Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.222/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_222/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________AG,
2. B.________,
3. C.________GmbH,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,

gegen

Umweltdepartement des Kantons Schwyz,
Gemeinderat Ingenbohl,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Kantonaler Nutzungsplan Hopfräben,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Das Flachmoor "Hopfräben" befindet sich im Gebiet, in welchem die Muota in den
Vierwaldstättersee mündet. Es liegt auf dem Gemeindegebiet von Ingenbohl und
bildet Bestandteil des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung.
Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz erarbeitete einen Entwurf für einen
kantonalen Nutzungsplan "Hopfräben", den es vom 18. Mai 2012 bis zum 18. Juni
2012 öffentlich aufliegen liess. Der kantonale Nutzungsplanentwurf besteht aus
einem Plan, einer Schutz- und Nutzungsverordnung sowie einem
Erläuterungsbericht und soll eine bestehende kommunale Schutzverordnung aus dem
Jahr 1990 ablösen. Während die Schutzzone des Flachmoors "Hopfräben" im Norden
bis anhin bis zur südlichen Grenze der Parzelle KTN 464 reicht, soll gemäss dem
aufgelegten Nutzungsplanentwurf neu auch ein Teil der Parzelle KTN 464 zur
Naturschutzzone gehören. Neben verschiedenen Massnahmen zur Verbesserung des
Moorschutzes sieht der Planentwurf sodann einen neuen Wanderweg mit Sichtblende
vor, der auf einer Länge von ca. 230 Metern am nördlichen Rand des
Flachmoorperimeters entlang führen soll.

B.
Gegen den öffentlich aufgelegten Entwurf für den kantonalen Nutzungsplan
"Hopfräben" erhoben die A.________AG, B.________ und die C.________GmbH
gemeinsam Einsprache unter anderem mit den Anträgen, es sei auf den in der
Schutzzone geplanten Wanderweg zu verzichten und der neu der Schutzzone
zugewiesene Teil der Parzelle KTN 464 sei vom Nutzungsplanperimeter
auszunehmen. Das Umweltdepartement wies die Einsprache am 12. November 2013 ab
und erliess bzw. genehmigte den kantonalen Nutzungsplan "Hopfräben" am 23.
Januar 2015. Die A.________AG, B.________ und die C.________GmbH erhoben gegen
den Einspracheentscheid gemeinsam Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons
Schwyz und gegen dessen abweisenden Beschluss vom 16. Dezember 2014 Beschwerde
ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 25. März 2015 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts haben die A.________AG, B.________
und die C.________GmbH am 24. April 2015 gemeinsam Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die Entscheide des Regierungsrats
vom 16. Dezember 2014 und des Umweltdepartements vom 12. November 2013 seien
aufzuheben. Aufzuheben sei ausserdem der Erlass- bzw. Genehmigungsbeschluss des
Umweltdepartements vom 23. Januar 2015. Im kantonalen Nutzungsplanverfahren
"Hopfräben" sei auf den über die Parzelle KTN 464 sowie entlang der Parzelle
KTN 465 führenden, öffentlich begehbaren Wanderweg bzw. Steg mit Sichtblende zu
verzichten. Der Teil der Parzelle KTN 464, welcher gemäss dem neuen
Nutzungsplan der Flachmoorschutzzone zugeschlagen werden soll, sei vom
Nutzungsplanperimeter auszunehmen.
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und der Gemeinderat der Gemeinde
Ingenbohl beantragen Beschwerdeabweisung. Das Umweltdepartement liess sich
nicht vernehmen. Das vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt
für Umwelt teilt mit, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aus seiner Sicht im Endergebnis mit dem Bundesrecht konform. Im weiteren
Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer und der Gemeinderat an ihren
Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hat das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts über
einen kantonalen Nutzungsplan, welcher vom Umweltdepartement vor dem Entscheid
des Verwaltungsgerichts erlassen bzw. genehmigt wurde. Damit liegt ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit
vor, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs.
2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer, welche am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen haben, sind als Eigentümer von Grundstücken in
unmittelbarer Nachbarschaft zur Planungs- bzw. Moorschutzzone bzw. im Falle der
Beschwerdeführerin 3 als Eigentümerin der neu teilweise der Moorschutzzone
zugewiesenen Parzelle KTN 464 beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen
(vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige bzw.
bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung. Sie begründen allerdings nicht in
substanziierter Weise, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig bzw. im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben
sollte, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Art. 97
Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und grundsätzlich vom von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG).

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der im Nutzungsplan vorgesehene neue
Wanderweg mit Sichtblende am nördlichen Rand des Flachmoorperimeters stehe im
Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG (SR 451) sowie Art. 5 Abs. 2 der
Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 (SR 451.33).

3.1. Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer
Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder
Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind
Einrichtungen, die dem Moorschutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen
Nutzung dienen. Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Schutz von Mooren und
Moorlandschaften in aller Regel Vorrang ein und belässt kaum Raum für eine
Abwägung mit anderen Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 S.
295 f. mit Hinweisen). Das NHG und das darauf beruhende Verordnungsrecht
differenziert zwischen Moorbiotopen (vgl. Art. 18a Abs. 1 i.V.m. Art. 23a NHG)
und Moorlandschaften (Art. 23d NHG).
Das Flachmoor "Hopfräben" ist unbestrittenerweise ein Moor von besonderer
Schönheit und nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 78 Abs. 5 BV i.V.m. Art.
18a Abs. 1 sowie Art. 23a NHG, und zwar ein Flachmoor im Sinne der
Flachmoorverordnung. Es bildet Bestandteil des Bundesinventars der Flachmoore
von nationaler Bedeutung (Anhang 1 i.V.m. Art. 1 Flachmoorverordnung; Objekt
Nr. 2906).

3.2. Art. 4 Flachmoorverordnung umschreibt das Schutzziel für die geschützten
Flachmoorbiotope. Es besteht in der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte bzw.
in gestörten Moorbereichen - soweit es sinnvoll ist - in der Förderung der
Regeneration. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung
der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen
sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart der Objekte. Gemäss Art. 5
Abs. 1 Flachmoorverordnung i.V.m. Art. 18a Abs. 2 NHG treffen die Kantone nach
Anhören der Betroffenen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte
geeigneten, insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 Flachmoorverordnung aufgezählten
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, wobei der Erhaltung und Förderung der
angepassten landwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zukommt. In
Ergänzung zu Art. 78 Abs. 5 Satz 2 BV hält Art. 5 Abs. 2 lit. b
Flachmoorverordnung fest, dass in einem geschützten Flachmoorbiotop unter
Vorbehalt von lit. d (bisherige landwirtschaftliche Nutzung) und lit. e
(unmittelbar standortgebundene Massnahmen gegen Naturereignisse) keine Bauten
und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen,
die nicht der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen. Gemäss Art. 5 Abs. 2
lit. l Flachmoorverordnung sind Flachmoore vor dauernden Schäden (...) durch
Trittbelastung zu schützen.

3.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Erstellung des neuen Wanderwegs mit
Sichtblende führe zu massiven Eingriffen ins geschützte Flachmoorareal, was mit
dem bundesrechtlichen Moorschutz nicht vereinbar sei, zumal Sinn und Zweck des
Wegs einzig die Schaffung einer attraktiven Wanderwegverbindung bzw. die
Erschliessung der nordwestlich des Schutzgebiets gelegenen Badeanstalt sei und
der geplante Wanderweg keinem der Ziele von Art. 23d Abs. 2 NHG diene. Indem
die Vorinstanz die mit dem neuen Weg verbundenen Eingriffe den ökologischen
Aufwertungsmassnahmen des Nutzungsplans gegenübergestellt habe, habe sie eine
unzulässige Interessenabwägung vorgenommen.

3.3.1. Ob sich der im Nutzungsplan "Hopfräben" vorgesehene neue Fussweg mit
Sichtblende mit dem Moorschutz vereinbaren lässt, beurteilte die Vorinstanz
gestützt auf Art. 78 Abs. 5 BV und darüber hinaus zu Recht auf Art. 18a Abs. 1
i.V.m. Art. 23a NHG sowie Art. 4 f. Flachmoorverordnung. Art. 23d NHG, der sich
nicht zu Moorbiotopen äussert, sondern zur Gestaltung und Nutzung von
Moorlandschaften, bildete hingegen zu Recht nicht Grundlage des
vorinstanzlichen Entscheids. Mit der Rüge, der angefochtene Entscheid stehe im
Widerspruch zu Art. 23d NHG, vermögen die Beschwerdeführer nicht
durchzudringen.

3.3.2. Der geplante neue Fussweg beansprucht einen Teil des geschützten
Flachmoors "Hopfräben", nämlich einen maximal 1.5 Meter breiten Streifen auf
einer Länge von ca. 230 Metern am nördlichen Rand. In diesem Bereich soll der
Weg als Prügelweg geführt werden und südseitig mit einer mindestens 1.4 Meter
hohen Sichtblende versehen werden. Als neue Anlage im Perimeter des geschützten
Flachmoors, die weder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung noch der
Abwehr von Naturereignissen dient, ist der geplante Wanderwegabschnitt nur mit
Art. 4 f. Flachmoorverordnung i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und Art. 23a NHG sowie
Art. 78 Abs. 5 BV vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient, konkret der
Erhaltung des Flachmoors oder der Förderung seiner Regeneration.

3.3.3. Wie die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu Recht berücksichtigt hat,
ermöglicht der neue Fussweg die Eliminierung von bestehenden Störungen für das
Flachmoor "Hopfräben". Das Gebiet, in welchem sich das Flachmoor befindet,
liegt unmittelbar am Vierwaldstättersee, steht unter einem grossen
Nutzungsdruck und wird namentlich von erholungssuchenden Personen stark
frequentiert. Mehrere unerwünschte Trampelpfade beeinträchtigen das Flachmoor,
unter anderem ein Trampelpfad vom nördlich gelegenen Campingplatz der
Beschwerdeführerin 3 an den Vierwaldstättersee. Die Schutzvorschriften des
neuen Nutzungsplans "Hopfräben" untersagen schutzzielwidrige
Freizeitaktivitäten sowie das Befahren und Betreten des Schutzgebiets bei
Bussenandrohung. Damit diese Vorschriften beachtet werden bzw. nötigenfalls
durchgesetzt werden können, braucht es - wie die Vorinstanz nachvollziehbar
dargelegt hat - neben den weiteren im Nutzungsplan vorgesehenen Massnahmen eine
moorschutzverträgliche Besucherlenkung. In diesem Sinne schafft der geplante
neue Fussweg eine attraktive und direkte Verbindung für Fussgänger zwischen der
nordwestlich des Schutzperimeters gelegenen Badeanstalt, dem nördlich gelegenen
Campingplatz, dem südöstlich gelegenen weiteren Campingplatz sowie dem
südwestlich gelegenen frei zugänglichen Seeuferbereich.
Ein attraktiverer offizieller Zugang zum frei zugänglichen Seeufer für
Fussgänger wird neben weiteren gemäss dem Nutzungsplan umzusetzenden Massnahmen
dazu führen, dass erholungssuchende Personen nicht mehr quer durch das
Schutzgebiet Richtung See gehen werden, sodass die unerwünschten Trampelpfade
durch das Moor eliminiert werden können. Andere mögliche Wegführungen für
Fussgänger wurden von den kantonalen Behörden geprüft, aber nachvollziehbar als
im Sinne des Moorschutzes weniger geeignet eingestuft. Die Beschwerdeführer
bringen zwar vor, es bestehe bereits eine Wegverbindung aus dem nordwestlich
der Schutzzone gelegenen Gebiet, welche das Flachmoor nicht tangiere. Die
bestehende Verbindung zwingt aber Fussgänger, die von Nordwesten sowie vom
nördlich gelegenen Campingplatz her an das frei zugängliche Ufer des
Vierwaldstättersees gelangen wollen, zu einem Umweg teilweise entlang der
vielbefahrenen Gersauerstrasse und verleitet so zur Benutzung der
schutzzielwidrigen Trampelpfade durch das Moor. Wie bereits ausgeführt, bedingt
die Eliminierung der bestehenden Trampelpfade durch das Moor neben weiteren
geplanten Massnahmen eben gerade eine Fusswegverbindung zwischen der
Badeanstalt und dem frei zugänglichen Seeufer, die direkter und attraktiver ist
als die bestehende.
Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausgeführt hat, fallen die mit dem geplanten
Fussweg verbundenen neuen Beeinträchtigungen für das Flachmoor relativ gering
aus, zumal der neue Weg grossteils ausserhalb des Flachmoors verläuft und er,
soweit er das Schutzgebiet beansprucht, ausschliesslich an dessen Rand entlang
führt. Ausserdem vermindert die gemäss Nutzungsplan verlangte Sichtschutzblende
bzw. die Abschrankung in der Umgebungszone (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 der Schutz-
und Nutzungsverordnung) die Störungen für das Flachmoor. Schliesslich wird
bezüglich detaillierter Bauart und Dimensionierung des Fusswegs der Moorschutz
wiederum zu berücksichtigen sein, d.h. der vorgesehene maximal 1.5 Meter breite
Prügelweg wird möglichst moorschutzverträglich zu realisieren sein. Es kommt
hinzu, dass § 6 der Schutz- und Nutzungsverordnung vorsieht, mit der Erstellung
des Wanderwegs ökologische Ausgleichsmassnahmen zu verbinden. Im Einzelnen sind
dies die ökologische Aufwertung des Seeuferbereichs inkl. Rückbau des
bestehenden Dammes (lit. a), die Erstellung einer Bucht und eines
Amphibienlaichgewässers in der östlichen Umgebungszone (lit. b) und bauliche
Massnahmen zur Vermeidung störender Auswirkungen der Campingplätze und der
Lastwagen-Waschanlage gegenüber dem Naturschutzgebiet (lit. c).

3.3.4. Der relativ geringen neuen Beeinträchtigung des Flachmoors durch den
geplanten Fussweg stehen somit gewichtige schutzzieldienliche Verbesserungen
gegenüber, die sich nur zusammen mit der Realisierung des neuen Wegs
verwirklichen lassen. Mit Blick auf das in Art. 4 Flachmoorverordnung
definierte Schutzziel führen der geplante Fussweg und die durch ihn ermöglichte
Umsetzung weiterer im Nutzungsplan vorgesehener Schutzmassnahmen zu einer
deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation (vgl. auch die Stellungnahme des
BAFU vom 6. Juli 2015, S. 3 f.). Dass der neue Fussweg gleichzeitig eine
attraktivere Führung des Wanderwegs ermöglicht und einen zusätzlichen Zugang
für Fussgänger zur Badeanstalt schafft, ändert daran nichts. Unter den
gegebenen Umständen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den im
Schutzperimeter geplanten neuen Wanderwegabschnitt als im Sinne von Art. 78
Abs. 5 BV dem Schutz des Moors bzw. im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b
Flachmoorverordnung der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienend einstufte.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Ausweitung des Schutzperimeters
auf einen Teil der Parzelle KTN 464 stehe im Widerspruch zur
Flachmoorverordnung und sei ausserdem mit einer unrechtmässigen Enteignung
verbunden.

4.1. Der Bundesrat bestimmt die Lage der Moorbiotope von besonderer Schönheit
und nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 23a NHG). Die
Kantone legen den genauen Grenzverlauf der geschützten Flachmoorbiotope fest
und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus; sie hören dabei die
Grundeigentümer und Bewirtschafter (...) an (Art. 3 Abs. 1
Flachmoorverordnung).

4.2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz in Bestätigung der
unterinstanzlichen Entscheide festgestellt, dass die Vegetation auf dem Teil
der Parzelle KTN 464, welcher gemäss dem neuen Nutzungsplan "Hopfräben" neu zum
Schutzperimeter gehören soll, zur Vegetation im übrigen Flachmoor gleichwertig
ist. Es handle sich klarerweise um Flachmoorvegetation und die neu dem
Flachmoor zugewiesene Fläche sei nicht vom übrigen Flachmoor abgetrennt,
sondern bilde mit diesem eine Einheit. Diese Feststellungen sind für das
Bundesgericht verbindlich, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern
sie willkürlich sein sollten (vgl. E. 2 hiervor).
Die Zuweisung des Teils der Parzelle KTN 464, welcher eine zum übrigen
Flachmoor gleichwertige Vegetation aufweist, ohne dass die Fläche vom übrigen
Flachmoor abgetrennt wäre, ist sachlich begründet und bundesrechtskonform (vgl.
auch die Stellungnahme des BAFU vom 6. Juli 2015, S. 4). Inwiefern der
angefochtene Entscheid insoweit mit der Flachmoorverordnung im Widerspruch
stehen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Festlegung des genauen
Grenzverlaufs der Flachmoorbiotope den Kantonen vorbehalten ist (vgl. E. 4.1
hiervor). Daran ändert im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer auch der
neu vorgesehene Fussweg nichts, zumal dieser nicht die ganze neu dem
Schutzperimeter zugewiesene Fläche einnimmt, sondern lediglich einen maximal
1.5 Meter breiten Streifen am nördlichen Rand der Schutzzone beansprucht und
hinsichtlich des Moorschutzes zu einer Verbesserung der Gesamtsituation führt
(vgl. E. 3.3.3 f. hiervor). Ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit der
teilweisen Zuweisung der Parzelle KTN 464 zur Moorschutzzone ändert der
Umstand, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 3 als
Grundeigentümerin dagegen sprechen mögen; soweit die kantonalen Behörden
insoweit überhaupt über Spielraum verfügten (vgl. E. 3.1 hiervor), durften sie
ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass die öffentlichen Interessen
an der Zuweisung eines Randbereichs der erwähnten Parzelle zur Moorschutzzone
gewichtiger sind als die betroffenen Privatinteressen. Wie die Vorinstanz
schliesslich zu Recht festhält, hatte sie nicht im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen, ob mit der teilweisen Zuweisung der Parzelle KTN 464 zur
Moorschutzzone eine materielle Enteignung zu Lasten der Beschwerdeführerin 3
verbunden ist.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das
bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden unter solidarischer Haftung den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Umweltdepartement des Kantons
Schwyz, dem Gemeinderat Ingenbohl, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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