Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.221/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_221/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Merz,

Bau- und Werkkommission Erlinsbach,
Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung (Projektänderung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 
Die Bau- und Werkkommission (BWK) der Gemeinde Erlinsbach erteilte der
B.________ AG (Bauherrin) am 21. Februar 2012 die Baubewilligung (Nr. 13/2012)
für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der dieser gehörenden Parzelle an
der Hornstrasse 37 (Parzelle Nr. 996 des Grundbuchs Obererlinsbach). Die
Bauparzelle wurde der zweigeschossigen Bauzone zugewiesen und befindet sich an
einem gegen Osten abfallenden Hang. Gemäss den bewilligten Bauplänen sollte
östlich des Untergeschosses des Hauses eine Stützmauer aus Bruchsteinen
errichtet werden. Das nördlich an die Bauparzelle angrenzende Grundstück steht
im Eigentum von A.________ (nachstehend: Nachbar).

B. 
Am 21. Mai 2014 reichte die Bauherrin der BWK Pläne bezüglich diverser
geplanten Änderungen am bereits bewilligten Einfamilienhaus ein.
Der Nachbar stellte in seinem Schreiben vom 3. Juni 2014 der BWK den Antrag,
die Bauherrin habe ihre Bauarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses bis
zur Klärung der rechtlichen Situation sofort einzustellen. Zur Begründung
brachte er vor, die entsprechende Baubewilligung sei abgelaufen und das
Bauprojekt sei erheblich abgeändert worden, ohne dass diese Änderungen
publiziert worden seien. Deshalb müsse das Bauvorhaben neu aufgelegt und das
ordentliche Bewilligungsverfahren durchgeführt werden.
Gestützt auf die von der Bauherrin am 21. Mai 2014 eingereichten Pläne
bewilligte ihr die BWK mit Baubewilligung vom 12. Juni 2014 (Nr. 24/2014) den
Bau eines Hobby-Raums im Untergeschoss, die Errichtung von Steinkörben statt
der ursprünglich geplanten Blockwurfmauer vor dem Untergeschoss, die Aufhebung
des Büro-Teils im Obergeschoss, die Begradigung der südlichen Fassade, die
Verschiebung des Terrassen-Sitzplatzes im Obergeschoss vor der östlichen
Fassadenfront, die Verringerung des Vorsprungs des nördlichen Obergeschossteils
um 0,5 m, die veränderte Einteilung der südlichen Fassaden, die veränderte
Verglasung im Eingangsbereich und die Erweiterung des Sitzplatzes vor der
südseitigen Fassade. Die BWK ging davon aus, diese Änderungen seien nicht
erheblich und erforderten keine Publikation.
Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte die BWK den vom Nachbarn am 3. Juni 2014
beantragten Baustopp ab. Zur Begründung führte sie an, die Baubewilligung sei
rechtzeitig auf Antrag der Bauherrin bis zum 29. Dezember 2014 verlängert
worden. Die BWK habe die eingereichten Pläne bezüglich Abweichungen geprüft und
die Projektänderungen gestützt auf § 8 und 10 KBV bewilligt. Die für den
Grenzabstand relevanten Aussenabmessungen der Baute würden keine Änderungen
erfahren. Im Obergeschoss entfalle der vorspringende östliche Teil des "Büros".
Dafür werde er etwas nach Süden verlängert. Diese Abänderung sei eher von
Vorteil, da das Obergeschoss gegen Süden hin etwas schmaler werde. Die anderen
Änderungen beträfen den Innenausbau und seien nicht relevant.
Der Beschwerdeführer focht die Abweisung seines Antrags auf Verfügung eines
Baustopps beim Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn mit
Beschwerde an, mit der er erneut den Erlass eines Baustopps beantragte.
Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Januar 2015 ab, soweit es
darauf eintrat. Zur Begründung führte das BJD zusammengefasst aus, die
Baubehörde habe die ihr angezeigten Änderungen als unbedeutend zu qualifizieren
und ohne erneute Publikation bewilligen dürfen, zumal sie in der Hauptsache
eine Reduktion des Gebäudevolumens beträfen. Da die Projektänderungen von der
Baubehörde bewilligt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Verfügung
eines Baustopps nicht gegeben.
Der Nachbar erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde
mit den Anträgen, die Verfügung des BJD vom 14. Januar 2015 und die Bewilligung
der BWK von Projektänderungen mit der Auflage aufzuheben, das angepasste
Projekt neu auszuschreiben. Zudem stellte der Nachbar das Gesuch, bis zum
rechtsgültigen Entscheid in der Beschwerdesache einen Baustopp zu verfügen.
Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht am 23. Januar 2015 ab. Die Beschwerde
wies es mit Urteil vom 3. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.
März 2015 und die Baubewilligung Nr. 24/2014 aufzuheben und die Bewilligung für
die Projektänderungen zu verweigern. Zudem sei der Rückbau nicht bewilligter,
aber bereits ausgeführter Bauteile anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur
ordnungsgemässen Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde
Erlinsbach zurückzuweisen. Subeventuell sei die BWK anzuweisen, die
Projektänderungen ordentlich auszuschreiben. Subsubeventuell sei die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersuchte der
Beschwerdeführer darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2015 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht und die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Bemerkungen zur
Replik. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Duplik ihre in der
Vernehmlassung gestellten Anträge. Der Beschwerdeführer verzichtete auf
Bemerkungen zur Duplik.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Verwaltungsgerichtsentscheid, der eine Baubewilligung bestätigt. Dagegen steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (
BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist als Nachbar von der Baubewilligung besonders
betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl.
Urteile 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung
des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten
Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge,
die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht,
namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses
Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S.
130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen
bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136
II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen). Die Begründung muss
gemäss der Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein,
weshalb blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften nicht
ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil 1C_565/2014 vom 11. Mai
2015 E. 1.5 mit Hinweis).

1.4. Die Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte müssen soweit möglich
bereits vor der Vorinstanz vorgetragen worden sein, weil sonst mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Letztinstanzlichkeit im Sinne von
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG nicht gegeben ist (Urteile 1C_264/2014 vom 19.
Februar 2015 E. 4; 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3; vgl. auch BGE 135 III
513 E. 4.3 S. 522; je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht erstmals Rügen der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
erhebt, die er bereits vor der Vorinstanz hätte erheben können. Dies trifft auf
die Rüge zu, das BJD habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es ihm mit
Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 die Stellungnahmen der
Beschwerdegegnerin und der BWK vom 13. und 18. August 2014 nur zur
Kenntnisnahme zugestellt habe. Gleiches gilt bezüglich der Rüge, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie seien verletzt worden, weil ihm
die BWK die Baubewilligung bezüglich der Planänderungen nicht eröffnet habe.

2. 
Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, er habe sich
anlässlich der Einspracheverhandlung im April 2011 des Eindrucks nicht
entwehren können, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin mit dem Präsidenten
der BWK in einer Weise freundschaftlich verbunden sei, die über das kollegiale
Mass hinausgehe.
Im angefochtenen Urteil erwähnte die Vorinstanz, da ss der Beschwerdeführer den
kommunalen Behördenvertretern sinngemäss Befangenheit unterstelle, trat jedoch
auf diesen Vorbehalt gemäss E. 1.2 unter Verweis auf die E. 3 und 4 nicht ein.
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie auf die Rüge der
Befangenheit nicht eingetreten sei.
In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe aus den vagen
Schilderungen von Empfindungen des Beschwerdeführers keine substanziierte
Befangenheitsrüge ableiten müssen.
Diese Einschätzung ist vertretbar, zumal bezüglich der Unparteilichkeit
subjektive Empfindungen nicht genügen und der Beschwerdeführer keine Umstände
nennt bzw. vor der Vorinstanz genannt hat, welche objektiv den Anschein der
Befangenheit erwecken konnten (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452). Im Übrigen
muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Ablehnung unverzüglich
geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der
Anspruch auf Ablehnung verwirkt (BGE 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer erlangte nach seinen Angaben anlässlich der
Einspracheverhandlung im April 2011 den Eindruck, der Präsident der BWK sei
befangen, und hätte daher im damaligen Zeitpunkt ein Ablehnungsbegehren stellen
können. Da er dies unterliess und er seine Bedenken bezüglich der
Unbefangenheit der BWK erst im vorinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck brachte,
hat er seinen Anspruch auf Ablehnung jedenfalls verwirkt.

3.

3.1. § 12 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung des Kantons Solothurn vom 3. Juli
1978 (KBV) lautet:

" Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweichen, so hat er die
Baubehörde davon vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Kenntnis zu
setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die Änderung bewilligt wird. Bei
wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizieren. Andere
Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht widersprechen, kann
die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen."

3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die von der BWK bewilligten Änderungen
hätten gemäss § 12 Abs. 3 KBV keiner Publikation bedurft, weil sie keine
namhaften nachbarlichen Interessen tangiert hätten und damit unwesentlich
gewesen seien. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die BWK
habe am 12. Juni 2014 bewilligt, dass (östlich des Untergeschosses) anstelle
von Stützmauern im Blockwurf neu "Steinkörbe" verwendet würden, die jedoch wie
im ursprünglichen Projekt nur maximal 2,3 m auseinander gesetzt werden dürfen,
weil sonst der Kellereingang zu gross werde und nicht mehr als kleinere
Terrainvertiefung im Sinn von § 17 aKBV gelte. Die Angabe des
Beschwerdeführers, dass die Steinkörbe lediglich der Umgehung der
entsprechenden Regelung der Anrechenbarkeit des Untergeschosses dienten, sei
durch nichts belegt. Aus den Plänen der Nord- und Südfassade gehe hervor, dass
auch den Steinkörben stützende Funktion zukomme. Solche Körbe könnten eine
preiswerte Alternative zur Natursteinmauer bieten und dennoch über eine hohe
Stützfunktion verfügen. Als Beweis für die Aussagen verweist die Vorinstanz auf
eine entsprechende Internet-Seite. Die Steinkörbe stünden nicht im leeren Raum,
weil dahinter angeböscht werde.

3.3. Mit diesen Ausführungen nannte die Vorinstanz ihre Überlegungen bezüglich
der stützenden Funktion der Steinkörbe und erlaubte damit eine sachgerechte
Anfechtung ihres Entscheids. Damit erfüllte sie in diesem Zusammenhang entgegen
der Meinung des Beschwerdeführer ihre aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete
Begründungspflicht (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 141 III 28 E. 3.2.4 S.
41; je mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV, wenn sie den Ersatz der Stützmauer im Blockwurf durch
Steinkörbe als unwesentliche Änderung im Sinne von § 12 Abs. 3 KBV
qualifiziere. Aufgrund der Vorgeschichte des Bauprojekts sei diese Änderung
wesentlich gewesen und hätte daher publiziert werden müssen. Er habe nämlich
bereits im Verfahren gegen die ursprüngliche Baubewilligung verlangt, dass die
links und rechts des Kellereingangs vorgesehenen Stützmauern im Blockwurf als
Teil der Fassade des Untergeschosses angerechnet werden. Dies hätte dazu
geführt, dass das Untergeschoss als Geschoss hätte gelten müssen, weil die
Vertiefung beim Kellereingang einen Drittel der Fassade überschritten hätte und
daher nicht als kleinere Terrainvertiefung im Sinne von § 17 aKBV hätte
bewilligt werden dürfen. Mit der Projektänderung sollten die Stützmauern durch
einfache Steinkörbe ersetzt werden, die keine stützende Funktion hätten und
lediglich dem Zweck dienten, die wirkliche Breite der Terrainvertiefung zu
verschleiern. So stünden die noch nicht rechtskräftig bewilligten Steinkörbe
ohne stützende Funktion als reiner Sichtschutz entlang der Fassade. Die
Vorinstanz habe daher den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, wenn
sie alleine mit dem Verweis auf eine Internetseite von einer stützenden
Funktion der Steinkörbe ausgegangen sei. Die von der Vorinstanz erwähnte
Anböschung hinter den Steinkörben spreche noch nicht für eine solche Funktion,
die auch den Planunterlagen nicht entnommen werden könne. Die stützende
Funktion müsste aufgrund statischer Angaben durch einen Ingenieur überprüft
werden. Ohne Stützmauern liege keine kleinere Vertiefung des Terrains im Sinne
von § 17 aKBV vor.

3.5. Mit diesen Ausführungen widerlegt der Beschwerdeführer nicht, dass
Steinkörben gemäss der von der Vorinstanz angerufenen Internetseite eine
stützende Funktion zukommen kann und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese
vorinstanzliche Annahme offensichtlich unrichtig sein soll. Er bestreitet auch
nicht, dass der Raum zwischen den Steinkörben und dem Untergeschoss abgesehen
vom Bereich des Kellereingangs angeböscht, d.h. mit Erde aufgefüllt werden
sollte, was durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und die
Baupläne bestätigt wird. Demnach konnte die Vorinstanz auch ohne Beizug eines
Ingenieurs willkürfrei davon ausgehen, die Steinkörbe hätten - gleich wie die
ursprünglich vorgesehenen Steinblöcke - in Bezug auf das dahinter
aufgeschüttete Terrain eine stützende Funktion. Damit verfiel die Vorinstanz
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht in Willkür, wenn sie den
Ersatz der Steinquader durch Steinkörbe als unwesentliche Änderung im Sinne von
§ 12 Abs. 3 KBV qualifizierte.

3.6. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei der Vorinstanz nicht zu
folgen, soweit sie bezüglich der übrigen Projektänderung eine unwesentliche
Änderung bejahe. Damit übt der Beschwerdeführer an der Anwendung kantonalen
Rechts unzulässige appellatorische Kritik, weil er nicht auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz eingeht (E. 1.3 hiervor).

4.

4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Rügen betreffend die Stützmauern im
Westen und Süden des Baugrundstücks stellten eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG/SO) dar, weil der Beschwerdeführer
diese Mauern in der Beschwerde vom 16. Juni 2014 an das Bau- und
Justizdepartement (BJD) mit keinem Wort erwähnt habe.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Rüge betreffend die auf der Süd-
und Westseite errichteten, zum Teil über drei Meter hohen Stützmauern stelle
kein neues Begehren im Sinne von § 68 Abs. 3 VRG/SO dar, weil er vor der
Vorinstanz unverändert die Anträge gestellt habe, die Verfügung des BJD vom 12.
Juni 2014 und die Bewilligung der Projektänderungen aufzuheben, diese
Änderungen neu auszuschreiben und die nicht gesetzeskonformen Bauteile
zurückzubauen. Die Vorbringen hinsichtlich der Stützmauern seien tatsächliche
Behauptungen, die denselben Streitgegenstand betreffen würden und die
gestellten Begehren näher erläuterten und belegten.

4.3. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG/SO dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren
vorgebracht werden. Hingegen sind bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue
tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn
sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen.
Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass der Streitgegenstand im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens verengt, d.h. um nicht mehr strittige Punkte reduziert,
grundsätzlich jedoch nicht erweitert werden darf (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463;
136 II 165 E. 5 S. 174 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand umfasst das durch
die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses (noch)
strittig ist. Inwieweit dies zutrifft, bestimmt sich nach den Begehren bzw.
Anträgen der Parteien (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.). Diese sind unter
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 45; MERKLI/AESCHLIMANN/
HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
1997, N. 7 zu Art. 72 VRPG; ANDRÉ MOSER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], 2008, N. 3 zu Art. 52
VwVG).

4.4. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juni 2014 gegenüber der BWK das
Begehren, die Bautätigkeit auf dem Grundstück Nr. 996 einzustellen bis die
rechtliche Situation in Bezug auf nicht publizierte Abänderungen geklärt sei.
Dieses Begehren wies die BWK mit Schreiben vom 12. Juni 2014 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, sie habe die von der Bauherrschaft (neu) eingereichten
Pläne bezüglich Abweichungen geprüft und diese gestützt auf §§ 8 und 10 KBV
bewilligt. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde an das BJD vom 16. Juni
2014 wies der Beschwerdeführer auf ein in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähntes geplantes Schwimmbad hin, verlangte die Überprüfung der Frage, ob die
im Schreiben der BWK erwähnten Änderungen ohne Ausschreibung und ordentliches
Baubewilligungsverfahren durch die BWK bewilligt werden durften und stellte den
Antrag, einen Baustopp zu verfügen, bis diese Fragen geklärt seien.
Streitgegenstand des Verfahrens vor dem BJD war damit die Frage, ob ein
Baustopp verfügt werden soll, weil die Beschwerdegegnerin plante, ein (damals
noch) nicht bewilligtes Schwimmbad zu bauen und sie damit begann, ihr
bewilligte Planänderungen umzusetzen, die nach der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht bzw. nicht ohne Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens hätten bewilligt werden dürfen. Unter diesen
Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie annahm, der
vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2015 verlangte Rückbau
bereits errichteter Stützmauern im Westen und Süden, die nicht zu den am 12.
Juni 2014 bewilligten Planänderungen zählten, stelle ein neues Begehren im
Sinne von § 68 Abs. 3 VRG/SO dar. Damit brauchte die Vorinstanz auch nicht auf
die erstmals im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge einzugehen, das
BJD habe die Interessen der Einpassung in das bestehende Quartier nach § 63 KBV
ungenügend berücksichtigt, indem es bei der Umgebungsgestaltung die
ausgeführten überdimensionierten Stützmauern mit Hinweis auf das Einverständnis
der Eigentümer der Nachbarparzellen akzeptiert habe.
Daran vermag entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass
er in seiner Beschwerde an das BJD vom 16. Juni 2014 anführte, die Änderung auf
der Südseite habe einen unmittelbaren Einfluss auf die Grenzabstände. Die
entsprechende Passage lautete:

" Die Einschätzung, dass die im Schreiben der Behörde vom 12.6.14 erwähnten
Änderungen ohne Ausschreibung und ordentliches Baubewilligungsverfahren durch
die Kommission bewilligt werden können, scheint willkürlich. Die Änderung an
der Ostfassade, die talseits liegt, hat einen unmittelbaren Einfluss auf die
gesetzlich zulässige Gebäudehöhe, die Änderung auf der Südseite auf die
Grenzabstände."
Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sich die Angabe bezüglich der "Änderung
auf der Südseite" auf die nachträglich bewilligten Änderungen bezog, denn der
Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde vom 16. Juni 2014 offensichtlich
auf das Antwortschreiben der Gemeinde bezogen, wo ausschliesslich von
Änderungen an der südlichen Fassade die Rede war. Davon ging offenbar auch das
BJD in seiner Verfügung vom 14. Januar 2015 in E. 3 aus.

4.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der vorinstanzliche Verweis auf
§ 68 VRG/SO sei formalistisch, weil die ihm mitgeteilte Verfügung des BWK vom
12. Juni 2014 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und er daher die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde nur rudimentär auf einer Seite begründet
habe und das BJD ihm unter diesen Umständen gemäss Art. 33 Abs. 2 VRG/SO hätte
Gelegenheit geben müssen, unpräzise Begehren und/oder Ausführungen zu ergänzen.

§ 33 Abs. 2 VRG/SO bestimmt:

1 Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie
soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene
Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle.
Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der BWK vom 12. Juni 2014
fristgerecht eine schriftliche Beschwerde mit Anträgen und einer Begründung
einreichte, bestand für das BJD kein Anlass, gemäss § 33 Abs. 2 VRG/SO eine
angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, zumal es auf die Beschwerde
eintrat und die erhobenen Rügen prüfte. Die aus der Verletzung dieser Regelung
abgeleitete Rüge des überspitzten Formalismus erweist sich damit als
unbegründet.

5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, dass bei der Verlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem BJD und der Vorinstanz nicht zu
Lasten der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sei, dass ihr die
Baubewilligung für die Projektänderungen erst erteilt worden sei, nachdem der
Beschwerdeführer gegen für ihn optisch wahrnehmbare Abweichungen vom
bewilligten Projekt eingeschritten sei. Die Beschwerdegegnerin habe damit
Planänderungen vor einer rechtskräftigen Baubewilligung umgesetzt, was gegen §
8 KBV verstosse und strafrechtlich geahndet werden könne.
Der Beschwerdeführer reichte jedoch die Rechtsmittel beim BJD und die
Vorinstanz erst ein, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass die umstrittenen
Planänderungen bewilligt worden waren. Allfällige Umsetzungen von Änderungen
vor dieser Bewilligung waren damit für die genannten Rechtsmittel und die damit
verbundenen Kosten nicht kausal. Damit ist insoweit bei der Verlegung der
Kosten im kantonalen Verfahren eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben bzw. des Verursacherprinzips zu verneinen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat
der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteienschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine solche
Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission Erlinsbach, dem
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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