedlungsstruktur und Bauweise sind unter Anwendung der Kriterien gemäss Art.
52 BauG/Fläsch zu erhalten und zu ergänzen (vgl. Abs. 2).
Art. 52 BauG/Fläsch, auf welchen in Art. 20 Abs. 2 BauG/Fläsch verwiesen wird,
bestimmt, dass für die Kern- und Dorfzone von Fläsch für Neu- und Umbauprojekte
insbesondere die folgenden Gestaltungskriterien von besonderer Bedeutung sind:
Die räumliche Stellung (Firstrichtung und Volumina) in Bezug zur vorhandenen
Siedlungsstruktur (Ziff. 1); das Wechselspiel von Hauptbauten und Nebenbauten
bzw. von (zusammengebauten) Wohnhäusern und Ställen (Stein / Holz; massiv /
leicht; weiss-grau / braun-schwarz; Ziff. 4); schlanke Baukörper, vor allem bei
Mehrfamilienhäusern (Ziff. 5).
Gemäss Art. 32 BauG/Fläsch bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile
mit Baugruppen, Gebäuden und Anlagen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer
Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von erheblicher räumlicher,
architektonischer, ortsbaulicher oder historischer Bedeutung sind, als generell
geschützten Siedlungsbereich (vgl. Abs. 1). Im generell geschützten
Siedlungsbereich gelegene Gebäude und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile und
Konstruktionsformen sind zu erhalten. Bauliche Änderungen an Objekten werden
nur gestützt auf ein Gebäudeinventar bewilligt. Die Kantonale Denkmalpflege
kann für die Erstellung des Gebäudeinventars herbeigezogen werden. Das
Gebäudeinventar ist vor Ausarbeitung der Projektpläne zu erstellen (vgl.
Siedlungsinventar von November 2005). Es bildet die Grundlage für die
Festlegung der zulässigen baulichen Änderungen (Abs. 2).

3.3. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die Bestimmungen des kommunalen
Baugesetzes gegen Bundesrecht verstossen. Er wirft der Vorinstanz jedoch
insbesondere eine (klar) rechtswidrige Anwendung von Art. 32 BauG/Fläsch
(nachfolgend E. 4) sowie von Art. 52 BauG/ Fläsch (nachfolgend E. 5) vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das erstellte Gebäudeinventar sei
mangelhaft. Die Gemeinde habe ohne gesetzliche Grundlage ein Merkblatt
verfasst. Mit diesem Merkblatt, welches von der kantonalen Denkmalpflege nie
genehmigt worden sei, werde Art. 32 BauG/Fläsch klar umgangen.

4.2. In Ausführung und Konkretisierung von Art. 32 BauG/Fläsch und im Nachgang
zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 (vgl. Sachverhalt lit.
A. am Anfang) hat der Gemeindevorstand am 15. Juni 2012 ein Merkblatt zum
Gebäudeinventar (Dokumentation des Altbestands vor baulichen Veränderungen)
verabschiedet.
Gemäss Merkblatt bildet die Ortsanalyse (Siedlungsinventar) des
Masterstudiengangs Denkmalpflege der Universität Bamberg von November 2005
Grundlage für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen im generell geschützten
Siedlungsbereich. In diesem Siedlungsinventar seien alle Gebäude, welche aus
historischer Sicht als wichtig beurteilt würden, mit Plänen und Fotos
dokumentiert (Kategorie 1). Weniger wichtige Gebäude seien nur fotografisch und
mit Text erwähnt, jedoch nicht näher dokumentiert (Kategorie 2). Gar nicht
aufgeführte Gebäude seien in der Regel weniger bedeutend (Kategorie 3). Gebäude
der Kategorie 1 seien so weit wie möglich zu schützen und mit grosser Sorgfalt
zu behandeln. Bei solchen Gebäuden werde für Bauvorhaben in der Regel auch die
Begleitung durch die Denkmalpflege vorgegeben. Bei Gebäuden der Kategorie 2 sei
der Erhalt wünschenswert. Dränge sich trotzdem aus wirtschaftlichen oder
bautechnischen Gründen ein Um- und/oder Neubau auf, sei ein Abbruch schriftlich
zu begründen. Für die Bewilligung werde insbesondere darauf geachtet, dass der
Zustand vor Planungsbeginn mittels eines Gebäudeinventars dokumentiert werde
und allfällig neue Bauvolumen in Körnung, Stellung und Architektur einen
nachvollziehbaren Bezug zur bestehenden städtebaulichen Situation herstellten.
Im Merkblatt werden alsdann die für die Erstellung eines Gebäudeinventars
notwendigen Dokumente aufgeführt: Katasterplan (1:500) und Situationsplan;
einfache Grundrisse, Fassaden, Schnitte in geeignetem Massstab (1:100 oder
grösser); aussagekräftige Fotodokumentation mit Gesamtansichten, Innen- und
Aussenaufnahmen sowie Detailbilder spezieller Bauteile; allfällige weitere
Detailpläne nach Rücksprache mit der Denkmalpflege.

4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ausarbeitung eines Merkblatts zum
Gebäudeinventar nach Art. 32 BauG/Fläsch sei sachlich gerechtfertigt, da dies
die Entwicklung einer einheitlichen kommunalen Praxis ermögliche. Die
abzubrechenden Gebäude auf den Parzellen Gbbl. Nrn. 421 und 422 stellten gemäss
dem Siedlungsinventar von November 2005 Gebäude der Kategorie 2 im Sinne des
Merkblatts dar. Die eingereichten Dokumente enthielten eine fotografische,
planerische und gebäudespezifische Zusammenstellung dieser bestehenden Gebäude
(Situationsplan, Grundrisse, umfangreiche Fotodokumentation). Diese Unterlagen
seien aussagekräftig und enthielten alle notwendigen Angaben, um als
Gebäudeinventar im Sinne von Art. 32 BauG/Fläsch zu gelten.

4.4. Aus Art. 32 Abs. 2 BauG/Fläsch ergibt sich, dass der Beizug der kantonalen
Denkmalpflege für die Erstellung von Gebäudeinventaren nicht zwingend ist
("kann [...] herbeigezogen werden"; vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem wird in der
Bestimmung ausdrücklich auf das Siedlungsinventar von November 2005 Bezug
genommen, gemäss welchem die bestehenden Gebäude auf den Bauparzellen der
Kategorie 2 angehören. Die Konkretisierungen im Merkblatt (vgl. E. 4.2 hiervor)
widersprechen damit Art. 32 BauG/Fläsch nicht. Dieser regelt die Grundsätze für
die Erstellung des Gebäudeinventars. Der Beschwerdeführer begründet nicht und
es ist auch nicht einsichtig, weshalb es für die Erstellung eines Merkblatts
als Arbeitshilfe zur Entwicklung einer einheitlichen Praxis einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Ebenso wenig musste das
Merkblatt von der kantonalen Denkmalpflege genehmigt werden, was sich bereits
daraus ergibt, dass deren Beizug bei der Erstellung von Gebäudeinventaren nicht
obligatorisch ist.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sie
die eingereichten, mit dem Merkblatt übereinstimmenden Unterlagen als
aussagekräftig eingestuft hat. Auch insoweit zeigt der Beschwerdeführer nicht
substanziiert auf, weshalb das erstellte Gebäudeinventar den Vorgaben von Art.
32 BauG/Fläsch nicht genügen sollte. Eine willkürliche Anwendung dieser
kommunalen Bestimmung liegt nicht vor.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Abbruch der erhaltenswerten
Gebäude auf den Bauparzellen werde nicht schriftlich begründet und stütze sich
nicht auf einen Fachbericht ab. Der Abbruch sei auch sachlich nicht
gerechtfertigt. Das Neubauprojekt halte sich nicht an die in Art. 52 Ziff. 1, 4
und 5 BauG/Fläsch verankerten Gestaltungskriterien. Verglichen mit dem
Ist-Zustand käme es beinahe zu einer Vervierfachung der Gebäudevolumina, was
jeglichen vernünftigen Rahmen sprenge. Zudem zeige sich keinerlei Wechselspiel
zwischen Haupt- und Nebenbauten. Ferner wiesen die vorgesehenen
Mehrfamilienhäuser mitnichten schlanke Baukörper auf. Schliesslich sei die
Firsthöhe des höheren der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser mit 13,94 m nicht
akzeptabel.

5.2. Obwohl ein Beizug der kantonalen Denkmalpflege nach dem Gesagten nicht
notwendig gewesen wäre, hat die Gemeinde eine entsprechende Stellungnahme
eingeholt.
In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2013 hielt die kantonale Denkmalpflege fest, sie
habe das Bauprojekt aus denkmalpflegerischer Sicht überprüft. Der
Projektperimeter befinde sich in der Aufnahmekategorie AB mit Erhaltungsziel A.
Dieses Erhaltungsziel werde wie folgt definiert: "Erhalten der Substanz - alle
Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe
beseitigen." Beim bestehenden Neubau auf der Nachbarparzelle Gbbl. Nr. 842
handle es sich um einen solchen störenden Eingriff. Die Denkmalpflege begrüsse
jede Anstrengung, welche die Situation zu verbessern versuche. Das Hauptziel
sei, das Fremdelement (Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Gbbl. Nr. 842) in den
Siedlungsbereich zu integrieren. Das zu beurteilende Bauprojekt auf den
Parzellen Gbbl. Nrn. 421 und 422 sehe den Abbruch der bestehenden Gebäude der
Kategorie 2 vor. Geplant sei, die Gebäude durch neue Volumina zu ersetzen, die
in Körnung, Stellung und Zwischenräumen ein Bindeglied zwischen dem klar
definierten Gassenraum auf der einen Seite (Nordflanke) und dem
Mehrfamilienhaus auf der oberen Grenze des Freiraums (Südflanke) schaffen
könnten. In dieser Hinsicht sei der Abbruch der bestehenden Gebäude aus Sicht
der Denkmalpflege ausnahmsweise vorstellbar. Bei der Weiterbearbeitung des
Projekts und der Bauausführung sei für die Detailgestaltung und Materialwahl
höchste Sorgfalt erforderlich. Es sei diesbezüglich das Einvernehmen mit der
örtlichen Baubehörde und dem Bauberater zu finden.

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Denkmalpflege erachte somit die
projektierten Gebäude grundsätzlich als dazu geeignet, eine gewisse harmonische
Verbindung zum Siedlungsbereich herzustellen und dadurch den Übergang vom
fremdkörperartigen Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Gbbl. Nr. 842 (3-stöckig)
im Süden zur ortsüblichen Bautiefenbebauung (2-stöckig) möglichst schonungsvoll
bzw. orts- und landschaftsbildverträglich sicherzustellen. Der Bauberater der
Denkmalpflege habe im Nachgang zum Schreiben vom 2. Juli 2013 an neun von zehn
Sitzungen der Baukommission teilgenommen, was die Erarbeitung einer
ortsbildgestalterisch optimierten Projektlösung ermöglicht habe (insb.
Giebeldachgestaltung; gemischte Materialwahl [Fassadenmauerwerk weiss
kombiniert mit Holzverkleidung braun und Innenbalkone mit braunen
Holzgeländern]; ortstypische Staffelung von Haupt- und Nebengebäude mit Erhalt
der charakteristischen Gassenwirkung). Die Denkmalpflege als zuständige
Fachstelle habe somit nicht bloss den Abbruch, sondern auch den projektierten
Neubau als möglich erachtet.

5.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die Gestaltungskriterien nach Art.
52 BauG/Fläsch seien erfüllt. Die Gebäudevolumina mit dem niedrigeren Gebäude
entlang der Strasse und dem grösseren und höheren Gebäude im rückwärtigen
Bereich entsprächen der vorhandenen Siedlungsstruktur. Die Gliederung der
Bauten beachte die ortstypische Hof- und Gassenstruktur. Zudem integriere das
Bauvorhaben das störende Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Gbbl. Nr. 842 in den
sonst historisch gewachsenen Siedlungsbereich. Die Wechselbeziehung zwischen
gemauertem Fassadenteil und den Fassadenteilen in Holz werde funktional
nachvollzogen. Die geplanten Baukörper seien schlicht gehalten und ortsüblich
schlank. Die Gesamthöhe der Bauten vertrage sich mit der sie umgebenden
Dachlandschaft und halte einem Vergleich mit Nachbarliegenschaften stand.

5.3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz geschlossen, die Gemeinde habe die
Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen korrekt vorgenommen. Mit
der Erteilung der Baubewilligung habe sie den ihr zukommenden
Ermessensspielraum bei Auslegungsfragen in der Ortsbildgestaltung respektive
bei der Bauästhetik weder missbraucht noch überschritten.

5.4. Mit der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege liegt eine schriftliche
Begründung für den Abbruch vor. Im Übrigen schreibt das kommunale Recht nicht
vor, dass ein Abbruch nur nach Einholung eines entsprechenden Fachberichts
zulässig ist. Vielmehr ist, wie erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), der Beizug der
kantonalen Denkmalpflege gemäss Art. 32 BauG/Fläsch nicht obligatorisch.
Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die kantonale Denkmalpflege stellt in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2013
entscheidend darauf ab, dass das neue Bauprojekt das als Fremdelement
erscheinende Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Gbbl. Nr. 842 gestalterisch in
den Siedlungsbereich zu integrieren vermöge. Diesen Aspekt, auf welchen der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht eingeht, durfte die Gemeinde im
Rahmen ihrer Interessenabwägung stark gewichten.
Des Weiteren hat der Bauberater der Denkmalpflege auch Einfluss auf die
Detailgestaltung und die Materialwahl genommen. Indem die Vorinstanz mit dem
angefochtenen Urteil die Auffassung der Gemeinde bestätigt hat, dass die
Gestaltungskriterien von Art. 52 BauG/Fläsch erfüllt sind, hat sie kein
Bundesrecht verletzt. Der örtlichen Baubewilligungsbehörde kommt bei der
Anwendung und Auslegung der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 52 BauG/
Fläsch ein Ermessensspielraum zu. Beruht der kommunale Entscheid auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände und steht er in Einklang mit
dem übergeordneten Recht, so ist er von den Rechtsmittelbehörden zu schützen.
Dies ist, wie von der Vorinstanz dargelegt (E. 5.3.2 hiervor), vorliegend der
Fall. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die
Firsthöhe von 13,94 m des höheren der beiden projektierten Gebäude sei "nicht
akzeptabel", ist ihm zu entgegnen, dass damit die Bestimmung von Art. 13 BauG/
Fläsch, wonach die Gebäudehöhe in der Kernzone maximal 14 m betragen darf,
eingehalten ist.
Zusammenfassend liegt auch insoweit keine willkürliche Anwendung kommunalen
Rechts vor.

6. 
Im Rahmen des Baubewilligungsentscheids vom 10. März 2014 erteilte die Gemeinde
eine Ausnahmebewilligung für Abgrabungen von mehr als 0,8 m im Bereich der
geplanten Tiefgarage.

6.1. Der Beschwerdeführer macht insoweit (einzig) geltend, die Abgrabungen
betrügen bis maximal 1,48 m statt der gemäss Art. 56 Abs. 2 BauG/Fläsch
zulässigen 0,8 m.

6.2. Gemäss Art. 56 BauG/Fläsch sind Veränderungen des bestehenden
Geländeverlaufs nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht
beeinträchtigen. Abgrabungen und Aufschüttungen müssen dem umgebenden
natürlichen Gelände angepasst werden (Abs. 1). Abgrabungen und Aufschüttungen
dürfen im Mittel maximal 0,8 m unter respektive über der Fassadenlinie liegen
und höchstens einen Drittel der projizierten Fassadenlinie umfassen. Drängen
sich aus gestalterischen Gründen weitergehende Abgrabungen oder Aufschüttungen
auf, kann die Baubehörde Ausnahmen gewähren (Abs. 2).

6.3. Es ist unbestritten, dass die geplanten Abgrabungen maximal 1,48 m statt
der grundsätzlich zulässigen 0,8 m betragen. Der Beschwerdeführer geht in
seiner Beschwerde jedoch nicht auf die soeben erwähnte Ausnahmemöglichkeit nach
Art. 56 Abs. 2 Satz 2 BauG/Fläsch ein. Nach dieser Bestimmung kann die
Baubehörde Ausnahmen gewähren, wenn sich solche aus gestalterischen Gründen
aufdrängen. Die Gemeinde hielt im Einspracheentscheid fest, das Gelände sei
damals beim Bau des Wohnhauses und der Tiefgarage auf der benachbarten Parzelle
Gbbl. Nr. 842 künstlich aufgeschüttet worden. Mit der Bewilligung der geplanten
Abgrabungen bis maximal 1,48 m könne der Geländeverlauf beruhigt und teilweise
in seine ursprüngliche, natürliche Form gebracht werden. Diese Lösung sei aus
gestalterischer Sicht weitaus befriedigender als der heute bestehende
Geländeverlauf. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 56
Abs. 2 BauG/Fläsch sei daher gerechtfertigt. Dieser Einspracheentscheid wurde
von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil bestätigt.
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die von der Gemeinde gewährte Ausnahme
auf einer sachlich haltbaren Begründung beruht. Eine willkürliche Anwendung
kommunalen Rechts ist zu verneinen.

7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit
wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Er hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Den kommunalen und
kantonalen Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Fläsch und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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